Hallo liebes Forum,
Ich habe eine Frage: Seit 2016 habe ich bereits ein Kleingewerbe im Bereich Veranstaltungsmanagement. Ist es möglich ein weiteres Kleingewerbe mit einer anderen Ausrichtung anzumelden? Das Kleingewerbe wäre im Bildungs/Coaching Bereich.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Evelyn
Ein weiteres Kleingewerbe anmelden
29. Mai 2020
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Frage vom 29. Mai 2020 | 17:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein weiteres Kleingewerbe anmelden
#1
Antwort vom 29. Mai 2020 | 17:13
Von
Status: Unbeschreiblich (40430 Beiträge, 6573x hilfreich)
Nein. Garantiert nicht.Zitat :Seit 2016 habe ich bereits ein Kleingewerbe
Evtl. bist du Kleinunternehmerin.
Nein. Auf keinen Fall.Zitat :Ist es möglich ein weiteres Kleingewerbe mit einer anderen Ausrichtung anzumelden?
Evtl. kannst du ein weiteres Gewerbe anmelden.
#2
Antwort vom 29. Mai 2020 | 17:19
Von
Status: Unbeschreiblich (130075 Beiträge, 41474x hilfreich)
Zitat :Seit 2016 habe ich bereits ein Kleingewerbe im Bereich Veranstaltungsmanagement.
Da es Kleingewerbe in Deutschland nicht gibt, die Frage spielt das in Deutschland?
Wenn man sein Gewerbe erweitern will und Einzelunternehmer ist, geht man zum Amt und lässt das "Bildungs/Coaching" zusätzlich eintragen.
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#3
Antwort vom 29. Mai 2020 | 17:31
Von
Status: Unparteiischer (9913 Beiträge, 2081x hilfreich)
Nochmal von Anfang
Du hast ein Gewerbe angemeldet im Veranstaltungsmanagement und nutzt dabei die sogennante Kleinunternehmerregelung.
Es gibt KEIN Kleingewerbe :-)
Und nun möchtest du ein weiteres Geschäftsfeld eröffnen...
Dann lass Deine Gewerbeanmeldung auf diesen Bereich erweitern und alles ist gut.
#4
Antwort vom 31. Mai 2020 | 12:29
Von
Status: Schlichter (7586 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :
Ich habe eine Frage: Seit 2016 habe ich bereits ein Kleingewerbe im Bereich Veranstaltungsmanagement. Ist es möglich ein weiteres Kleingewerbe mit einer anderen Ausrichtung anzumelden? Das Kleingewerbe wäre im Bildungs/Coaching Bereich.
Wie schon geschrieben wurde: ein "Kleingewerbe" gibt's nicht, es gibt nur Gewerbe.
Ein Gewerbe muß angemeldet werden, wenn ein Gewerbebetrieb errichtet wird. Die Zahl der Gewerbebetriebe, die jemand errichten kann, ist unbegrenzt. Entsprechend ist auch die Zahl der Gewerbebetriebe, deren Errichtung angemeldet werden kann, unbegrenzt.
Seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere unabhängige Gewerbe aufzuteilen kann sehr sinnvoll sein, weil dann der Gewerbesteuerfreibetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden kann.
#5
Antwort vom 31. Mai 2020 | 18:45
Von
Status: Unbeschreiblich (130075 Beiträge, 41474x hilfreich)
Zitat :Seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere unabhängige Gewerbe aufzuteilen kann sehr sinnvoll sein,
Eventuell sollte man sich nochmals mit den Grundlagen zum Thema "Einzelunternehmen" beschäftigen, bevor man hier Unfug erzählt.
Zitat :weil dann der Gewerbesteuerfreibetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden kann.
Da ist mein Steuerberater glatt vor lachen von Stuhl gefallen. Nein, das funktioniert natürlich nicht als Einzelunternehmen ...
#6
Antwort vom 1. Juni 2020 | 14:55
Von
Status: Schüler (466 Beiträge, 88x hilfreich)
Doch, das funktioniert, wenn es sich um Betriebe verschiedener Art handelt. Vielleicht hatten Sie die Umsatzsteuer im Kopf? Bei dieser werden alle Tätigkeiten des Unternehmers zusammengerechnet, da kommt es dann schnell zur Regelbesteuerung.
Je nach der Ausgestaltung des neuen Arbeitsbereichs könnte es sich allerdings um eine selbständige Tätigkeit handeln, bei der sich die Gewerbesteuer-Frage gar nicht stellen würde.
#7
Antwort vom 1. Juni 2020 | 23:28
Von
Status: Schlichter (7586 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Zitat :Seine gewerbliche Tätigkeit auf mehrere unabhängige Gewerbe aufzuteilen kann sehr sinnvoll sein,
Eventuell sollte man sich nochmals mit den Grundlagen zum Thema "Einzelunternehmen" beschäftigen, bevor man hier Unfug erzählt.
Eventuell sollten Sie sich mal über die Rechtslage informieren, bevor Sie hier Unfug erzählen.
Zitat:
Zitat :weil dann der Gewerbesteuerfreibetrag auch mehrfach in Anspruch genommen werden kann.
Da ist mein Steuerberater glatt vor lachen von Stuhl gefallen. Nein, das funktioniert natürlich nicht als Einzelunternehmen ...
Dann sollten Sie dringend den Steuerberater wechseln...
" Hat ein Unternehmer mehrere Gewerbebetriebe, unterliegt jeder einzelne der Gewerbesteuer. Von mehreren Betrieben ist auszugehen, wenn der Unternehmer
unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
jeweils getrennt Bücher führt,
jeweils eigene Bankkonten unterhält (kein finanzieller Zusammenhang),
in den einzelnen Bereichen eigene Mitarbeiter beschäftigt (kein organisatorischer Zusammenhang) und
die Geschäftsfelder eigenständig und voneinander unabhängig betrieben werden (kein wirtschaftlicher Zusammenhang)."
ETL Steuerberatung Berlin
Also, lieber Harry: ja, das funktioniert durchaus auch für Einzelunternehmer.
#8
Antwort vom 1. Juni 2020 | 23:35
Von
Status: Schlichter (7586 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Doch, das funktioniert, wenn es sich um Betriebe verschiedener Art handelt. Vielleicht hatten Sie die Umsatzsteuer im Kopf? Bei dieser werden alle Tätigkeiten des Unternehmers zusammengerechnet, da kommt es dann schnell zur Regelbesteuerung.
Unterstellen wir das mal freundlicherweise... ;-)
Zitat:Je nach der Ausgestaltung des neuen Arbeitsbereichs könnte es sich allerdings um eine selbständige Tätigkeit handeln, bei der sich die Gewerbesteuer-Frage gar nicht stellen würde.
Bereich "Bildung/Coaching"... es könnte recht theoretisch denkbar sein, daß es sich da um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
"In § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind alle freiberuflichen Tätigkeiten aufgeführt. Insbesondere das Finanzamt legt diese Aufzählung sehr eng aus. Genauso eng wird ausgelegt was zu den „ähnlichen Berufen" wie etliche Gerichtsurteile zur Frage Freiberufler oder Gewerbetreibende zeigen. Das Coaching gehört beispielsweise nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen. Wer also einzig und allein Coaching anbieten möchte, ist für das Finanzamt Gewerbetreibender."
https://bb-h.de/2017/10/30/ist-ein-coach-ein-freiberufler/
Aaber...
Das "aber" findet man z.b. unter dem obigen Link.
Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen.
Aaber...
Die Ansichten des Finanzamts, was eine "unterrichtende Tätigkeit" ist und was nicht, sind manchmal etwas... eigen. Verengt, sozusagen.
Aber wie gesagt: das wäre zu prüfen. Genau wie im Fall mit zwei getrennten Gewerbebetrieben muss man dann allerdings die Bereiche strikt trennen, weil der Grundsatz gilt: "Gewerbe verdirbt". Das heißt: wenn auch nur ein kleiner Teil einer selbständigen Tätigkeit gewerblich ist, wird vom Finanzamt die gesamte Tätigkeit als gewerblich gewertet.
Aber das kann man ja trennen, getrennte Buchführung, getrennte Konten, getrennte Arbeitsmittel usw.
Ein Steuerberater hilft. (Aber besser nicht den von Harry vom Sell nehmen, der scheint wenig Ahnung zu haben.)
#9
Antwort vom 4. Juni 2020 | 10:03
Von
Status: Student (2717 Beiträge, 755x hilfreich)
Ich würde dem StB dringend die Lektüre des R2.4 GewStR (Mehrheit von Betrieben) an Herz legen!Zitat :Da ist mein Steuerberater glatt vor lachen von Stuhl gefallen. Nein, das funktioniert natürlich nicht als Einzelunternehmen ...
Auch das ist leider Unsinn, denn die Abfärbetheorie greift ausschließlich bei Personengesellschaften! Bei Einzelunternehmern kann der gewerbliche und freiberufliche Gewinn ggf. sogar im Wege der Schätzung aus einer einheitlichen Buchführung erfolgen.Zitat :Genau wie im Fall mit zwei getrennten Gewerbebetrieben muss man dann allerdings die Bereiche strikt trennen, weil der Grundsatz gilt: "Gewerbe verdirbt". Das heißt: wenn auch nur ein kleiner Teil einer selbständigen Tätigkeit gewerblich ist, wird vom Finanzamt die gesamte Tätigkeit als gewerblich gewertet.
taxpert
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