Hallo,
Ich bin Softwareentwickler und stehe vor Vertragsabschluss mit einem Kunden über die Programmierung einer App für mobile Geräte. Nun habe ich eine Frage was die Gewährleistung laut §438 BGB
betrifft. Normalerweise würde ich vertraglich eine Wartung der App für 1 Jahr vereinbaren, d.h. angenommen durch ein Systemupdate von Apple – ein äußerer Faktor den ich nicht beeinflussen kann – ist meine App mit dem neuesten Betriebssystem nicht mehr kompatibel, so werde ich innerhalb dieses Jahres eine Anpassung vornehmen, aber nicht darüber hinaus.
Ich würde gerne wissen, ob ich das so festlegen kann, oder ob die Gewährleistungspflicht über 2 Jahre auch in diesem Fall greift.
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen, vielen Dank im Voraus!
Gewährleistung für Software
23. November 2017
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Frage vom 23. November 2017 | 16:54
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung für Software
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#1
Antwort vom 24. November 2017 | 11:17
Von
Status: Unbeschreiblich (119407 Beiträge, 39720x hilfreich)
ZitatIch würde gerne wissen, ob ich das so festlegen kann, oder ob die Gewährleistungspflicht über 2 Jahre auch in diesem Fall greift. :
1. Hinweis: Gewährleistung gibt es seit über 15 Jahren nicht mehr. Die wurde durch die gesetzliche Sachmängelhaftung ersetzt.
2. Hinweis: gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB kann die gesetzliche Sachmängelhaftung bei Neuware nicht unter 2 Jahre abgesenkt werden.
3. Hinweis: Mängelbeseitigung im Rahmen der gesetzliche Sachmängelhaftung muss innerhalb der Haftung kostenfrei erfolgen, dieses hat nichts mit Wartung zu tun.
#2
Antwort vom 24. November 2017 | 12:12
Von
Status: Gelehrter (10633 Beiträge, 4199x hilfreich)
Zitat...ist meine App mit dem neuesten Betriebssystem nicht mehr kompatibel...so werde ich innerhalb dieses Jahres eine Anpassung vornehmen, aber nicht darüber hinaus. :
Warum?
Kostenloser Kundenservice?
Wenn man Software schreibt, schreibt man normalerweise drauf, mit welchen Betriebsystemen diese kompatibel ist, wenn der Nutzer das System wechselt, ist das doch nicht dein Problem.
Das hat nichts mit einem Sachmangel zu tun.
So wie ich das lese, wird die App aber auch für einen gewerblichen Kunden entwickelt, der diese dann vermarktet.
Da ist man in der Vertragsgestaltung recht uneingeschränkt.
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