Gewerbeanmeldung als Hartz 4 Empfänger - Neben- oder Hauptgewerbe?.

15. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)
Gewerbeanmeldung als Hartz 4 Empfänger - Neben- oder Hauptgewerbe?.

Hallo,

wenn jemand, der Hartz 4 Leistungen bezieht, ein Gewerbe anmelden möchte, muss er es als Neben- oder Hauptgewerbe anmelden? Oder hat er die freie Wahl? Ich konnte soweit herausfinden, dass man beim Nebengewerbe unter 15 Stunden die Wochen bleiben muss, auch als Arbetsloser. Wenn man sich aber selbständig machen möchte, wird man sich natürlich richtig reinhängen und deutlich darüber liegen.

Es ginge mir in erster Linie darum, ob es diesbezüglich irgendwelche Pflichten gibt, an die ein Hartz 4 Empfänger gebunden ist. Ich kannte einen, der sein Gewerbe 2005 als Hauptgewerbe angemeldet hat, und weder das Arbeitsamt noch das Finanzamt sich beschwert haben. Das Finanzamt hat sich allerdings irgendwann mal gemeldet und gebeten bei der Steuererklärung anzugeben, dass man nebenbei auch Arbeitlosengeld bezieht.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

LG




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130055 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
muss er es als Neben- oder Hauptgewerbe anmelden

Ein Nebengewerbe kann man nur haben, wenn man ein Hauptgewerbe hat.



Zitat (von zzobi):
Ich konnte soweit herausfinden, dass man beim Nebengewerbe unter 15 Stunden die Wochen bleiben muss,

Das ist schlicht und ergreifend Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
Das Finanzamt hat sich allerdings irgendwann mal gemeldet und gebeten bei der Steuererklärung anzugeben, dass man nebenbei auch Arbeitlosengeld bezieht.


Glaube ich eher nicht.....

https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/arbeitslos-gewerbe-anmelden/

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https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2435 Beiträge, 842x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Zitat (von zzobi):
Das Finanzamt hat sich allerdings irgendwann mal gemeldet und gebeten bei der Steuererklärung anzugeben, dass man nebenbei auch Arbeitlosengeld bezieht.


Glaube ich eher nicht.....

https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/arbeitslos-gewerbe-anmelden/


Deinen Einwand verstehe ich jetzt nicht ganz.
Natürlich hat das FA damals "gebeten", das Arbeitslosengeld anzugeben. Dieses unterliegt schließlich dem Progressionsvorbehalt.
Wobei das natürlich eine Bitte war, die man nicht ausschlagen konnte.

Inzwischen übernimmt diesen Service das FA aber auch ganz von alleine.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/arbeitslos-gewerbe-anmelden/


ja, das ist genau die Seite, wo ich das mit Nebengewerbe entnommen habe. Konnte aber nicht so richtig verstehen, was damit gemeint ist. Ob man als Hartz 4 Empfänger in jedem Fall sein Gewerbe als Nebenberuflich anmelden muss oder gilt das für diejenigen, die einen kleinen Job haben (geringfügige Beschäftigung) und nebenher Hartz 4 beziehen. Darauf wird dort leider nicht eingegangen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130055 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Natürlich hat das FA damals "gebeten"

Das Finanzämter bitten ist mir neu - bei mir wird eher mehr oder weniger massiv gefordert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Finanzämter bitten ist mir neu - bei mir wird eher mehr oder weniger massiv gefordert ...


wenn ich es damals richtig verstanden hatte, ging es nur darum einmal kurz darauf hinzuweisen (auf einem Extrazettel), dass man arbeitslos ist und neben der selbständigen Tätigkeit Leistungen bezieht, die genauen Zahlen anzugeben wurde nicht verlangt.

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/arbeitslos-gewerbe-anmelden/
Zitat (von zzobi):
ja, das ist genau die Seite, wo ich das mit Nebengewerbe entnommen habe.
Ich würde diese Seite einfach nicht mehr beachten.

Alleine schon der Satz "Aber auch als Bezieher von Hartz 4 kann ein Kleingewerbe angemeldet werden." disqualifiziert den gesamten restlichen Text.

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2435 Beiträge, 842x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Finanzämter bitten ist mir neu - bei mir wird eher mehr oder weniger massiv gefordert ...

Ich dachte eigentlich dadurch
Zitat (von Garfield73):
Wobei das natürlich eine Bitte war, die man nicht ausschlagen konnte.

wäre meine Intention klar geworden ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
Wenn man sich aber selbständig machen möchte, wird man sich natürlich richtig reinhängen und deutlich darüber liegen.
Richtig. Selbst und ständig.
1. Deshalb wirst du zunächst ein Gewerbe anmelden... beim Gewerbeamt.
GELÖSCHT

2. Ebenso wirst du dich als selbständig Erwerbstätiger beim Finanzamt anmelden.
Dort zunächst nach der ---Kleinunternehmer-Regelung---.
Denn mit einem Gewerbe bist du Unternehmer und fängst vermutlich und hoffentlich erstmal klein an.

Das hat weder mit 15 Stunden noch mit Haupt-/Nebengewerbe noch mit Minijob zu tun. Sondern mit den Einnahmen.

3. Dem JC musst du dann mitteilen, dass du ab xxDatum nun ein Gewerbe betreibst.

Also 3 Meldungen bei 3 Stellen.
Viel Erfolg!

p.s.
Ich empfehle dir auch, diese o.g. Webseite einfach zu ignorieren. Da finden sich leider häufig noch andere dickere *Klopper*.

-- Editiert von Moderator am 16.12.2021 11:59

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34442 Beiträge, 17807x hilfreich)

Natürlich hat das FA damals "gebeten", das Arbeitslosengeld anzugeben. Dieses unterliegt schließlich dem Progressionsvorbehalt. Alg 2 unterliegt dem Progressionsvorbehalt allerdings nicht und muss daher in der Steuererklärung auch nicht angegeben werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

So, ich habe jetzt meine Anmeldung online eingereicht. Dort gab es auch einen deutlichen Hinweis bezüglich Haupt-/Nebengewerbe:

Zitat:
Ein Nebenerwerb liegt dann vor, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten unter anderem die Erwerbstätigkeit im Beschäftigten- oder Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/-in oder als Hausfrau/-mann.

In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit) gilt eine Tätigkeit dann als Nebenerwerb, wenn in der Regel max. 15 Stunden pro Woche oder circa 750 Stunden pro Jahr dafür verwendet wird.


Hier ist ein Screenshot dazu:


Vielen lieben Dank an alle für eure Antworten!

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#12
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)
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#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
wenn jemand, der Hartz 4 Leistungen bezieht, ein Gewerbe anmelden möchte, muss er es als Neben- oder Hauptgewerbe anmelden?

Ein "Nebengewerbe" ist nur zusätzlich zu einem bestehenden Hauptgewerbe möglich. Diese Konstruktion gibt es im Handwerksbereich mit Meisterpflicht, da ist ein meisterpflichtiges Handwerksgewerbe als Nebengewerbe zu einem Hauptgewerbe ohne Meisterbrief möglich, wenn die Wertschöpfung dieses Nebengewerbes im Jahr nicht das Brutto-Jahreseinkommen eines Handwerksgesellen in diesem Handwerksgewerbe übersteigt.
(Mal ganz kurz und vereinfacht erklärt.)

Davon abgesehen gibt es nur Gewerbe. Wenn der Hartz 4-Bezieher einen Gewerbebetrieb errichtet, muss er dieses Gewerbe anmelden.

Der Hartz-4-Bezieher kann genauso selbständig tätig werden wie er angestellt tätig werden kann - es gelten dieselben Regeln und Grenzen für den "Zuverdienst".

Anders als bei einer angestellten Tätigkeit, wo der Arbeitgeber eine Gehaltsbescheinigung ausstellen kann, wird es bei der selbständigen Tätigkeit kompliziert mit dem Nachweis des damit erzielten Einkommens. Das steht nämlich letztlich immer erst dann fest, wenn für das abgelaufene Jahr eine Steuererkläung gemacht und vom Finanzamt ein Steuerbescheid erlassen wurde. Erst dann kann man sagen: das Netto-Einkommen betrugt so und so viel Euro im Monat.

Für das erste Jahr muss also vom Jobcenter geschätzt werden, für die Folgejahre kann man dann die Steuerbescheide des Vorjahres als Grundlage heranziehen. Damit sind die meisten Sachbearbeitr im Jobcenter heillos überfordert, die kennen sich mit angestellten Arbeitsverhältnissen aus, aber nicht mit selbständiger Tätigkeit.

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7583 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
Ein Nebenerwerb liegt dann vor, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten unter anderem die Erwerbstätigkeit im Beschäftigten- oder Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/-in oder als Hausfrau/-mann.

In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit) gilt eine Tätigkeit dann als Nebenerwerb, wenn in der Regel max. 15 Stunden pro Woche oder circa 750 Stunden pro Jahr dafür verwendet wird.

Das ist nicht die Rede von einem Nebengewerbe, sondern von einer Nebentätigkeit. ("Nebenerwerb")

Zwei vollkommen verschiedene Paar Stiefel...

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von zzobi):
In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit)
Du bist aber Leistungsbezieher nach SGB II, d.h. du bekommst ALG2.

Was du rausgesucht hast, gilt für ALG-1-Bezieher, die aus der Arbeitslosenversicherung ihr Geld ALG 1 erhalten.
Mit der --unter 15-Std./Woche-Regel--- wird einfach vermieden, dass Arbeitslose sowohl ALG1 als auch Lohn/Gehalt aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen.
Wer ALG1 bekommt, verliert seinen Anspruch, wenn er 15 oder mehr Std/Woche arbeitet.

Wer ALG2 /Hartz4 vom JC bekommt, darf soviel gewerblich im Hauptgewerbe erwirtschaften, wie es ihm möglich ist.
Zum Einkommen oder zur Zeit werden vom JC keine Einschränkungen gemacht.

Deine gewerbliche Tätigkeit übst du hauptberuflich aus.


-- Editiert von Anami am 17.12.2021 19:52

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Anami, kleine Korrektur. Mit der 15-Studen-Regel wird nicht vermieden, dass man neben ALG I noch zu viel aus der Selbständigkeit verdient. Die Verrechnung mit ALG ist eine ganz andere Frage, da gibt es feste Regeln, wie auch bei ALG II - allerdings in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Die zeitliche Beschränkung bei ALG I findet ihren Grund darin, dass man bei einer Tätigkeit von mehr Stunden dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.

Bei ALG II kommt es nicht (mehr) auf die Dauer der Tätigkeit an, sondern nur noch auf den Verdienst. Da wird geprüft, wie viel aufzustocken ist.

Völlig unabhängig davon ist, in welcher Form man ein Gewerbe anmelden muss. Das hat ALG I oder ALG II gar nichts zu tun. Andernfalls müsste man ja bei jeder Änderung der Verhältnisse auch eine Änderung der Gewerbeform vornehmen. Und das Betreiben eines Gewerbes ist nun in seiner Rechtsform eben nicht von den persönlichen Verhältnissen abhängig. Da geht es z.B. auch um Rechtsklarheit, Rechtswahrheit für den möglichen Vertragspartner, um die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsart. Gerade Letztere ändert sich ja nicht, nur weil jemand von ALG I in ALG II rutscht oder aber noch einen Job als Unselbständiger annimmt.

wirdwerden

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mit der --unter 15-Std./Woche-Regel--- wird einfach vermieden, dass Arbeitslose sowohl ALG1 als auch Lohn/Gehalt aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen.
Ich korrigiere/ergänze:
Wer selbständig im ALG1-Bezug erwerbstätig ist, wird nach § 155 SGB III bezgl. des erlaubten Nebeneinkommens mit diesen Freibeträgen berücksichtigt. Man kann also nicht volles ALG1 und gleichzeitig vollen Lohn aus einer selbst. Erwerbstätigkeit erhalten/behalten.
Zitat (von wirdwerden):
Die zeitliche Beschränkung bei ALG I findet ihren Grund darin,
Oder so: Wer nachweislich 15 oder mehr Std./Woche erwerbstätig ist--- ist einfach nicht arbeitslos. Hat keinen ALG1-Anspruch. Egal, ob er evtl. als Arbeitsuchender der Vermittlung zur Verfügung stehen würde.
Das hat sich beim TE jetzt erledigt. Er ist bereits ALG2-Bezieher.

Zitat (von wirdwerden):
Da wird geprüft, wie viel aufzustocken ist.
Aber nur, wenn man trotz intensiver selbständiger Tätigkeit selbst noch ergänzendes ALG 2 beantragt und sich den Wust von Nachweisführung und Schriftwechsel der dritten Art mit dem JC antut. Deshalb wünschte ich schon mal viel Erfolg... Was damit gemeint ist, merkt der TE vermutlich erst nach ein paar Wochen /Monaten.

Zitat (von wirdwerden):
Völlig unabhängig davon ist, in welcher Form man ein Gewerbe anmelden muss.
Ja, das ist mir vollkommen klar. Hatte ich mich missverständlich ausgedrückt? Ich hatte in #9 vermutlich ein Formular von irgendeiner Webseite verlinkt, was evtl. als verbotene Werbung gelöscht wurde... :???:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42607 Beiträge, 14765x hilfreich)

Wenn man eine einigermaßen funktionierende Buchhaltung hat, fürs Finanzamt, dann macht der Wust von Papieren für das JC nun wirklich keine Probleme. Man hat die Unterlagen nämlich schon parat, schon wegen der 19%. Das ist nun wirklich kein Problem, wenn man ein Unternehmen, einerlei von welcher Größe führen muss. Wenn man nicht mal das schafft, ist man auch nicht geeignet, ein Unternehmen zu führen.

wirdwerden

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40421 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn man eine einigermaßen funktionierende Buchhaltung hat, fürs Finanzamt
Ja, wenn. Weiß man aber nicht. Wir sollten nicht von uns oder irgendwelchen unbestätigten Annahmen ausgehen. Gewerbetreibende--- da gibts nun wirklich alles von A-Z.

Der TE als ALG 2-Bezieher hat nichts mit dem Finanzamt und 19% am Hut.

Zitat (von wirdwerden):
dann macht der Wust von Papieren für das JC nun wirklich keine Probleme.
Darf ich fragen, ob du mal diesen speziellen Schriftverkehr mit dem JC mal gesehen oder ---gewogen-- hast?
Von den Inhalten mal ganz zu schweigen.
Zitat (von wirdwerden):
Das ist nun wirklich kein Problem, wenn man ein Unternehmen, einerlei von welcher Größe führen muss.
Darf ich fragen, ob du jemals ein Unternehmen, egal welcher Größe, geführt hast und dabei deine weitere Hilfebedürftigkeit dem JC nachweisen musstet?
Zitat (von wirdwerden):
Wenn man nicht mal das schafft, ist man auch nicht geeignet, ein Unternehmen zu führen.
Nun ja, es wird ja auch Nichtleistungsbeziehern als Existenzgründer nicht umsonst empfohlen, erstmal einen Gründerkurs bei der IHK zu belegen.

Ob die IHK inzwischen auch Kurse für Gründer mit ergänzendem Hartz 4 anbieten? Keine Ahnung. Zu empfehlen ist es allemal.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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