Insolvenz und Konzession / Schaustellungen von Personen

8. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Stefan19761
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz und Konzession / Schaustellungen von Personen

Hallo Forum,

ich möchte folgenden ausgedachten Fall zur Diskussion stellen: Eine GmbH beabsichtigt, eine Table Dance / Striptease Bar zu eröffnen. Allerdings hat der Geschäftsführer (kein Gesellschafter) vor etwa 2 Jahren Privatinsolvenz beantragt.

Derzeit befindet er sich in der Wohlverhaltensphase. Er ist nicht vorbestraft und hat keine offenen Strafverfahren. Die Schulden bestanden nur bei Banken und Lieferanten. Beim Finanzamt gab es Schulden nur für das letzte Quartal, in dem die Person auf Anweisung des Insolvenzverwalters keine Zahlungen an die Gläubiger leisten durfte.

Der Grund für die Insolvenz war die Schließung bzw. Einschränkung des Einzelhandels im Zusammenhang mit den staatlichen Corona-Maßnahmen.

Nun beabsichtigt die GmbH, einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Striptease Bar zu stellen. In diesem Antrag wird gefordert, dass der Geschäftsführer die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 33a der Gewerbeordnung für Schaustellungen von Personen nachweisen muss.

Ist die Insolvenz des Geschäftsführers ein ausreichender Grund, um die Zuverlässigkeit anzuzweifeln und die Konzession abzulehnen?

Ich danke Ihnen im Voraus für Eure Meinungen!

Grüße

Stefan

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7221 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von Stefan19761):
Ist die Insolvenz des Geschäftsführers ein ausreichender Grund, um die Zuverlässigkeit anzuzweifeln und die Konzession abzulehnen?


Kommt auf das Stammkapital der GmbH an und die Zahl der Gesellschafter an, würde ich meinen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120143 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Stefan19761):
Ist die Insolvenz des Geschäftsführers ein ausreichender Grund, um die Zuverlässigkeit anzuzweifeln und die Konzession abzulehnen?

Keiner wird hier vorhersehen können, was im Kopf des Sachbearbeiter vorgeht und wie er es dann begründet.

Von daher wird man den Antrag stellen und abwarten müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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