Frage zum Kleingewerbe

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
v3rlox
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum Kleingewerbe

Hallo,
hoffe ich bin hier richtig.
Ich habe eine frage zu einem kleingewerbe.

Ich habe Beispielweise ein Kleingewerbe names XYZ.
unter dem Namen möchte ich 3 Verschiedene Produktgruppen vermarkten.
Z.b. Äpflen, Bananen und Birnen.

dürfte man es so aufziehene ( XZY-Äpfel, XYZ Bananen & XYZ Birnen) also quasie 3 Untergewerbe führen, mit 3 verschiedenen namen.

ob das alles eine Gute idee ist sollte erstmal dahin gestellt sein. Geht erstmal nur ums Prinzip.

Danke im Vorraus

MFG v3rlox

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Sicher darf man das. Umsatzsteuerlich macht das aber keinen Unterschied - überschreitet man die berühmten 17.500 Euro, ist man kein Kleinunternehmer mehr. Dafür werden alle 3 Unternehmen zusammengerechnet. Und bei der Einkommensteuer wird genauso verfahren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von v3rlox):
Ich habe eine frage zu einem kleingewerbe.

In Deutschland kann man keine "Kleingewerbe" anmelden.

Man hat vermutlich ein (Einzel-)Unternehmen?


Abgesehen davon kann man schauen wie man verfährt.
Ob man nun 3 Produkt-/Markennamen nimmt oder 3 Geschäftsbezeichnungen. Beides wäre als (Einzel-)Unternehmen relativ problemlos möglich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von v3rlox):

Ich habe eine frage zu einem kleingewerbe.

Erstens gibt es kein "Kleingewerbe", sondern nur Gewerbe.
Zitat:

Ich habe Beispielweise ein Kleingewerbe names XYZ.

Sofern es sich nicht um eine ins Handelsregister eingetragene juristische Person handelt (z.B. GmbH, AG, ...), muss der Gewerbetreibende sein Gewerbe unter seinem Namen führen. Zusätze sind dabei möglich.

Also z.B.:

Hans Meier - Entrümpelungen aller Art
oder
Entrümpelungsdienst RatzFatz Hans Meier
Zitat:

unter dem Namen möchte ich 3 Verschiedene Produktgruppen vermarkten.
Z.b. Äpflen, Bananen und Birnen.

dürfte man es so aufziehene ( XZY-Äpfel, XYZ Bananen & XYZ Birnen) also quasie 3 Untergewerbe führen, mit 3 verschiedenen namen.

Hans Meier führt sein Gewerbe unter dem Namen Hans Meier, das ist so zwingend vorgeschrieben.

Wenn er an dieser Stelle als "Hans Meier Bananen" und an jener Stelle als "Hans Meier Äpfel" auftritt, so ist das unproblematisch.
Es ist und bleibt ein Gewerbebetrieb.

Hans Meier könnte auch mehrere Gewerbe anmelden, eins für Bananenhandel, eins für Apfelhandel und eins für Birnenhandel. Dann zahlt er dreimal Beiträge für die IHK und macht für drei Gewerbe separate Buchführung, hat aber auch dreimal den Freibetrag von 24.500€ für die Gewerbesteuer. Das kann insofern Sinn machen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sicher darf man das. Umsatzsteuerlich macht das aber keinen Unterschied - überschreitet man die berühmten 17.500 Euro, ist man kein Kleinunternehmer mehr. Dafür werden alle 3 Unternehmen zusammengerechnet. Und bei der Einkommensteuer wird genauso verfahren.

Das ist korrekt - bei der Gewerbesteuer aber wie oben schon geschrieben anders.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sofern es sich nicht um eine ins Handelsregister eingetragene juristische Person handelt (z.B. GmbH, AG, ...), muss der Gewerbetreibende sein Gewerbe unter seinem Namen führen.

Nö, nur ein Gerücht das sich hartnäkig hält. Da fehlt nämlich die Rechtgrundlage für.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen