Hallo erstmal,
ich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt.
Als Antwort kam folgendes:
"Sollten Sie Ihr Gewerbe minderjährig anmelden wollen, so benötigen Sie hierzu die Unterschrift Ihrer Eltern. Eine Genehmigung ist nicht notwendig."
Ist dies richtig? Im Internet liest sich immer es sei die notwendig dies zu beantragen?
Wenn dies nicht richtig ist, wie muss ich vorgehen?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gericht widersprüchlich, § 112 BGB - Gewerbeanmeldung U18
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Zitatich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt. :
Wen genau hat man denn gefragt und wer genau hat geantwortet?
Marco, ich verstehe die auskunft des Familiengerichts so, dass es für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Sondern nur die Deiner Eltern. Mit der Genehmigung durch das Gewerbeamt hat das nichts zu tun.
wirdwerden
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Zitat:Zitatich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt. :
Wen genau hat man denn gefragt und wer genau hat geantwortet?
Es war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht. Geantwortet hat eine Rechtspflegerin
ZitatMarco, ich verstehe die auskunft des Familiengerichts so, dass es für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Sondern nur die Deiner Eltern. Mit der Genehmigung durch das Gewerbeamt hat das nichts zu tun. :
wirdwerden
Ja ich auch aber eigentlich liest sich überall dass man dies nach § 112 BGB beantragen muss wenn man nicht volljährig ist?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html
-- Editiert von MarcoS. am 25.01.2020 14:52
Wer muss das beantragen?
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
Bist du U18 und willst du ein Gewerbe anmelden?ZitatEs war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht. :
ZitatWer muss das beantragen? :
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
Bist du U18 und willst du ein Gewerbe anmelden?ZitatEs war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht. :
Ja bin ich und ja habe ich vor. Deswegen die Anfrage an das Gericht aber die Rückmeldung gibt an ich brauche keine Genehmigung des Familiengerichts
Danke für eure Hilfe
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen
ZitatErmächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen :
Ja, also ist die Aussage des Gerichts falsch?
Dein gesetzlicher Vertreter (dein Vater, deine Mutter) kann dich ermächtigen, einen Betrieb/Gewerbe selbständig zu betrieben.... dafür braucht der gesetzliche Vertreter uU die Genehmigung des FamGerichts.
Also nicht du musst beim Gericht fragen, sondern dein... Vater/Mutter/gesetzl. Vertreter. Aber: Es ist nur eine Unterschrift nötig. Als Einverständnis, dass du schon ein Gewerbe betreiben darfst.
Das Fam-Gericht oder Amtsgericht erteilt keine Genehmigungen. Hier in diesem Falle bei euch nicht.
Das war richtig vom Gericht.
Ein Minderjähriger darf ein eigenes Gewerbe eröffnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
# Vor der Anmeldung des Gewerbes müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Geschäfts ermächtigen.
# Das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) muss diese Ermächtigung genehmigen.
Laut § 112 (2) BGB kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurücknehmen.
Zitat:
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
Jein.
§112 BGB
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Das muß man jetzt genau aufdröseln.
Der "gesetzliche Vertreter", das sind die Eltern. (Im Regelfall)
Die dürfen ganz unabhängig vom Gewerbe bestimmte Dinge generell nur mit Erlaubnis des Familiengerichts machen.
Der gesetzliche Vertreter kann dem Minderjährigen z.B. nicht erlauben, einen Kredit aufzunehmen. Dafür braucht es zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.
Und deshalb kann auch der "voll geschäftsfähige minderjährige Gewerbetreibende" keinen Kredit aufnehmen ohne Erlaubnis des Familiengerichts...
Präziser wäre die Formulierung:
Nachdem der Minderjährige mit Einverständnis der Sorgeberechtigten (gesetzliche Vertretet) und Genehmigung des Familiengerichts ein Gewerbe angemeldet hat, ist er im Rahmen dieses Gewerbes für alles voll geschäftsfähig, das ihm die Sorgeberechtigten ohne Erlaubnis des Familiengerichts erlauben könnten.
Und nun guckt man sich an, für welche Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen die Sorgeberechtigten immer die Erlaubnis des Familiengerichts brauchen:
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist u. a. erforderlich für:
- Grundstücksgeschäfte des minderjährigen Kindes,
- die Erbausschlagung, die Ausschlagung eines Vermächtnisses oder der Verzicht auf den Pflichtteil, sofern ein Elternteil neben dem minderjährigen Kind als Erbe berufen war,
- Verträge, die eine Zahungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für das minderjährige Kind begründen,
- die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch das minderjährige Kind, insbes. zur Eingehung einer Bürgschaft,
- die Verfügung über eine Forderung des minderjährigen Kindes, soweit die Forderung 3.000 EUR übersteigt,
Da fällt dann einiges weg, das für den Betrieb eines Gewerbes nicht ganz unerheblich ist.
Das muss man nicht. Das wird uU für den TE vollkommen unverständlich, wenn du hier den bunten Strauß der Möglichkeiten ausbreitest.ZitatDas muß man jetzt genau aufdröseln. :
Der TE wird inzwischen herausgefunden haben, WER etwas tun muss. Für das, WAS er gewerblich tun will.
Das Gericht will damit sagen, dass die reine Gewerbeanzeige (die Meldung an das Gewerbeamt selber, quasi die Formalie) keiner Genehmigung bedarf. Das ist auch richtig, da die Anzeige selber lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Anzeige erzeugt keine Verpflichtung.
Davon abgrenzen muss man dann allerdings den Betrieb des Gewerbes selber. Für diesen tatsächlichen selbstständigen Betrieb ist dann die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Die Antwort ist also technisch korrekt (wobei selbst die Unterschriften der Eltern nicht nötig sind), jedoch hätten man beim Gericht schon merken sollen, was eigentlich hinter der Frage steht.
Zitatjedoch hätten man beim Gericht schon merken sollen, was eigentlich hinter der Frage steht. :
Es wird genau das beantwortet was gefragt wird. Die bilden keine Stuhlkreise um mögliche Interpretationen zu diskutieren.
Da muss man nicht diskutieren. Es ist mehr als offensichtlich was eigentlich gewollt war.
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