Als Student Uni Unterlagen auf Facebook verkaufen - gewerblich?

10. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Als Student Uni Unterlagen auf Facebook verkaufen - gewerblich?

Hey zusammen,
meine Situation: ich bin zurzeit Student und hatte Ende letzten Jahres Zusammenfassungen für ein relativ schweres Modul in einer Uni Gruppe zum Verkauf angeboten, nachdem ich sie für mich selber erstellt hatte. Im Anschluss habe ich die Unterlagen (ca. 40 Seiten) nochmal so aufbereitet, dass es auch für Außenstehende leichter verständlich ist. Ich war doch überrascht, wie viele Anfragen über Kommentare und Nachrichten an mich gekommen sind. Ich habe die Unterlagen digital oder ausgedruckt für einen Zehner an die Leute geschickt. Seit Ende letzten Jahres haben sich ca. 50 Leute gemeldet.
Mir ist aber dann mal der Gedanke gekommen, dass mein Verkauf ja eventuell schon ins gewerbliche rutschen könnte und wollte mal bei euch nach hören, wie ihr das seht. Empfindet ihr das bereits als gewerblich und wenn ja, wie hoch schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass ich damit Ärger bekommen könnte? geht das Finanzamt wirklich Studenten nach, die über längeren Zeitraum Uni Unterlagen auf Facebook verkaufen? Wenn ja, wie hoch fallen die Abmahnung für sowas aus? Man hört ja vor allem bei eBay öfters mal von Abmahnungen von privaten Verkäufern, die einen Gewerbeschein hätten vorweißen müssen. Ich habe in der geschlossenen Facebook Gruppe (ca. 1000 Leute) einen Beitrag von meinen Unterlagen stehen. Außenstehende sehen den Beitrag nicht. Hatte den Beitrag damals auch mit einem Fake Account erstellt, den ich bis dato für Werbung und Gewinnspiele bei Facebook missbraucht hatte :) Reich bin ich dadurch jetzt natürlich nicht geworden, aber es ist ein netter kleiner Nebenverdienst und ich habe bisher nur positives Feedback zu den Unterlagen bekommen. Ein Kleingewerbe kommt nicht in Frage. Es melden sich aktuell pro Monat ca. 4 Leute noch. Der Aufwand für ein Kleingewerbe steht für einen Facebook Beitrag in keinem Verhältnis für mich. Wie ist eure Meinung dazu? Sollte ich irgendwann lieber die Bremse ziehen und den Beitrag löschen oder kann ich diesen bedenkenlos weiterhin stehen lassen?
Danke und beste Grüße,

Vestone


-- Editier von go467691-17 am 10.06.2017 22:09

-- Editier von go467691-17 am 10.06.2017 22:10

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von go467691-17):
Mir ist aber dann mal der Gedanke gekommen, dass mein Verkauf ja eventuell schon ins gewerbliche rutschen könnte

Könnte? Das ist der schon längst.



Zitat (von go467691-17):
wie hoch schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass ich damit Ärger bekommen könnte?

Schätz doch selber mal:
Nicht angemeldetes Gewerbe (Ordnungswidrigkeit), keine ordentlichen Angaben zu Impressum und Widerrufsrecht (Zivilrecht / Wettbewerbsrecht), und wenn die Einkünfte nicht gemeldet werden: Steuerhinterziehung (Straftat), nicht geleistete Sozialabgaben (Straftat)



Zitat (von go467691-17):
Hatte den Beitrag damals auch mit einem Fake Account erstellt

Idenditätsverschleierung kann strafverschärfend wirken.



Zitat (von go467691-17):
Ein Kleingewerbe kommt nicht in Frage.

Stimmt, die gibt es in Deutschland nämlich nicht. Es gibt nur Gewerbe.



Zitat (von go467691-17):
Sollte ich irgendwann lieber die Bremse ziehen und den Beitrag löschen oder kann ich diesen bedenkenlos weiterhin stehen lassen?

Kommt darauf an, ob man weiterhin Geld dafür verlangt.
Denn gratis darf man das durchaus anbieten und verteilen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Für sich selbst muss der Gewerbetreibende keine Sozialabgaben zahlen

Man sollte die seit dem 1. Januar 2009 bestehende Allgemeine Krankenversicherungspflicht nicht ignorieren, das kann teuer werden.



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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Sicher. Nur wird der TE wohl in der studentischen KV sein...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nur wird der TE wohl in der studentischen KV sein...

Aber die haben doch auch Grenzwerte beim Zuverdienst bei deren Überschreitung man rausfällt?
Und man weis ja nicht, wie erfolgreich der TS noch sein wird mit dem Verkauf.



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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Nö, die finanziellen Grenzwerte hat nur die kostenfreie Familienversicherung (in der er natürlich auch sein könnte). In der gewöhnlichen studentischen KV geht es nur darum, womit man die meiste Zeit verbringt - Studium oder Gewerbe/Freiberuflichkeit. Schwer zu kontrollieren...

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#7
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal für eure Antworten.

Zum Thema Versicherung: Ich bin 24 und damit noch in der Familienversicherung. Wie hoch sind da die Grenzwerte? 450 Euro pro Monat?
Wie bereits gesagt, verdiene ich aktuell ca. 40 Euro im Monat damit noch. Ende letzen Jahres war es noch mehr. Ca. 90 Euro pro Monat. Damit wäre ich ja deutlich unter den 450 Euro, da ich aktuell auch sonst keinen Mini Job habe. Bin ich mit dem Verkauf der Uni Unterlagen als Privatperson somit auf der sicheren Seite?




-- Editiert von go467691-17 am 11.06.2017 18:05

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Steuer- und SV-rechtlich wohl schon und auch eine Gewerbeanmeldung ist anscheinend nicht erforderlich (siehe Antwort Nr. 2). Harry hat aber noch mehr Problemfelder benannt...

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#9
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke. Aber was bleibt da von Harrys Problemfeldern noch übrig? keine ordentlichen Angaben zu Impressum und Widerrufsrecht?

"Nicht angemeldetes Gewerbe (Ordnungswidrigkeit), keine ordentlichen Angaben zu Impressum und Widerrufsrecht (Zivilrecht / Wettbewerbsrecht), und wenn die Einkünfte nicht gemeldet werden: Steuerhinterziehung (Straftat), nicht geleistete Sozialabgaben (Straftat)"

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

keine ordentlichen Angaben zu Impressum und Widerrufsrecht? Genau - die anderen Aspekte haben wir ja nun "abgehakt".

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Soweit ich weiß, gibt es für Privatverkäufe doch keine Pflicht für ein Impressum und Widerrufsrecht? Das meine Tätigkeit nicht gewerblich ist, haben wir ja oben ausgeschlossen?

-- Editiert von go467691-17 am 11.06.2017 18:38

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von go467691-17):
Soweit ich weiß, gibt es für Privatverkäufe doch keine Pflicht für ein Impressum und Widerrufsrecht?

Eine Pflicht für ein Impressum besteht auch beim Betrieb von Websiten mit denen man Privatverkäufe abwickelt
Das Widerrufsrecht ist für Privatverkäufe keine Pflicht.

Nur das Du - wie ja oben festgestellt wurde -, gar nicht privat verkaufst.



Zitat (von go467691-17):
Das meine Tätigkeit nicht gewerblich ist, haben wir ja oben ausgeschlossen?

Korrekt.



Zitat (von TomRohwer):
Er müsste die daraus resultierenden Einkünfte ggf. als Nebeneinkünfte versteuern. Eine "Anmeldung" ist dafür NICHT erforderlich.

Gesetzgeber und Finanzamt sehen das aber etwas anders.
Wenn die Freibeträge überschritten wären, dann sollte man das schon dem Finanzamt in Form der Steuererklärung mitteilen.
Ob man das nun als anmelden, melden, mitteilen nennt ist eigentlich egal.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

"Eine Pflicht für ein Impressum besteht auch beim Betrieb von Websiten mit denen man Privatverkäufe abwickelt"

Gilt das mit dem Betrieb von Websiten auch für Facebook? Wirklich betreiben tue ich Facebook ja nicht :-)


"Das Widerrufsrecht ist für Privatverkäufe keine Pflicht. -Nur das Du - wie ja oben festgestellt wurde -, gar nicht privat verkaufst."

Reicht es aus, wenn ich das Widerrufsrecht mit in die privaten Nachrichten der Käufer packe, oder muss es öffentlich in dem Beitrag stehen? Wie sieht's mit dem Impressum aus?

"Gesetzgeber und Finanzamt sehen das aber etwas anders.
Wenn die Freibeträge überschritten wären, dann sollte man das schon dem Finanzamt in Form der Steuererklärung mitteilen.
Ob man das nun als anmelden, melden, mitteilen nennt ist eigentlich egal."

Was ich aber nicht machen muss, da ich mit den Unterlagen deutlich unter den 450 Euro im Monat liege?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von go467691-17):
Gilt das mit dem Betrieb von Websiten auch für Facebook?

Ja. Wer die Seite hostet ist hier egal.



Zitat (von go467691-17):
Reicht es aus, wenn ich das Widerrufsrecht mit in die privaten Nachrichten der Käufer packe, oder muss es öffentlich in dem Beitrag stehen? Wie sieht's mit dem Impressum aus?

Das sind vorvertragliche Imformationspflichten, die müssen also entsprechend vorher zur Verfügung stehen.



Zitat (von go467691-17):
Was ich aber nicht machen muss, da ich mit den Unterlagen deutlich unter den 450 Euro im Monat liege?

Welche 450 EUR / Monat?

Selbst wenn man nur 0,10 EUR im Monat verdient, wenn man damit die Freigrenze im 0,01 EUR überschreitet ist man meldepflichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

"Welche 450 EUR / Monat?

Selbst wenn man nur 0,10 EUR im Monat verdient, wenn man damit die Freigrenze im 0,01 EUR überschreitet ist man meldepflichtig."

Die 450 Euro Grenze in der Familienversicherung? Oder welche Freigrenze hast du im Kopf?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119878 Beiträge, 39788x hilfreich)

Zitat (von go467691-17):
Oder welche Freigrenze hast du im Kopf?

Ich schrieb über die Steuerpflicht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
go467691-17
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie hoch ist die für einen Student, welcher dieses Jahr noch kein sonstiges Einkommen hatte?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Wie hoch ist die für einen Student, welcher dieses Jahr noch kein sonstiges Einkommen hatte? Die "Freigrenze" liegt aktuell bei ca. 8.800 Euro im Kalenderjahr. Übrigens gilt sie für Studenten genau wie für Rohrleger oder Bundeskanzler...

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