Meisterpflicht für Gründung

13. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Colognechaser
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Meisterpflicht für Gründung

Hallo zusammen,
Ich plane mich unter Umständen Selbständig zu machen in dem Beruf in dem ich seit 8 Jahren arbeite.
Angeboten werden soll ausschließlich die Reparatur sowie Austausch von Rollläden. (Fertigteile)
Nun ist es ja so das in diesem Gewerk seit 2020 wieder die Meistefpflicht besteht. (Kein Meister vorhanden)
Jetzt gibt es in diesem Gewerk den Präzedenzfalldas die Ausübung von der Handwerkskammer und dem Gewerbe Amt einem Betrieb untersagt wurde. Die Untersagung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gekippt mit der Sinngemäßen Aussage "Dinge die jeder in 2-3 Monaten erlernen kann bedürfen keiner Meisterpflicht". Lässt sich relativ leicht googeln.
Nun habe ich tatsächlich etwas Angst davor über die Gründung nicht hinaus zu kommen ohne direkt ordentlich Geld für Anwalt und Co in die Hand nehmen zu müssen um mich ggf zu wehren.Wie würdet ihr das einschätzen?
Oder hat hier jemand ähnliche Erfahrung?
Hätte gern etwas input bevor ich ggf einen Termin bei einem Anwalt mache.

Danke vorab

Beste Grüße

Probleme mit dem Gewerbe?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119978 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Colognechaser ):
Wie würdet ihr das einschätzen?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Colognechaser ):
Hätte gern etwas input bevor ich ggf einen Termin bei einem Anwalt mache.

Den Input könnte man wohl von den Zuständigen bekommen ... ob das strategisch so ideal ist, steht auf einem anderen Blatt ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Colognechaser ):
Nun habe ich tatsächlich etwas Angst davor über die Gründung nicht hinaus zu kommen ohne direkt ordentlich Geld für Anwalt und Co in die Hand nehmen zu müssen um mich ggf zu wehren.Wie würdet ihr das einschätzen?
Warum? Einfach ein entsprechendes Gewerbe anmelden und fertig. Ich sehe hier keine Probleme.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Colognechaser ):
Die Untersagung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gekippt mit der Sinngemäßen Aussage "Dinge die jeder in 2-3 Monaten erlernen kann bedürfen keiner Meisterpflicht".

Nun ist die Handwerksordnung allerdings ein Gesetz - und meines Wissens kann nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig (weil verfassungswidrig) erklären. Das Bundesverwaltungsgericht kann das m.W. nicht.

Es kann ein Gesetz auslegen - aber die Frage, welche "Gewerke" meisterpflichtig sind, ist keine Auslegungsfrage. Wenn ein Gewerk in der Liste der meisterpflichtigen Gewerke steht, dann steht es dort, und dann ist diese Gesetzesvorschrift bindend.

Verlinken Sie doch bitte mal auf den Volltext der Entscheidung des BVerwG. Ich werde das Gefühl nicht los, daß hier ein Irrtum vorliegt oder Sie die Entscheidung falsch verstanden haben.

"Rollladen- und Sonnenschutztechniker" sind eindeutig und zweifelsfrei gemäß Anlage A, Ziffer 47 der Handwerksordnung ein meisterpflichtiges Handwerk.

Ob das logisch berechtigt ist, ob das sinnvoll ist - völlig andere Baustelle.

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Warum? Einfach ein entsprechendes Gewerbe anmelden und fertig. Ich sehe hier keine Probleme.

Die Gewerbebehörde wird auf die einschlägige Regelung in der Handwerksordnung verweisen und eine Gewerbeanmeldung ohne den erforderlichen Nachweis (Meisterbrief) verweigern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119978 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe hier keine Probleme.

Dann wäre es doch überaus zielführend, sich vor weiteren Antworten mal mit dem Konstrukt der "Meisterpflicht" zu befassen ...



Zitat (von eh1960):
Nun ist die Handwerksordnung allerdings ein Gesetz

Nein, ist sie nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Gewerbebehörde wird auf die einschlägige Regelung in der Handwerksordnung verweisen und eine Gewerbeanmeldung ohne den erforderlichen Nachweis (Meisterbrief) verweigern.

Dann verweist man einfach auf die entsprechende Entscheidung des BVG
https://www.boettcher-ra.de/freies-handwerk-ohne-meisterbrief/227-bundesverwaltungsgericht-keine-untersagung-des-handwerksbetriebs-wenn-jeder-die-arbeiten-ausf%C3%BChren-kann.html

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wäre es doch überaus zielführend, sich vor weiteren Antworten mal mit dem Konstrukt der "Meisterpflicht" zu befassen ...
.... und auch mit der entsprechenden Entscheidung des BVG

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dann verweist man einfach auf die entsprechende Entscheidung des BVG
Dann sollte aber auch alle Vorausstzungen daraus für den TE gelten:
Zitat:

Montage und Reparatur industriell vorgefertigter Rolläden gehören grundsätzlich zum Kernbereich des Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerks. Beschränkt sich der Gewerbetreibende jedoch auf einen Typ von Montage- und Reparaturarbeiten, für dessen einwandfreie Ausführung keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, sondern eine Anlernzeit von einigen Monaten ausreicht, so liegt kein Handwerksbetrieb i. S. des § 1 II HandwO vor.
Heißt also: sollten hier doch spezifische Kenntnisse notwendig werden (z.B. verschiedenen Einbausituationen), handelt es sich um ein meisterpflichtiges Handwerk.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Heißt also: sollten hier doch spezifische Kenntnisse notwendig werden (z.B. verschiedenen Einbausituationen), handelt es sich um ein meisterpflichtiges Handwerk.
Und ansonsten halt eben nicht.

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#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Und ansonsten halt eben nicht.
Dem TE sollte das nur klar sein. Nimmt er also auch nur einen Auftrag an, bei dem es zu Besonderheiten kommt, zieht die Meisterpflicht.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Wobei natürlich klar sein sollte, dass ein Begriff wie " Besonderheit" völlig nebulös ist ;)

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32116 Beiträge, 5649x hilfreich)

@Laie
Ist in deiner Quelle dieses Urteil gemeint? Darauf würdest du dich beziehen wollen?

https://research.wolterskluwer-online.de/document/b083a76f-964d-4316-8d59-f7abb708b479

Auch, nachdem in den letzten ca. 20 Jahren das Thema Meisterpflicht (für X und Y) doch hin+her ging?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Nun ist die Handwerksordnung allerdings ein Gesetz

Nein, ist sie nicht.

Doch, ist sie.

Sie heißt nämlich: "Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)"

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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