Gericht widersprüchlich, § 112 BGB - Gewerbeanmeldung U18

24. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
MarcoS.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gericht widersprüchlich, § 112 BGB - Gewerbeanmeldung U18

Hallo erstmal,

ich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt.

Als Antwort kam folgendes:
"Sollten Sie Ihr Gewerbe minderjährig anmelden wollen, so benötigen Sie hierzu die Unterschrift Ihrer Eltern. Eine Genehmigung ist nicht notwendig."

Ist dies richtig? Im Internet liest sich immer es sei die notwendig dies zu beantragen?

Wenn dies nicht richtig ist, wie muss ich vorgehen?

Vielen Dank für eure Hilfe

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von MarcoS.):
ich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt.

Wen genau hat man denn gefragt und wer genau hat geantwortet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Marco, ich verstehe die auskunft des Familiengerichts so, dass es für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Sondern nur die Deiner Eltern. Mit der Genehmigung durch das Gewerbeamt hat das nichts zu tun.

wirdwerden

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#3
 Von 
MarcoS.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von MarcoS.):
ich habe beim örtlichen Familiengericht eine Anfrage auf eine Anmeldung auf ein Gewerbe unter 18 gestellt.

Wen genau hat man denn gefragt und wer genau hat geantwortet?


Es war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht. Geantwortet hat eine Rechtspflegerin

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#4
 Von 
MarcoS.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Marco, ich verstehe die auskunft des Familiengerichts so, dass es für die Anmeldung eines Gewerbes keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Sondern nur die Deiner Eltern. Mit der Genehmigung durch das Gewerbeamt hat das nichts zu tun.

wirdwerden


Ja ich auch aber eigentlich liest sich überall dass man dies nach § 112 BGB beantragen muss wenn man nicht volljährig ist?

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html

-- Editiert von MarcoS. am 25.01.2020 14:52

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Wer muss das beantragen?
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,


Zitat (von MarcoS.):
Es war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht.
Bist du U18 und willst du ein Gewerbe anmelden?

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#6
 Von 
MarcoS.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer muss das beantragen?
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,


Zitat (von MarcoS.):
Es war eine allgemeine Anfrage an das Amtsgericht.
Bist du U18 und willst du ein Gewerbe anmelden?



Ja bin ich und ja habe ich vor. Deswegen die Anfrage an das Gericht aber die Rückmeldung gibt an ich brauche keine Genehmigung des Familiengerichts

Danke für eure Hilfe

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen

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#8
 Von 
MarcoS.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen


Ja, also ist die Aussage des Gerichts falsch?

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Dein gesetzlicher Vertreter (dein Vater, deine Mutter) kann dich ermächtigen, einen Betrieb/Gewerbe selbständig zu betrieben.... dafür braucht der gesetzliche Vertreter uU die Genehmigung des FamGerichts.

Also nicht du musst beim Gericht fragen, sondern dein... Vater/Mutter/gesetzl. Vertreter. Aber: Es ist nur eine Unterschrift nötig. Als Einverständnis, dass du schon ein Gewerbe betreiben darfst.

Das Fam-Gericht oder Amtsgericht erteilt keine Genehmigungen. Hier in diesem Falle bei euch nicht.
Das war richtig vom Gericht.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ein Minderjähriger darf ein eigenes Gewerbe eröffnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

# Vor der Anmeldung des Gewerbes müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Geschäfts ermächtigen.

# Das Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht) muss diese Ermächtigung genehmigen.

Laut § 112 (2) BGB kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurücknehmen.

Zitat (von Anami):

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,


Jein.

§112 BGB

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Das muß man jetzt genau aufdröseln.

Der "gesetzliche Vertreter", das sind die Eltern. (Im Regelfall)

Die dürfen ganz unabhängig vom Gewerbe bestimmte Dinge generell nur mit Erlaubnis des Familiengerichts machen.

Der gesetzliche Vertreter kann dem Minderjährigen z.B. nicht erlauben, einen Kredit aufzunehmen. Dafür braucht es zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts.

Und deshalb kann auch der "voll geschäftsfähige minderjährige Gewerbetreibende" keinen Kredit aufnehmen ohne Erlaubnis des Familiengerichts...

Präziser wäre die Formulierung:

Nachdem der Minderjährige mit Einverständnis der Sorgeberechtigten (gesetzliche Vertretet) und Genehmigung des Familiengerichts ein Gewerbe angemeldet hat, ist er im Rahmen dieses Gewerbes für alles voll geschäftsfähig, das ihm die Sorgeberechtigten ohne Erlaubnis des Familiengerichts erlauben könnten.

Und nun guckt man sich an, für welche Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen die Sorgeberechtigten immer die Erlaubnis des Familiengerichts brauchen:

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist u. a. erforderlich für:

- Grundstücksgeschäfte des minderjährigen Kindes,
- die Erbausschlagung, die Ausschlagung eines Vermächtnisses oder der Verzicht auf den Pflichtteil, sofern ein Elternteil neben dem minderjährigen Kind als Erbe berufen war,
- Verträge, die eine Zahungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für das minderjährige Kind begründen,
- die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch das minderjährige Kind, insbes. zur Eingehung einer Bürgschaft,
- die Verfügung über eine Forderung des minderjährigen Kindes, soweit die Forderung 3.000 EUR übersteigt,

Da fällt dann einiges weg, das für den Betrieb eines Gewerbes nicht ganz unerheblich ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das muß man jetzt genau aufdröseln.
Das muss man nicht. Das wird uU für den TE vollkommen unverständlich, wenn du hier den bunten Strauß der Möglichkeiten ausbreitest.

Der TE wird inzwischen herausgefunden haben, WER etwas tun muss. Für das, WAS er gewerblich tun will.

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#12
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Das Gericht will damit sagen, dass die reine Gewerbeanzeige (die Meldung an das Gewerbeamt selber, quasi die Formalie) keiner Genehmigung bedarf. Das ist auch richtig, da die Anzeige selber lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Anzeige erzeugt keine Verpflichtung.
Davon abgrenzen muss man dann allerdings den Betrieb des Gewerbes selber. Für diesen tatsächlichen selbstständigen Betrieb ist dann die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Die Antwort ist also technisch korrekt (wobei selbst die Unterschriften der Eltern nicht nötig sind), jedoch hätten man beim Gericht schon merken sollen, was eigentlich hinter der Frage steht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von malebenkurz):
jedoch hätten man beim Gericht schon merken sollen, was eigentlich hinter der Frage steht.

Es wird genau das beantwortet was gefragt wird. Die bilden keine Stuhlkreise um mögliche Interpretationen zu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12304.12.2021 20:52:31
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

Da muss man nicht diskutieren. Es ist mehr als offensichtlich was eigentlich gewollt war.

1x Hilfreiche Antwort

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