UG Haftungsbeschränkt drohender Zahlungsünfähigkeit

25. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
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UG Haftungsbeschränkt drohender Zahlungsünfähigkeit

Firma A (UG Haftungsbeschränkt) wurde über ein Treuhandfirma gegründet.
Auftraggeber ist Herrn X und als Gesellschafter wird seinen Tochter eingetragen, Herrn X kann selber keinen Firma mehr gründen wegen Probleme mit dem Finanzamt.
Der Treuhand Geschäftsführer hat einen Generalvollmacht ausgestellt und die an einen Mitarbeiter in der Firma gegeben.
Diese Mitarbeiter Herr X is als "Geschäftsführer" tätig.
Der Firma befindet sich nach ein Paar Monate in Zahlungsprobleme und der Treuhand Geschäftsführer teilt der Herr X mit das es umgehend der Firma überschreiben wird auf der Treugeberin, der Töchter von Herrn X oder er ein anderen Geschäftsführer benennen muss damit der Treuhandgeschäftsführer ein Termin beim Notar machen kann damit er "aussteigen" kann und der neue Geschäftsführer eingetragen werden kann.

1) Welche Risiken nimmt ein "neue Geschäftsführer" hier auf sich? Haftet er nur für das Stammkapital wenn der Firma vielleicht in eine Insolvenz gerät?
2) Wie würde der Treuhandgeschäftsführer haften? Haftet er trotz Generallvollmacht ?

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2 Antworten
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#2
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Tochter ist Gesellschafterin und Eigentümerin der UG.
Der Firma wurde jedoch von einen Treuhand gegründet. Als Geschäftsführer is Herrn "A" und ist im Handelsregister eingetragen.
Dies gehörte jedoch zu der Service, Herrn "A" ist zwar GF aber hat mit der eigentliche Geschäftsführung nichts zu tun. Dafür hat er einen Generallvollmacht aufgestellt und Herrn "X" (Factische Geschäftsführer) diesen Vollmacht gegeben. Herrn "X" führt als der Firma

Treuhandvertrag lautet:

Zitat:
schließen hiermit folgenden Treuhandvertrag

§ 1 Treuhandverhältnis
Der Treuhänder wird bei Gründung der vorgenannten FIRMA UG eine Stammeinlage in Höhe von € 120,00 treuhänderisch für den Treugeber übernehmen. Er wird seinen zukünftigen Geschäftsanteil in Höhe von € 120,00 treuhänderisch für den Treugeber halten.

§ 2 Zurechnung der Beteiligung; Abtretungsanspruch
1. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Gesellschafter, im Innenverhältnis wird der Treugeber - so weit möglich - als Gesellschafter behandelt. Steuerlich wird der Geschäftsanteil dem Treugeber zugerechnet.
2. Der Treuhänder tritt seine Ansprüche aus dem Geschäftsanteil gegen die FIRMA UG auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab, der diese Abtretung annimmt.

§ 3 Pflichten des Treuhänders
Der Treuhänder ist während der Dauer des Treuhandverhältnisses verpflichtet,
a) dem Treugeber auf Anforderung jede Auskunft zu erteilen und Einsicht zu ermöglichen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der FIRMA verlangen kann,
b) die auf den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallenden Ausschüttungen oder Erlöse aus einer weisungsgemäßen Weiterveräußerung an den Treugeber abzuführen,
c) über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil sowie den Geschäftsanteil im Ganzen nur nach vorheriger Zustimmung des Treugebers zu verfügen, insbesondere diesen nach Maßgabe der Weisungen des Treugebers abtreten, verpfänden oder sonst belasten,
d) auf Verlangen des Treugebers den Geschäftsanteil an den Treugeber zu übertragen,
e) vor Ausübung der ihm als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, gegenüber anderen Gesellschaftern oder gegenüber Dritten zustehenden aus dem Geschäftsanteil abgeleiteten Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts, die Weisungen des Treugebers einholen und diese Weisungen befolgen. Bei Gefahr im Verzuge ist der Treuhänder verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Treugebers nach bestem Ermessen zu handeln, falls die vorherige Einholung von Weisungen nicht möglich ist.

§ 4 Pflichten des Treugebers
1. Der Treugeber stellt dem Treuhänder die zur Leistung der Einlage erforderlichen Mittel zur Verfügung, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
2. Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen diesen mit Rücksicht darauf geltend gemacht werden, dass er den Geschäftsanteil treuhänderisch verwaltet.
3. Der Treugeber wird dem Treuhänder keine Weisungen erteilen, durch deren Befolgung der Treuhänder gegen seine gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen würde.


§ 5 Geheimhaltung
Der Treuhänder wird seine Treuhänderstellung sowie den Inhalt des Vertrages geheim halten, soweit er nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet ist. Falls der Treuhänder sich gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet glaubt, wird der den Treugeber vor der Offenlegung unterrichten. Sollte eine vorherige Unterrichtung nicht möglich sein, wird der Treuhänder den Treugeber unverzüglich nach der Vornahme der Offenlegung unterrichten.

§ 6 Beendigung des Treuhandvertrages
1. Das Treuhandverhältnis kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Treugeber und Treuhänder sind verpflichtet, rechtzeitig vor Beendigung dieses Vertrages alle Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber oder einen von diesem bezeichneten Dritten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages sicherzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
Zugleich bevollmächtigt der Treuhänder den Treugeber bereits hiermit unwiderruflich den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil jederzeit ganz oder teilweise auf sich selbst zu übertragen und die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vollmacht wird erteilt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB . Diese Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Treuhänders. Nach dem Tode des Treugebers erstreckt sich die Vollmacht auf dessen Erben bzw. auf die durch Verfügung von Todes wegen bestimmte Person.


§ 7 Abtretungen / Stimmrechtsvollmacht
1. Der Treuhänder tritt hiermit alle Ansprüche auf den festzustellenden Gewinn sowie auf dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der Beendigung der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab.
2. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung des aus dem Geschäftsanteil abgeleiteten Stimmrechts. Der Treugeber ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.

§ 8 Schlussbestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt schon jetzt eine Bestimmung als vereinbart, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommt.


Der treuhänderische Geschäftsführing wird als folgt im Vertrag beschrieben:

Zitat:
Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung



Zwischen

Herrn A
- im folgenden Geschäftsführer genannt -

und

Herrn X
- im folgenden Faktischer Geschäftsführer genannt -


wird folgende Vereinbarung über die Geschäftsführung der FIRMA UG (haftungsbeschränkt) geschlossen:



§ 1 Stellung des Geschäftsführers

Herrn A ist als Geschäftsführer der oben bezeichneten UG im deutschen Handelsregister eingetragen. Er besitzt in der bezeichneten UG keinerlei Zuständigkeiten. Er ist insbesondere weder für den Bereich "Personal / Sozialversicherung" noch den Bereich "Steuer / laufende Buchführung / Abgabe der Steuererklärungen" zuständig.
Der Faktische Geschäftsführer hat ihm gegenüber erklärt, dass er - der Faktische
Geschäftsführer - sämtliche organschaftlichen Verpflichtungen wahrnehmen wird. Insbesondere wird er den Finanz- und sonstigen Behörden gegenüber sämtliche Verpflichtungen erfüllen, die das Gesetz dem Organ der Kapitalgesellschaften gegenüber statuiert.

Den Parteien ist bewusst, dass sich die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers nur dann auf den Faktischen Geschäftsführer übertragen lassen, wenn der Geschäftsführer die Erfüllung dieser Pflichten in regelmäßigen Abständen überwacht und kontrolliert. Diese Vereinbarung dient dieser notwendigen Überwachung und Kontrolle des Faktischen Geschäftsführers durch den Geschäftsführer.



§ 2 Stellung und Pflichten des Faktischen Geschäftsführers

HERNN X ist der Faktische Geschäftsführer der bezeichneten UG. Der Faktische Geschäftsführer wird es unterlassen, den Geschäftsführer persönlich zu verpflichten.
Der faktische Geschäftsführer wird dem Geschäftsführer bis zum 5. Werktag eines jeden Monats berichten: bezüglich der fristgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, der fristgemäßen Abführung der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer. Diese Meldung des Faktischen Geschäftsführer wird durch den steuerlichen Vertreter der Firma per Email an den Geschäftsführer vollzogen.


§ 3 Beendigung des Treuhandvertrages


Die Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung verlängert sich durch die Zahlung einer Jahresgebühr bis zum 31.05 eines jeden Jahres um ein weiteres Jahr.
Bei ausgebliebener Zahlung der Jahresgebühr endet der Vertrag zum 31.05 des betroffenen Jahres. Der faktische Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftsführer bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Handelsregister ausgetragen ist.
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschäftsführer durch ein Handeln des Faktischen Geschäftsführers oder einer dritten Person selbst persönlich verpflichtet oder in Anspruch genommen wird bzw. wenn der Generalbevollmächtigte oder eine andere Person unter dem Namen des Geschäftsführers handelt oder auftritt, und zwar bereits beim ersten derartigen Vorfall. Ein außerordentlicher
Kündigungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Faktische Geschäftsführer einer seiner Offenlegungs- bzw. Zahlungspflichten (§ 4) nicht nachkommt. Der Geschäftsführer soll dem Faktischen Geschäftsführer in diesem Fall eine Frist von einer Woche setzen, in der dieser seiner Verpflichtung nachkommen soll, um die fristlose Kündigung zu vermeiden.
Im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Vertrages ist die Generalvollmacht unverzüglich herauszugeben.


§ 4 Offenlegungs- und Zahlungspflichten

Der Faktische Geschäftsführer hat auf Nachfrage dem Geschäftsführer sämtliche, das Geschäft der UG betreffende Unterlagen, Verträge, Korrespondenzen etc. offen zu legen und zu übersenden. Dies gilt insbesondere für die laufende Buchführung und die Jahressteuererklärungen.
Soweit Zweifel an einer ordnungsgemäßen Buchführung bzw. Steuererklärung bestehen oder die Prüfung von Verträgen zum Wohl der UG erforderlich erscheint, darf der Geschäftsführer sich, nach Absprache, bei der Überprüfung professioneller Hilfe insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern seines Vertrauens auf Kosten der UG, bedienen.
Der Faktische Geschäftsführer wird die vollständigen Finanzbuchhaltungsunterlagen spätestens am jeweils 15. Werktag des Folgemonats dem steuerlichen Berater der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Nach Erstellung der Finanzbuchhaltung wird der Faktische Gesellschafter dafür Sorge tragen, dass die Schuld gegenüber dem Finanzamt unverzüglich beglichen wird.

§ 5 Vertraulichkeit

Der Geschäftsführer und der Faktische Geschäftsführer werden dieses Treuhandverhältnis geheim halten, soweit sie nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet sind.



§ 6 Schlussbestimmungen

Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (Wirksamkeitserfordernis).

Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sollen die anderen Regelung ihre Gültigkeit behalten


Herr A wird konfrontiert mit der drohende Zahlungsunfähigkeit und teilt Herr X mit das er sofort zurücktreten möchte und Herrn X bitte sofort ein neue GF antragen soll.
Wenn nicht wird er alles übertragen an der Tochter von Herrn X.

Hoffe der Situation ist was klarer und verständlicher...

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