Wir haben unseren Vertrieb umgestellt und liefern einen bestimmten Artikel nur noch direkt - ohne Zwischenhandel. Einer unserer ehemaligen Händlerkunden verweigert aber meine Bitte, den Artikel gänzlich von der Seite zu nehmen. Er schreibt auf seiner Seite, dass dieser Artikel nicht mehr in seinem Programm sei und empfiehlt gleich Alternativen. Das sehen wir als Geschäftsschädigung denn über unseren Artikel wird seine Seite gefunden und er bietet dann einen anderen Artikel an. Können wir den ehemaligen Kunden zwingen, den Artikel gänzlich von seiner Internetseite zu löschen?
Händler nimmt meinen Artikel nicht von seiner Internetseite
18. Mai 2016
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Frage vom 18. Mai 2016 | 15:51
Von
Status: Beginner (81 Beiträge, 7x hilfreich)
Händler nimmt meinen Artikel nicht von seiner Internetseite
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#1
Antwort vom 18. Mai 2016 | 20:59
Von
Status: Unbeschreiblich (120145 Beiträge, 39837x hilfreich)
Ich nehme mal an, das man keine entsprechede vertragliche Vereinbarung mit den Ex-Händlern geschlossen hat?
Dann hat man wohl schlicht Pech.
Denn der Artikel wurde früher ja tatsächlich angeboten, was jetzt aufgrund der einseitigen Entscheidung des Herstellers nicht mehr möglich ist.
Darauf (Sortimentswechsel) darf der Händler durchaus hinweisen und es ist auch legitim, das er auf bei ihm zu erwerbende Alternativen hinweist.
#2
Antwort vom 18. Mai 2016 | 23:39
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Abmahnen und strafbewehrte Unterlassungserklärung einholen.
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#3
Antwort vom 19. Mai 2016 | 00:26
Von
Status: Unbeschreiblich (120145 Beiträge, 39837x hilfreich)
Zitat:Abmahnen und strafbewehrte Unterlassungserklärung einholen.
Gefahr: man könnte eine negative Feststellungskalge bekommen
#4
Antwort vom 1. Juni 2016 | 08:38
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
ZitatAbmahnen und strafbewehrte Unterlassungserklärung einholen. :
Und auf welcher Grundlage?
Ein Händler darf, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen, durchaus auf andere Produkte hinweisen.
Btw.: Was erwartet denn ein Vertrieb, wenn dieser ein Produkt direkt anbieten will und die Händler sitzen lässt? Selbst schuld.
Btw2.: Verträge mit dem Zusatz, dass alternative Produkte nicht angeboten werden dürfen, würde ich nicht unterschreiben. Allein deswegen, weil - wie man hier sieht - einfach ein Direktvertrieb stattfindet, an dem der Händler dann der Blöde wäre.
#5
Antwort vom 1. Juni 2016 | 09:34
Von
Status: Weiser (16522 Beiträge, 9303x hilfreich)
Zitat:Und auf welcher Grundlage?
Wenn die angebotenen Alternativprodukte Nachahmungen / Imitate des Originalproduktes wären, dann wäre § Nr. 3b UWG eine Rechtsgrundlage.
Ansonsten sieht es für den Fragesteller nicht gut aus:
http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/4-nr-10-uwg/a-ausnutzung-von-aufmerksamkeit
#6
Antwort vom 1. Juni 2016 | 10:14
Von
Status: Student (2594 Beiträge, 994x hilfreich)
ZitatZitat:Und auf welcher Grundlage? :
Wenn die angebotenen Alternativprodukte Nachahmungen / Imitate des Originalproduktes wären, dann wäre § Nr. 3b UWG eine Rechtsgrundlage.
Ansonsten sieht es für den Fragesteller nicht gut aus:
http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/4-nr-10-uwg/a-ausnutzung-von-aufmerksamkeit
Ich bin davon ausgegangen, dass ein gewerblicher (!) Händler grundsätzlich keine Fälschungen anbietet - da reden wir nämlich von anderen rechtlichen Aspekten.
Ansonsten hat der Vertrieb eben Mist gebaut.
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