Ladengeschäft in der Garage im Wohngebiet erlaubt?

7. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 17x hilfreich)
Ladengeschäft in der Garage im Wohngebiet erlaubt?

Hallo,
folgende Situation:

meine Nachbarin betreibt seit vielen Jahren einen Blumenladen. Über Corona gab es hier natürlich eine gewisse Flaute und so hat sie den Laden aufgegeben - und verkauft dafür in ihrer Garage weiter...

Anfangs fand ich es noch eine nette Idee, mittlerweile bin ich nur noch verärgert.
Jeden Morgen blockiert der Blumenlaster aus Holland die kleine Seitenstraße komplett für 20 bis 30 Minuten, bis sie ihre Blumen ausgesucht hat. Den gesamten Tag über kommt dann Kundschaft - parkt mit den Autos auf der Straße, auf dem Gehweg und nun sogar auf meinen beiden eigenen Stellplätzen trotz Verbotsschild.

Nun hat mich ein anderer Nachbar gefragt, ob das denn überhaupt erlaubt ist. Kann man einfach so ein Ladengeschäft in der eigenen Garage eröffnen? Braucht man keine Genehmigung?

Die Garage ist ja für so etwas eigentlich nicht gedacht.... zweckentfremdete Nutzung?

Danke

Probleme mit dem Gewerbe?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Schade, das die Betreiberin nicht einsichtig ist, trotz der (mehrfachen?) Versuche der Nachbarn die Probleme mit ihr zu klären ...



Zitat (von Janina1190):
Braucht man keine Genehmigung?

Doch, durchaus.
Einfach mal beim zuständigen Bauamt nachfragen, ob es da eine Nutzung für diese Zweckeintfremdung gibt.



Zitat (von Janina1190):
nun sogar auf meinen beiden eigenen Stellplätzen trotz Verbotsschild.

Wenn jeder Halter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Anwalt bekommt und dafür 400-1200 EUR bezahlen muss, werden die sich das ganz schnell abgewöhnen.



Zitat (von Janina1190):
Jeden Morgen blockiert der Blumenlaster aus Holland die kleine Seitenstraße komplett für 20 bis 30 Minuten, bis sie ihre Blumen ausgesucht hat.

Strafanzeige wegen Nötigung und Strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Anwalt gegen die Ladenbetreiberin (und eventuell gegen den Lieferanten).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Das Thema Brandschutz sollte da ein schöner Hebel sein, um diese "Laden" kräftig in Frage zu stellen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)
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#4
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Aus "Hobbykünstlerin" ein Gewerbe zu machen, ist auch spannend.

Dazu müsste sie die Bilder verkaufen. Davon steht hier kein Wort.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Dazu müsste sie die Bilder verkaufen.

Nö, müsste sie überhaupt nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
Kann man einfach so ein Ladengeschäft in der eigenen Garage eröffnen?

Nein. Eine Garage darf baurechtlich nur für die Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen sowie KfZ-Zubehör (Ersatzreifen, Werkzeug u.ä.) genutzt werden. Andere Nutzung ist eine Zweckentfremdung.

Eine Änderung des zulässigen Nutzungszwecks müsste beantragt und genehmigt werden, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht passieren würde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, müsste sie überhaupt nicht.


Wie sonst sollte ein Gewerbe entstehen?
Dafür muss schon irgendeine Art von Leistung für Entgelt angeboten werden.

Ich darf so viele Bilder malen, wie ich will.
Einem Hobby nachgehen macht kein Gewerbe.


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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3528 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
ch darf so viele Bilder malen, wie ich will.
Einem Hobby nachgehen macht kein Gewerbe.

Bei der Menge, kann man schon an einen Verkauf denken.
Die TE schrieb:
Zitat:
Ein oder zwei Mal die Woche lege ich die Bilder am Balkon aus und versiegle sie mit dem Sprühlack.

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#9
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bei der Menge, kann man schon an einen Verkauf denken.


? Das lässt doch nicht auf einen Verkauf schließen.

Das sind noch nicht mal viele Bilder...

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

In diesem Thread hier sollte es um den Garagenladen für Blumen gehen. In dem anderen gehts um Lackarbeiten auf dem Balkon.

Bei der Nachfrage für die Lackarbeiten gehts weder um Gewerbe noch um Verkauf noch um Anzahl von Bildern. Auch nicht um Blumen. DA gehts um 10min/Woche, wo es intensiv nach Lackspray riecht.

Was sollte das mit dem Blumenverkauf aus einer Garage zu tun haben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Wie sonst sollte ein Gewerbe entstehen?

Durch das ausüben einer erlaubten, selbstständigen, auf Dauer angelegte Tätigkeit.
Es sei denn mit es findet in der Urproduktion, den freien Berufen, der Verwaltung eigenen Vermögens, der künstlerischen Tätigkeiten oder wissenschaftlichen Tätigkeiten statt.

Nicht notwendig ist hin gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, das es nach außen hin erkennbar ist oder das man etwas verkauft.



Zitat (von Besserweiß):
Dafür muss schon irgendeine Art von Leistung für Entgelt angeboten werden.

Nein, auch das ist nicht nötig, wenngleich es die üblichste / bekannteste Form ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(755 Beiträge, 248x hilfreich)

https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbe

Aus erkennbar verschiedensten Gründen ist das kein Gewerbe.

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#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
Anfangs fand ich es noch eine nette Idee, mittlerweile bin ich nur noch verärgert.


Das kann ich gut verstehen, und wenn es sich um ein reines Wohngebiet handelt wird die Nachbarin auch kaum eine Genehmigung für den dortigen Geschäftsbetrieb haben. Insofern könnte man sich an das zuständige Bau- oder Ordnungsamt wenden.

Allerdings haben wir auch schon den 10.10.21 und Blumengeschäfte können ganz normal öffnen, bzw. konnten eigentlich fast überall geöffnet bleiben, da sie wie Lebensmittelgeschäft zu Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs gezählt wurden.

Insofern könnte man auch proaktiv auf die Blumenverkäuferin zugehen und nachfragen wie lange sie diese Art von Garagenverkauf fortzuführen gedenkt? Bei einer unzufriedenstellenden Antwort sollte man klar machen das man dies nicht akzeptieren und die zuständigen Behörden einschalten wird.

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