Namensgebung des Gewerbes

3. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
klausz46
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Namensgebung des Gewerbes

Sehr geehrte Forumsnutzer

Ich möchte meinen Nebengewerbe bzw, den selbsthergestellten Waren, die verkauft werden sollen ,einen Namen gebe. Was muss man beachten, um keine rechtlichen Probleme zu bekommen , falls dieser Name schon irgendwo existieren bzw. verwendet bzw.geschützt sein sollte?Wie kann man in der Namensfindung sicher vorgehen? Danke mfg klausz




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130324 Beiträge, 41514x hilfreich)

Zitat (von klausz46):
Was muss man beachten, um keine rechtlichen Probleme zu bekommen , falls dieser Name schon irgendwo existieren bzw. verwendet bzw.geschützt sein sollte?

Als erstes mal ermitteln, ob das das selbe Geschäftsfeld ist.
Dann mal beim DPMA schauen, ob der Name in den entsprechenden Nazzsklassen kollidiert.
Dann wie die Firma und Du agieren. Ausschließlich regional oder wäre auch überregional denkbar?



Zitat (von klausz46):
Wie kann man in der Namensfindung sicher vorgehen?

Einen Fachanwalt mit der Prüfung des beabsichtigten Namens und der Wort-/Bildmarke beauftragen. Und bei zu hohen Risiko auch mit der Nennung von Alternativvorschlägen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7609 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von klausz46):

Ich möchte meinen Nebengewerbe bzw, den selbsthergestellten Waren, die verkauft werden sollen ,einen Namen gebe.

Wem? Dem Gewerbe? Oder den Waren?

Das Gewerbe muss unter dem Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden geführt werden, es sind aber Zusätze möglich. "Hans Meier, Spielwaren". Oder "Spielwaren-Online-Vertrieb Hans Meier". Oder...oder...oder...

Seine Waren kann man nennen wie man möchte, solange man nicht Markenrechte Dritter damit verletzt. Das sollte man vorher genau prüfen. Da hilft als erstes eine Online-Marken-Recherche beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130324 Beiträge, 41514x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das Gewerbe muss unter dem Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden geführt werden

Es fehlt dafür nur an der notwendigen Rechtsgrundlage.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 304.972 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.624 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.