Es geht um den Geschäftsführer einer als Ltd in Grossbritannien registrierten Firma, die in Deutschland Ihren Geschäftssitz hat und anscheinend Hauptgewinnerwirtschaftung erzielt. Die Geschäftsführer(in) der Firma war mit ein paar Wechseln (sie scheinen sich gegenseitig immer wieder auszutauschen) entweder eine Frau bzw. Mann gleichen Nachnahmens; möglicherweise ein Ehepaar, weitere Details sind unbekannt.
Laut Ltd-Register wurde die Frau Mitte letzten Jahres nach ca. einem Jahr Geschäftsführung wieder vom Mann abgelöst (dieser Wechsel hatte sich laut Register ein paar Mal in den vergangenen Jahren vollzogen).
Nun die entscheidende Frage:
Wie gravierend ist die mögliche Misrepresentation oder potentielle Verbraucher-Täuschung, wenn z.B. in Online-Angbeboten der Firma und im Email-Verkehr mit Kunden die Frau immer noch als GF erscheint/erschien, obwohl sie rechtlich wie gesagt schon seit Mitte letzten Jahres zurückgetreten ist und durch den Mann ersetzt wurde?
Das Ltd-Register nennt auch nicht beide gleichzeitig als GF.
Handelt es sich bei dem Titelmissbrauch als GF nach Rücktritt um Betrug oder Irreführung bzw. Täuschung der Verbraucher bzw. Öffentlichkeit und wenn ja, wie kann dies angezeigt werden (Strafanzeige?).
Sowohl das ausländische Ltd-Register als auch das inländische Handelsregister, bei der die Firma (Ltd) gemeldet ist, verweisen auf externe Rechtsberatung bzw. darauf, dass sie keine Sanktionsmacht haben.
Dies erscheint etwas fragwürdig, schliesslich könnte sich damit jeder x-beliebige fälschlich als Geschäftsführer ausgeben, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen?
Titelmissbrauch Geschäftsführer
15. Juni 2014
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Frage vom 15. Juni 2014 | 03:30
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 7x hilfreich)
Titelmissbrauch Geschäftsführer
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#1
Antwort vom 15. Juni 2014 | 20:46
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
Titelmissbrauch und Betrug sind hier nicht erkennbar
Allenfalle eine Irreführung bzw. Täuschung und ein Verstoß gegen die Publizitätspflichten wären hier erkennbar.
Dagegen könnnen Verbraucherschutzorganisationen oder Mitbewerber vorgehen.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#2
Antwort vom 16. Juni 2014 | 18:59
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
quote:
wenn z.B. in Online-Angbeboten der Firma und im Email-Verkehr mit Kunden die Frau immer noch als GF erscheint/erschien
Vertragspartner der Ltd dürfen vielleicht darauf vertrauen, daß die Frau die Ltd rechtswirksam vertreten kann, wenn sie in geschäftlicher Kommunikation der Ltd (noch) als vertretungsberechtigte Geschäftsführerin benannt wird.
Dagegen haftet die Frau nicht (mehr) nur allein deshalb für geschäftliche Handlungen der Ltd, weil sie von der Ltd (noch) als Geschäftsführerin ausgegeben wird, während sie tatsächlich schon als GF abberufen worden ist ...
( Vermutlich sind die beiden auch (alleinige?) Gesellschafter der Ltd - dann könnte die Frau eine GF-Haftung nicht mit der Begründung verweigern, sie "könne nichts dafür", wenn sie sich selbst als GF (mit-)abberufen habe, von der Ltd aber weiterhin als GF benannt würde. )
quote:
wie kann dies angezeigt werden
Die Ltd ( bzw. deren Vertreter(in) ) haftet für die Wettbewerbsverstöße durch Mißachtung von Pflichten zur Offenlegung ihrer geschäftlichen Verhältnisse.
Den beiden könnte wegen notorischer Unzuverlässigkeit auch die Gewerbeausübung untersagt werden.
RK
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