Fristlose Kündigung, wenn Verpächter ohne Absprache ins Geschäft geht ohne meine Anwesenheit?

10. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung, wenn Verpächter ohne Absprache ins Geschäft geht ohne meine Anwesenheit?

Guten Abend,

obwohl dem Verpächter/ Eigentümer per what’s App mitgeteilt wurde, dass er ohne meine Anwesenheit nicht die Räumlichkeiten betreten soll, hat er es trotzdem getan.
Ohne mir Bescheid zu geben.
Er verbreitete z.B. Lärm, sodass die Nachbarn sich beschwert haben. So hab ich erfahren, dass er dort war.

Das wäre auch nachweisbar.

Kann ich in dem Fall fristlos kündigen?

Bin verzweifelt:-(
Fassungslos

-- Editiert von User am 10. September 2022 23:56

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
hat er es trotzdem getan.

Und der konkrete Grund war was?



Zitat (von Susanne123456):
Kann ich in dem Fall fristlos kündigen?

Die Räumlichkeiten sind leer? Oder hat man schon Ersatzräume für den Inhalt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Bin verzweifelt:-(
Wegen des unerlaubten Eindringens des Verpächters/Eigentümers?
Oder aus finanziellen Gründen, so dass einem ein Grund, fristlos kündigen zu können gerade Recht käme?

Das legt die Schilderung bitte fast nahe, andernfalls würde man fragen nach "Strafanzeige gegen Verpächter/Eigentümer wegen Hausfriedensbruch" ...

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#3
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verpächter geht ständig ins Ladenlokal ohne Absprachen.
Habe es mehrfach gesagt. Dauerzustand!
Jetzt wurde etwas beschädigt und es ist noch mehr vorgefallen.

Ich kann die Sachen lagern!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Der Verpächter geht ständig ins Ladenlokal ohne Absprachen.
Habe es mehrfach gesagt. Dauerzustand!

Nun, eventuell hat der Verpächter ganz einfach das Recht dazu und Diene Verbote sind nichtig?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)
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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Du hast es also in rund 4 Wochen nicht geschafft, den Schließzylinder zu tauschen?

Dann ist die fristlose Kündigung wohl eh vom Tisch...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein neues Schloss konnte ich aus verschiedenen Gründen nicht einbauen!

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#8
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Ein neues Schloss konnte ich aus verschiedenen Gründen nicht einbauen!

Abgesehen davon, dass nur der Zylinder getauscht werden muss, wüsste ich gern einen validen Grund. Mir fällt keiner ein.

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#9
 Von 
Susanne123456
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich konnte aus verschiedenen Gründen kein Schloss einbauen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Ich konnte aus verschiedenen Gründen kein Schloss einbauen!

Schöner Witz.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Ich konnte aus verschiedenen Gründen kein Schloss einbauen!
Hm. Dann versuchs doch mit einer verzweifelten fristlosen Kündigung.

Versuch macht kluch.

Machs nicht per WhatsApp.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Für eine fristlose Kündigung muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass ein Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Hier hält die Beeinträchtigung durch den Vermieter schon über 4 Wochen an. Damit hat man quasi den Beweis geliefert, dass es ja doch nicht so schlimm ist - immerhin hält man den Zustand seit 4 Wochen aus. Dann kann man auch noch bis zur regulären Kündigungsfrist warten. Das ist jedenfalls die deutsche Rechtslogik.

Grundsätzliche Faustregel: Für eine fristlose Kündigung darf man maximal 14 Tage nach dem Vorfall abwarten, sonst kann man den Vorfall nicht mehr als Begründung für eine fristlose Kündigung nutzen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zitat:
Zitat (von Susanne123456):
Ein neues Schloss konnte ich aus verschiedenen Gründen nicht einbauen!


Abgesehen davon, dass nur der Zylinder getauscht werden muss, wüsste ich gern einen validen Grund. Mir fällt keiner ein.

Ein Schloss hätte Geld gekostet, die Variante fristlose Kündigung gefällt der TE besser.

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Der Verpächter geht ständig ins Ladenlokal ohne Absprachen.

Wieso hat er überhaupt einen Schlüssel dafür?
Und wieso hat man nicht längst das Schloss ausgewechselt, wenn er einen Schlüssel dafür hat (den er ohne ausdrückliche Erlaubnis des Mieters/Pächters nicht haben darf) und den auf Anforderung nicht zurückgibt?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Susanne123456):
Ich konnte aus verschiedenen Gründen kein Schloss einbauen!

Bitte auch nur einen Grund davon mal konkret nennen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wieso hat er überhaupt einen Schlüssel dafür?

Eventuell weil er ihm rechtlich gesetzlich zusteht?



Zitat (von eh1960):
Bitte auch nur einen Grund davon mal konkret nennen...

Ich denke nicht das wir da auf substantiierte Antwort hoffen dürfen.
Klappt ja jetzt schon nicht mit den Wunschantworten...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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