Foodtruck auf Gewerbegrundstück genehmigungsfrei?

28. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
smmz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Foodtruck auf Gewerbegrundstück genehmigungsfrei?

Darf der Besitzer eines Gewerbegrundstücks (Büro- und Werkstatt) einen Teil seiner Stellplätze an einen Foodtruckimbissbetreiber vermieten?
Macht es einen Unterschied, ob der Foodtruck dort nur einmal in der Woche steht oder ständig?
Problem: Im näheren Umkreis gibt es bereits Imbissbetreiber, welche evtl. Rechtsmittel dagegen prüfen werden.

Probleme mit dem Gewerbe?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Der Besitzer eines Gewerbegrundstücks darf Teile oder das ganze an jeden vermieten. Und natürlich darf der FoodTruck-Betreiber diesen Stellplatz auch mieten.

Deine Frage zielt vermutlich darauf ab, ob der FoodTruck-Betreiber dort seinem Geschäft nachgehen darf?

Und da frage ich mich: was sollte denn grundsätzlich dagegen sprechen?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Macht es einen Unterschied, ob der Foodtruck dort nur einmal in der Woche steht oder ständig?


Bei der benötigten Gewerbeanmeldung.
Steht der Truck noch an anderen Standorten wird eine Reisegewerbekarte benötigt.

Zitat (von little-beagle):
Und da frage ich mich: was sollte denn grundsätzlich dagegen sprechen?


Was mir einfallen würde, ist das zum Beispiel der Standort als ungeeignet angesehen werden könnte. Ansonsten....
Konkurrenz ist zumindest kein pauschaler Ablehnungsgrund.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119518 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
was sollte denn grundsätzlich dagegen sprechen?

Nun, es gibt da immer wieder mal Spielverderber in den Gemeinden - die dann durch lokale Regelungen (z.B. Bebauungsplan) festlegen was auf einzelnen Grundstücken gemacht werden darf und was nicht.

Gibt es so was nicht, kann man frei vermieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Wenn der Betreiber alle Auflagen in Sachen "Umgang mit Lebensmitteln" beachtet, gibt es keine rechtlichen Probleme.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Such dir viele andere Stellen. Macht man dir eine dicht zieh weiter.
Ich würde auch eine UG/Ltd. gründen, als Betreiber die nur betreibt aber nichts besitzt. Dann kannst du die klagen lassen solange es ihnen Spaß macht und macht eben den Laden dicht

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Darf der Besitzer eines Gewerbegrundstücks (Büro- und Werkstatt) einen Teil seiner Stellplätze an einen Foodtruckimbissbetreiber vermieten?
Macht es einen Unterschied, ob der Foodtruck dort nur einmal in der Woche steht oder ständig?

Einfach nur "dort stehen" (im Sinne von Parken) ist jedenfalls etwas völlig anderes als auf dem Stellplatz im Imbisswagen auch ein Gewerbe zu betreiben.

Für seine persönlichen Genehmigungen/Gewerbeaufsicht/Lebensmittelhygiene etc. ist der Imbisswagenbetreiber natürlich selbst verantwortlich. Einige der bisherigen Antworten zielen darauf ab. Ich verstehe deine Frage aber so, dass hier vor allem die Sicht des Vermieters interessiert.

Der Vermieter hat zu gewährleisten, dass seine Mietsache grundsätzlich (= baurechtlich) auch zum vereinbarten Vertragszweck/Mietzweck geeignet ist > dabei kommt es eben darauf an
- was nun mit "dort Stehen" genau gemeint ist
- ob für etwaige andere Betriebe auf diesem Gewerbegrundstück nach Wegfall der separat vermieteten Stellplätze noch die (baurechtlich) erforderliche Stellplatzanzahl verbleibt (Landesbauordnung, örtliche Stellplatzsatzung)
- ob der Mietzweck/die Nutzung mit den bundeslandspezifischen (Landesbauordnung) oder örtlichen (Bebauungsplan) Bestimmungen harmoniert

hier als Beispiel ein Merkblatt des LRA Ansbach
https://www.landkreis-ansbach.de/media/custom/2238_2537_1.PDF?1503306118
(die Abgrenzung zwischen stehendem Gewerbe oder Reisegewerbe mit den dort erwähnten "mehr als drei Tage pro Woche" kann in anderen Bundesländern/Kommunen auch ganz anders lauten)

In jedem Fall tut der Vermieter gut daran seinen Part ( "Baurecht" ) vor Eingehen eines Mietvertrages abzuklären, damit er nicht Gefahr läuft, sich gegenüber seinem Mieter zu einer Leistung zu verpflichten, die er gar nicht "liefern" kann.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Darf der Besitzer eines Gewerbegrundstücks (Büro- und Werkstatt) einen Teil seiner Stellplätze an einen Foodtruckimbissbetreiber vermieten?

Kann man nicht beantworten, ohne den jeweiligen Bebauungsplan zu kennen.
Es gibt B-Pläne für Gewerbegebiete, die explizit bestimmte Branchen ausschließen oder nur auf begrenzter Fläche als Nebenangebot erlauben etc.pp.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Der Besitzer eines Gewerbegrundstücks darf Teile oder das ganze an jeden vermieten. Und natürlich darf der FoodTruck-Betreiber diesen Stellplatz auch mieten.

Deine Frage zielt vermutlich darauf ab, ob der FoodTruck-Betreiber dort seinem Geschäft nachgehen darf?

Und da frage ich mich: was sollte denn grundsätzlich dagegen sprechen?

Ein B-Plan, der diese Branche ausschließt oder begrenzt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Such dir viele andere Stellen. Macht man dir eine dicht zieh weiter.
Ich würde auch eine UG/Ltd. gründen, als Betreiber die nur betreibt aber nichts besitzt. Dann kannst du die klagen lassen solange es ihnen Spaß macht und macht eben den Laden dicht

Ein ausgesprochen dummer und ggf. teurer Vorschlag.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

In jedem Fall tut der Vermieter gut daran seinen Part ( "Baurecht" ) vor Eingehen eines Mietvertrages abzuklären, damit er nicht Gefahr läuft, sich gegenüber seinem Mieter zu einer Leistung zu verpflichten, die er gar nicht "liefern" kann.

So ist es.
Und umgekehrt sollte der Mieter prüfen, ob er vor dem Hintergrund der für ihn relevanten Vorschriften seinen Food-Truck überhaupt und an der gewünschten Stelle betreiben darf.
Sonst zahlt er nämlich Miete für einen Platz, den er nicht nutzen kann. Was den Gewerbemietvertrag nicht automatisch unwirksam macht und auch nicht automatisch zur Sonderkündigung berechtigt.

-- Editiert von eh1960 am 01.09.2018 13:10

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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