Eigenbau-Maschinen an "eigenes" Unternehmen "verkaufen"?

2. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Larachen-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbau-Maschinen an "eigenes" Unternehmen "verkaufen"?

Hi, liebe Rechtsgemeinde,

nehmen wir mal an, ein Unternehmer U gründe eine Kapitalgesellschaft K. Die K nutzt innovative Eigenbaumaschinen des U, die dieser vor der Gründung konstruiert und gebaut hat. Weder der enorme Konstruktionsaufwand noch die vielen Bauteile können detailliert, mit Kaufbelegen nachgewiesen werden.

Fallkonstruktion 1: Der U überträgt einem Dritten D die Maschinen und kauft diesem die Maschinen über die K (Unternehmen) zu einem fairen Preis ab.

Fallkonstruktion 2: Fall 1 - aber der U überträgt die Maschinen seiner Frau

Fallkonstruktion 3: Der U kauft sich die Maschinen selbst ab - zu einem fairen aber nicht per Gutachten oder Detailtrchnung belegbaren Preis.

Nehmen wir ferner an, der Preis liege unter dem Preis vergleichbarer Maschinen bei Fremdbezug.

Wie könnte der U in diesem Fall handeln, ohne gleich das Finanzamt oder andere Instanzen gegen sich aufzubringen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120072 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von Larachen-10):
Fallkonstruktion 1: Der U überträgt einem Dritten D die Maschinen und kauft diesem die Maschinen über die K (Unternehmen) zu einem fairen Preis ab.

Fraglich ob der die Maschinen dann auch an K verkauft - oder an einen Mitbewerber.



Zitat (von Larachen-10):
Fallkonstruktion 2: Fall 1 - aber der U überträgt die Maschinen seiner Frau

Da dürfte dann der Verkauf an einen Mitbewerber ausgeschlossen sein. Abgesehen davon gilt die Ehefrau meist nicht als "Dritte" - somit kann man sich das auch sparen.



Zitat (von Larachen-10):
Der U kauft sich die Maschinen selbst ab - zu einem fairen aber nicht per Gutachten oder Detailtrchnung belegbaren Preis.

Abgesehen davon das das nicht geht - was genau sollte das bringen? U will die Geräte ja K verkaufen.



Zitat (von Larachen-10):
Wie könnte der U in diesem Fall handeln, ohne gleich das Finanzamt oder andere Instanzen gegen sich aufzubringen?

Es ganz lassen - wenn das Finanzamt sichaufregen will, wird es das auch tun, egal was man vorher macht. Damit muss man leben, während des gesamten Geschäftslebens.

Ansonsten sollte U einfach mit dem K einen Kaufvertrag vereinbaren / dem K eine Rechnung schreiben - so wie das alles anderen Lieferanten von K auch machen.



Zitat (von Larachen-10):
Nehmen wir ferner an, der Preis liege unter dem Preis vergleichbarer Maschinen bei Fremdbezug.

Der Preis sollte nicht zu weit darunter liegen.

K sollte immer so handeln, als würde er nicht von U sondern von X kaufen. Dann hält das ganze in der Regel auch dem sogenannten "Drittvergleich" stand - das ist das wichtigste.



Welche nebulösen andere Instanzen könnten sich da dann aufregen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Das Finanzamt freut sich doch eh schon, weil der ganze Aufwand zur konstruktion privat abgelaufen ist und ja auch keine Vorsteuer gezogen wurde.

Wenn der Preis niedriger ist, dann also auch weniger Afa bzw höherer Gewinn bei Verkauf, also nochmal super für das Finanzamt..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Das Finanzamt freut sich doch eh schon, weil der ganze Aufwand zur konstruktion privat abgelaufen ist und ja auch keine Vorsteuer gezogen wurde.

Wenn der Preis niedriger ist, dann also auch weniger Afa bzw höherer Gewinn bei Verkauf, also nochmal super für das Finanzamt..

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Larachen-10):

Wie könnte der U in diesem Fall handeln, ohne gleich das Finanzamt oder andere Instanzen gegen sich aufzubringen?

Wieso sollte es das Finanzamt "aufbringen", wenn der U der K, deren Gesellschafter er ist, Gegenstände verkauft.

Das ist grundsätzlich überhaupt kein Problem, der U könnte durch Gegenstände übrigens auch als Sacheinlage ins Stammkapital der K einbringen.

Wenn der U der K die Dinger überteuert verkauft, wird das Finanzamt unter Umständen beanstanden, daß damit eine verdeckte Gewinnausschüttung gemacht werden soll.

Wenn der U der K die Dinger zu billig verkauft, kommt es darauf an, ob der U für die Einnahmen aus dem Verkauf denn überhaupt steuerpflichtig ist. Falls ja, könnte u.U. eine entsprechende Steuerverkürzung auf Seiten des U unterstellt werden.

Wie die Geräte steuerlich richtig bewertet werden, hängt von allen Umständen des konkreten Einzelfalls ab, und das bespricht man dann mit einem Steuerberater seines Vertrauens. Den braucht man für die Kapitalgesellschaft sowieso...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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