1 Wöchiger Verkauf, neue Betriebsstätte? Gewerbeanmeldung?

27. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
mnorden
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
1 Wöchiger Verkauf, neue Betriebsstätte? Gewerbeanmeldung?

Hallo,
unzwar habe ich aktuell eine GbR in meiner Stadt (Hamburg) angemeldet. Hierbei handelt es sich zeitgleich auch um meine Privatadresse und hier findet die meiste Arbeit (Büroarbeit) statt.
Nun habe ich im gleichen Bezirk mir Räumlichkeiten gemietet, wo ich jährlich für ca. 1 Woche meine Produkte verkaufen möchte.
Mir wurde mitgeteilt, dass hierfür ein Gewerbeschein mit der Adresse notwendig ist. Aber der Verkauf soll ja über meine aktuell bestehende GbR abgewickelt werden und der Hauptsitz soll sich auch nicht ändern, da ich dort vor Ort auch keinen Briefkasten oder sonstiges habe.
Ich habe überlegt, dass als weitere Betriebsstätte anzumelden aber hatte dann gelesen, dass man erst von einer Betriebstätte bei 6 Monaten spricht.
Irgendwie empfinde ich es auch als absurd, dass ich für eine Woche eine Gewerbeanmeldung vornehmen soll, um dass dann wieder direkt abzumelden. Oder gibt es die Möglichkeit irgendwie anzuzeigen, dass man jährlich ca. in dem Zeitraum dort eine Tätigkeit verübt?

Ich bedanke mich vielmals für euren Input.

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125906 Beiträge, 40554x hilfreich)

Zitat (von mnorden):
Nun habe ich im gleichen Bezirk mir Räumlichkeiten gemietet

Damit hat man dann durchaus eine entsprechend meldepflichtige Betriebsstätte geschaffen.



Zitat (von mnorden):
Mir wurde mitgeteilt, dass hierfür ein Gewerbeschein mit der Adresse notwendig ist.

Da wäre mal der Wortlaut relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mnorden
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Damit hat man dann durchaus eine entsprechend meldepflichtige Betriebsstätte geschaffen.


Vielen Dank dir schon Mal. Habe schon die Vermutung gehabt, dass das in die Richtung geht. Hatte gehofft, dass es vielleicht eine Sonderregelung gibt.

Ich empfinde es für das Gewerbeamt selbst als unnötigen Aufwand, dass ich jetzt jedes Jahr mit einer Gewerbeummeldung (wegen der Eröffnung einer neuen Betriebsstätte) und noch einer Gewerbeummeldung (wegen der Schließung dieser Betriebsstätte) erscheine.

Und dabei ist es ja nicht Mal so, dass ich Gewerbesteuer oder so unterschlage, weil ja die eigentliche GbR im selben Bezirk angemeldet ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre mal der Wortlaut relevant.


Das war bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Gewerbeamt. Dieser hatte jedoch nicht all zuviel Zeit und hat mich auf die Formulare für eine Gewerbeanmeldung verwiesen. Und gesagt, dass man für den neuen Standort ein Gewerbeschein benötigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125906 Beiträge, 40554x hilfreich)

Zitat (von mnorden):
Ich empfinde es für das Gewerbeamt selbst als unnötigen Aufwand, dass ich jetzt jedes Jahr mit einer Gewerbeummeldung (wegen der Eröffnung einer neuen Betriebsstätte) und noch einer Gewerbeummeldung (wegen der Schließung dieser Betriebsstätte) erscheine.

Richtig; das ist vermutlich auch nicht erlaubt; da man die Betriebsstätte ja das ganze Jahr über innehat.



Zitat (von mnorden):
Und gesagt, dass man für den neuen Standort ein Gewerbeschein benötigt.

Es soll eine Betriebsstätte sein oder eine Zweigniederlassung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mnorden
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig; das ist vermutlich auch nicht erlaubt; da man die Betriebsstätte ja das ganze Jahr über innehat.


Da habe ich vergessen den Hinweis zu geben, dass ich mir für diese Woche gewerbliche Räume Miete. Es ist im Prinzip eine Art Lagerverkauf. Dementsprechend habe ich diese Räumlichkeiten/den Verkauf an dem Standort nur eine Woche.

Zitat (von Harry van Sell):
Es soll eine Betriebsstätte sein oder eine Zweigniederlassung?


Soweit ich das richtig verstanden habe. Hätte eine Zweigniederlassung ein eigenes Vermögen. Eigene Buchhaltung und wäre sozusagen selbständiger. Das soll es auf keinen Fall sein, sondern meine GbR macht an dieser Location für eine Woche einen Verkauf.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125906 Beiträge, 40554x hilfreich)

Zitat (von mnorden):
Da habe ich vergessen den Hinweis zu geben, dass ich mir für diese Woche gewerbliche Räume Miete. Es ist im Prinzip eine Art Lagerverkauf. Dementsprechend habe ich diese Räumlichkeiten/den Verkauf an dem Standort nur eine Woche.

Ok - auf neudeutsch "Pop-Up-Store"



Zitat (von mnorden):
Hätte eine Zweigniederlassung ein eigenes Vermögen. Eigene Buchhaltung und wäre sozusagen selbständiger.

Korrekt, eine Zweigniederlassung wäre selbständig.



Zitat (von mnorden):
Das soll es auf keinen Fall sein, sondern meine GbR macht an dieser Location für eine Woche einen Verkauf.

Dann wäre meines Wissens nach nur eine Meldung beim dem Amt für Verbraucherschutz notwendig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.599 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.284 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen