Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers bei der Bestellung

23. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gabimüller
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers bei der Bestellung

Guten Abend,

sagen wir es geht um Folgenden sachverhalt:

Herr XYZ soll Geschäftsführer einer GmbH werden, ist jedoch 2014 Rechtskräftig wegen verstoß gegen das BtmG verurteilt worden.

In der Handelregister Anmeldung muss er Folgendes Versichern :

Zitat:

Ich, der Geschäftsführer versichere, dass keine Umstände vorliegen, die meiner Bestellung als
Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen.

1) Ich bin noch nie, weder im Inland, noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden.


Die Versicherung betrift ja nur die Straftaten die in §. 6 Ziff. 3 GmbHG aufgezählt werden.(nach meinem Kenntnistand)

Dennoch würde es nicht der Warheit ensprechen das er noch nie verurteilt worden ist.

Welche möglichkeiten hat Herr XYZ trotzdem als Geschäftsführer bestellt zu werden?

Liebe grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Gabimüller):
Welche möglichkeiten hat Herr XYZ trotzdem als Geschäftsführer bestellt zu werden?

Das hier:
Zitat (von Gabimüller):
1) Ich bin noch nie, weder im Inland, noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden.

abändern lassen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Gabimüller):
Die Versicherung betrift ja nur die Straftaten die in §. 6 Ziff. 3 GmbHG aufgezählt werden.(nach meinem Kenntnistand)

Dennoch würde es nicht der Warheit ensprechen das er noch nie verurteilt worden ist.

Die Versicherung bezieht sich auf die in §6 Abs.2 Nummer 3 genannten Straftaten.

Denn nur die sind für die Bestellung als GmbH-GF relevant.

BtmG-Verstöße gehören nicht dazu, sollte es sich bei der GmbH um ein Unternehmen der Arzneimittel-Herstellung oder des Arzneimittel-Handels handeln, dann wären allerdings, wenn ich richtig erinne, Hinderungsgründe durch Bestimmungen im BtMG gegeben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gabimüller
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Versicherung bezieht sich auf die in §6 Abs.2 Nummer 3 genannten Straftaten.

Denn nur die sind für die Bestellung als GmbH-GF relevant.

BtmG-Verstöße gehören nicht dazu, sollte es sich bei der GmbH um ein Unternehmen der Arzneimittel-Herstellung oder des Arzneimittel-Handels handeln, dann wären allerdings, wenn ich richtig erinne, Hinderungsgründe durch Bestimmungen im BtMG gegeben.
Vielen Vielen dank für die Hilfreiche anwort

0x Hilfreiche Antwort

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