Hallo liebe Jurafreunde,
dieses Jahr hat sich im Fürstentum Liechtenstein einiges im Bezug auf GmbH-Gründungen geändert:
Das Stammkapital muss nur noch 10.000 CHF betragen (also nur noch ca. 8.766€) und die Beurkundungspflicht ist bei kleinen GmbHs entfallen. Somit kann die Firma sehr günstig gegründet werden (verglichen zur dt. GmbH), was sie sehr attraktiv macht.
Frage: Das Fürstentum Liechtenstein (FL) ist ein EFTA-Staat, also im Gegensatz zur Schweiz Teil des EWR, nicht jedoch der EU. Lässt sich hier die Rechtssprechung in Bezug auf die britische Limited auch auf eine liechtensteinische GmbH anwenden?
Kann Max Mustermann aus Deutschland in FL eine GmbH gründen, um sich das höhere Stammkapital in Deutschland zu sparen? Er gründet also die liechtensteinische GmbH und lässt sie in Deutschland in das Handelsregister eintragen, ohne dass die Firma in Liechtenstein eine Geschäftstätigkeit entfaltet? Von liechtensteiner Seite aus (bekanntermaßen) kein Problem, aber genießt die GmbH auch die gleichen Rechte in DE wie eine britische Ltd? Also lässt sich die Rechtssprechung zur Limited bzw. EU-Rechtsformen auch analog auf EWR-Rechtsformen anwenden?
Muss Max Mustermann in DE immer darauf aufmerksam machen, dass es sich um eine GmbH nach liechtensteinischem Recht mt geringerem Stammkapital handelt?
Business Center und Anbieter von "Firmenadressen" gibts ja in FL genug
Vorab vielen Dank.
Liebe Grüße
rothad
Zweigniederlassung einer liechtensteinischen GmbH in Deutschland
13. August 2017
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Frage vom 13. August 2017 | 23:25
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweigniederlassung einer liechtensteinischen GmbH in Deutschland
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#1
Antwort vom 20. August 2017 | 16:54
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 2x hilfreich)
Nein, die Niederlassungsfreiheit und die analogen Anwendungen wie bei der englischen LtD sind Auslegungen der Lissabonverträge, also EU. Interessanter ist beispielsweise estnische OÜ.
Und jetzt?
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