Hallo, ich hab letzten Sommer ein Kleingewerbe angemeldet. Bei der Anmeldung wurde mir gesagt, dass mir dann automatisch vom Finanzamt eine Steuernummer zugewiesen wird. Die kam aber nicht. Ich hatte allerdings auch keine Einnahmen und aus gesundheitlichen Gründen keine Energie um mich weiter darum zu kümmern. Nun hab ich erst festgestellt, dass ich die Steuernummer selbst über Elster hätte beantragen müssen und es dort sogar eine Frist gab die ich natürlich bei weitem überschritten hab. Jetzt will ich mein Gewerbe allerdings eh wieder abmelden. Muss ich dann trotzdem noch die Steuernummer beantragen? Soll ich es einfach abmelden? Muss ich Strafe zahlen wegen der fehlenden Steuernummer? Ingesamt hatte ich ca 100 Euro Einnahmen in den 9 Monaten.
Kleingewerbeanmeldung/abmeldung und Steuernummer
24. April 2025
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Frage vom 24. April 2025 | 13:06
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbeanmeldung/abmeldung und Steuernummer
#1
Antwort vom 24. April 2025 | 21:40
Von
Status: Unparteiischer (9849 Beiträge, 2076x hilfreich)
Sie haben doch eine Steuernummer. Und zwar ihre "private". Die reicht für die Steuererklärung. Eine Umsatzsteuer ID braucht man nur , wenn man eben auch Umsatzsteuer (und dbaie insesondere) ins Ausland abführt.
Im Rahmen der Steuererklärung füllt man dann die Anlage EÜR aus
#2
Antwort vom 13. Mai 2025 | 09:20
Von
Status: Student (2710 Beiträge, 751x hilfreich)
Finde den Fehler!Zitat :Ich hatte allerdings auch keine Einnahmen ...
Ingesamt hatte ich ca 100 Euro Einnahmen in den 9 Monaten.
Keine StNr beantragen, sondern den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen!Zitat :Nun hab ich erst festgestellt, dass ich die Steuernummer selbst über Elster hätte beantragen müssen
Ja natürlich muss der Fragebogen noch ausgefüllt werden.Zitat :Muss ich dann trotzdem noch die Steuernummer beantragen?
Nein.Zitat :Muss ich Strafe zahlen wegen der fehlenden Steuernummer?
Es ist fraglich, ob hier überhaupt eine Steuererklärung abgegeben werden muss solange man nicht zur Abgabe aufgefordert wird, §46 Abs.2 Nr.1 EStG bzw. §56 EStDV.Zitat :Im Rahmen der Steuererklärung füllt man dann die Anlage EÜR aus
Die fehlende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entbindet jedoch nicht von den restlichen steuerlichen Pflichten wie z.B. eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung zu haben oder auch die Aufbewahrungspflichten, §147 AO.
Woran erkennst du, dass @Fabia3 steuerlich erfasst ist und daher schon eine StNr. zugeteilt wurde?Zitat :Sie haben doch eine Steuernummer.
taxpert
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