Altlasten aus Gutscheinen bei Betriebsübernahme abkaufen?

14. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
ms1986123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Altlasten aus Gutscheinen bei Betriebsübernahme abkaufen?

Sehr geehrte Expertinen und Experten,

momentan bin ich daran interessiert eine laufende Gastronomie zu übernehmen.
Diese Gastronomie hat zwischen 2017-2019 scheinbar 10500 Gutscheine verkauft, was schon sehr viel ist, man könnte fast denken das es eine Art war Geld aus dem Betrieb zu ziehen.
In den Forderungen für eine Übernahme (Ablösesumme), kamen nun auch die Gutscheine mit einem ca. Wert von 60.000,00€ auf den Tisch. Dieses Geld haben die jetzigen Besitzer ja bereits erhalten und ich möchte den Gästen weiterhin anbieten die Gutscheine einzulösen. Knackpunkt ist jetzt nur, dass die jetzigen Besitzer folgende Rechnung bzgl. der Gutscheine aufgestellt haben:

60.000,00 € offen
1/3 wird nie eingelöst
1/3 bekomme ich von Ihnen
1/3 soll ich bringen, da es ja gute Werbung sei.

Aus meiner Sicht, sollte ich aber die gesamten 60.000,00€ bekommen, da es ja gut sein kann, dass alle Gutscheine eingelöst werden und wieso sollte ich Geld bringen für etwas, wo bereits Geld geflossen ist. Aber wie oben erwähnt, kann es gut sein das hier Geld aus dem Betrieb gezogen wurde und das Gutscheingeld einfach nicht mehr vorhanden ist.

Würde mich sehr freuen wenn mir hierbei jemand helfen könnte, damit ich bei meinem nächsten Gespräch auch korrekt argumentieren kann.

mit freundlichen Grüßen Markus

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von ms1986123):
Aber wie oben erwähnt, kann es gut sein das hier Geld aus dem Betrieb gezogen wurde und das Gutscheingeld einfach nicht mehr vorhanden ist.

Das sieht man ja in der Buchhaltung, Bilanz bzw. der BWA.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von ms1986123):
Knackpunkt ist jetzt nur, dass die jetzigen Besitzer folgende Rechnung bzgl. der Gutscheine aufgestellt haben:

60.000,00 € offen
1/3 wird nie eingelöst
1/3 bekomme ich von Ihnen
1/3 soll ich bringen, da es ja gute Werbung sei.


Gegenrechnung:

Einnahmen von 60.000€ für die Altbesitzer.
Nutzen für Dich 0€

Lösung:
1.) 60.000€ als Barmittel vom Altbesitzer an Dich zur Übernahme der Verpflichtungen
2.) Kaufpreisminderung in Höhe von 60.000€ zur Übernahme der Verpflichtungen

Bei solch einem "Ideenreichtum" des Verkäufers würde ich übrigens genau prüfen, wie es mit offenen Lieferantenrechnungen aussieht. ;)
Oder möchtest Du die 60.000€ Rechnung der Brauerei ebenfalls übernehmen und als "Werbung" verbuchen?

Zitat (von ms1986123):
und ich möchte den Gästen weiterhin anbieten die Gutscheine einzulösen.


Bei einem Betriebsübergang musst Du das sogar.
Dort übernimmst Du alle Rechte und Pflichten (=auch Zahlungs- und Erfüllungsverpflichtungen) des Alteigentümers.

Hängt an dem Betrieb auch noch eine Immobilie, oder ist das ein Mietobjekt?




-- Editiert von spatenklopper am 16.09.2019 13:26

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ms1986123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Inzwischen übernehme lediglich den Namen und das Konzept und Gründe eine eigene GmbH auf die die Gastronom läuft. Somit habe ich keine weiteren Verpflichtungen gegenüber evtl. noch offenen Rechnungen. Mein Steuerberater prüft gerade alles und hat mir zu diesem Schritt geraten. Aber dann bin ich ja recht gegangen in der Annahme das ich das Geld auf irgendeine Art bekommen muss (Kaufpreis Minderung usw.).
Gibt es hierzu noch irgendein Paragraph?

Ist zur Miete

Vielen herzlichen Dank.

-- Editiert von ms1986123 am 17.09.2019 07:43

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von ms1986123):
Aber dann bin ich ja recht gegangen in der Annahme das ich das Geld auf irgendeine Art bekommen muss (Kaufpreis Minderung usw.).


Müssen, keineswegs.
Es sagt einem nur der gesunde Menschenverstand.
Das der Verkäufer so viel wie möglich für sich rausholen möchte, ist völlig normal, man muss da eben aufpassen, dass man nicht übervorteilt wird.

Zitat (von ms1986123):
Gibt es hierzu noch irgendein Paragraph?


Nein.
Verträge sind in der Regel frei verhandelbar, das gilt unter Gewerbetreibenden noch mehr als unter Verbrauchern.

Zitat (von ms1986123):
...übernehme lediglich den Namen und das Konzept....Mein Steuerberater prüft gerade alles und hat mir zu diesem Schritt geraten.


Ich hoffe Du hast einen guten Steuerberater, der das Problem mit dem Betriebsübergang wohl kennt, damit Du den Betrieb ohne Altlasten übernehmen kannst.
Namen und Konzept übernehmen, spricht nämlich schon deutlich für einen Betriebsübergang......

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Namen und Konzept übernehmen, spricht nämlich schon deutlich für einen Betriebsübergang......


Und für Ärger und schlechte Werbung, wenn Kunden mit den Gutscheinen kommen und Du denen absagst...…

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