Hallo zusammen,
ich betreibe ein Versandhandel. Ich würde mich über Ratschläge freuen. Ein Käufer bestellte bei uns online über Kaufland eine Küchenspüle. Diese sendete der Käufer fristgerecht zurück, jedoch nicht in der originalen Verpackung, was noch gesetzlich in Ordnung ist, jedoch sorgte der Käufer für gar kein Innenschutz und die Spüle brach im Transport. Jetzt fordert der Käufer dennoch den Kaufpreis zurück. Wir haben die Möglichkeit ein Gutachten der Verpackung bei der DHL zu erstellen. Wie sieht die Lage für mich als Verkäufer aus? Wie soll ich mich verhalten?
Danke für die Antworten
Rücksendung erlitt einen Transportschaden. Käufer sorgte nicht für Innenschutz
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?



ZitatWir haben die Möglichkeit ein Gutachten der Verpackung bei der DHL zu erstellen. :
Um mal zu visualisieren, wie beindruckend solche "Gutachten" wirken

Denn die Behauptung "unsachgemäße Verpackung" ist der Standard Textbaustein von DHL.
ZitatWie sieht die Lage für mich als Verkäufer aus? :
Man wird im Falle des Falles beweisen müssen, das der Käufer den Schaden durch unsachgemäße Verpackung verursacht hat.
Gibt es denn eine gerichtsfeste Dokumentation des Vorganges des Auspackens?
Zitatjedoch nicht in der originalen Verpackung, was noch gesetzlich in Ordnung ist, :
Vor allen, da Originalverpackungen regelmäßig nicht für den Einzelversand ausgelegt sind.
-- Editiert von User am 14. Januar 2025 12:21
Danke für deine Antwort. Ja, es gibt eine Dokumentation des Auspackens. Die Verpackung ist definitiv nicht ausreichend, das wird jeder Bestätigen können.
Wer ist jetzt im Recht? Muss ich dennoch erstmal den Kaufpreis erstatten und dann, nach dem Gutachten von DHL, den Kaufpreis zurück fordern? Oder kann ich erstmal abwarten wie das Gutachten ausfällt und dann entscheiden wie ich weiter vorgehe?
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ZitatMuss ich dennoch erstmal den Kaufpreis erstatten und dann, nach dem Gutachten von DHL, den Kaufpreis zurück fordern? Oder kann ich erstmal abwarten wie das Gutachten ausfällt und dann entscheiden wie ich weiter vorgehe? :
Die gesetzlich vorgesehenen Fristen kann man ausnutzen bevor man den Wertersatz geltend macht.
Was sind eigentlich die gesetzlichen Fristen. Der Käufer hat 14 Tage Zeit für eine Rücksendung, aber wieviel Zeit habe ich als Verkäufer um den Kaufpreis zu erstatten?
Ich schätze auch 14 Tage
Und dennoch wird der Rückversand in der Originalverpackung als ausreichend angesehen, da der Versand zum Kunden hin dann auch so erfolgt ist. Wenn dem VK diese Verpackungsart für den Hintransport ausreicht, dann muss er es auch in Kauf nehmen, dass der Käufer diese Verpackungsart für den Rücktransport nutzt.ZitatVor allen, da Originalverpackungen regelmäßig nicht für den Einzelversand ausgelegt sind. :
Ich persönlich würde die Rückerstattung verweigern. Der Kunde müsste dann klagen. Wenn es so ist wie du beschreibst, dann würde ich keine große Gewinnaussicht für den Kunden sehen.ZitatWer ist jetzt im Recht? :
ZitatUnd dennoch wird der Rückversand in der Originalverpackung als ausreichend angesehen, da der Versand zum Kunden hin dann auch so erfolgt ist. :
Aus wirklichem Interesse, wo ist das zu finden, bzw. wer hat das entschieden?
Frage deswegen, da bei einem Großteil der Verpackungen, vor allem bei Kartonagen, egal ob Original oder nicht, bereits herstellerseitig von der Mehrfachverwendung des Verpackungsmaterials abgeraten wird.
ZitatAus wirklichem Interesse, wo ist das zu finden, bzw. wer hat das entschieden? :
Mir wäre aktuell kein Urteil bekannt.
im Bereich des Verbraucherschutz - insbesondere im Verbindung mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht - scheinen Verbraucher nach der Auffassung diverser deutscher Gerichte eine hilflose Person zu sein, welche an der Grenze zur Debilität verharrend, unmündig und umfassender Betreuung bedürftig, auch noch gegen die kleinste Denktätigkeit geschützt werden muss.
Ich denke das hatte -Laie- im Hinterkopf?
Zitatbereits herstellerseitig von der Mehrfachverwendung des Verpackungsmaterials abgeraten wird. :
Richtig.
Jeder Versandvorgang verbraucht Schutzwirkung, in der Regel ist die Schutzwirkung bereits nach einem Durchlauf bei dem Versanddienstleistern bei den üblichen Verpackungen weitestgehend aufgebraucht.
Sofern sie überhaupt vorhanden war, oft sind die Verpackungen sogar nur für den palettierten Versand ausgelegt.
Der Hersteller braucht den Kunden aber nicht zu interessieren. Der Verkäufer ist für den Käufer die maßgebende Person. Wenn die vom VK verwendete Verpackung, durch die Öffnung durch den K, zerstört wurde, dann sollte es klar sein, dass diese Verpackung dann nicht mehr verwendet werden kann.Zitat....bereits herstellerseitig von der Mehrfachverwendung des Verpackungsmaterials abgeraten wird. :
Zitat:Gerade bei zerbrechlichen Produkten oder solchen mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit ist es demnach auch Aufgabe des Verbrauchers, Schadensrisiken durch eine entsprechende Schutzverpackung zu minimieren und sich im Zweifel an der Qualität, dem Umfang und der Struktur der Origianlverpackung zu orientieren (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 355 Rn. 59).
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsfall-kostentragung-warenschaeden-unsachgemaesse-verpackung.html
Da gibt es einen eklatanten Unterschied zwischen ->
ZitatUnd dennoch wird der Rückversand in der Originalverpackung als ausreichend angesehen :
und
Zitat...und sich im Zweifel an der Qualität, dem Umfang und der Struktur der Origianlverpackung zu orientieren... :
ZitatDer Hersteller braucht den Kunden aber nicht zu interessieren. :
Korrekt, er wird dann aber mit den Konsequenzen leben müssen, wenn er ungeeignetes Verpackungsmaterial nutzt.
Und mehrfach verwendetes, beschädigtes, oder nicht für den Einzelversand geeignetes Verpackungsmaterial ist halt ungeeignet, sofern es nicht dafür gedacht ist.
Die Passage aus dem Kommentar "...sich im Zweifel an der Qualität...." entbindet selbst Verbraucher nicht davon die 2 1/2 Gehirnzellen, die ihnen vom Gesetzgeber zugestanden werden, zu benutzen.
-- Editiert von User am 14. Januar 2025 16:35
Dieser Satz implementiert aber, dass ein Rückversand in der (unbeschädigten) originalen Verpackung als (für den Käufer!) ausreichend angesehen wird. Er braucht keine bessere Verpackung zu wählen als der Verkäufer gewählt hat.ZitatDie Passage aus dem Kommentar "...sich im Zweifel an der Qualität...." entbindet selbst Verbraucher nicht davon die 2 1/2 Gehirnzellen, die ihnen vom Gesetzgeber zugestanden werden, zu benutzen. :
ZitatDieser Satz implementiert aber, dass ein Rückversand in der (unbeschädigten) originalen Verpackung als (für den Käufer!) ausreichend angesehen wird. :
Nein das tut er nicht.
Er sagt, dass eine Verpackung, die an Umfang und Qualität mit der Originalen vergleichbar ist, im Zweifel ausreichend sein kann.
-- Editiert von User am 15. Januar 2025 14:15
Und du meinst die Originalverpackung trifft den Umfang und Struktur der Originalverpackung nicht? Blöder Satz, trifft aber genau das was ich die ganze Zeit versuche dir zu erklären.
ZitatUnd du meinst die Originalverpackung trifft den Umfang und Struktur der Originalverpackung nicht? :
-Struktur + Qualität
Aber das trifft es ziemlich genau, denn bei Deiner Interpretation wird das Problem ausgeblendet, dass viele Verpackungen nicht für die mehrfache Verwendung geeignet sind.
Es macht einen Unterschied, ob das Verpackungsmaterial bereits eine Reise durch halb Deutschland und mehrere Paketzentren und Auslieferfahrzeugen hinter sich hat, oder ob ich neues, mit dem originalen vergleichbares Verpackungsmaterial, benutzte.
Und das ist es, was ich Dir versuche zu erklären.
Ist für den Fall hier aber auch letztendlich egal, dass "jedoch sorgte der Käufer für gar kein Innenschutz" ist schlicht mangelhafte Verpackung, oder eben Sorgfalt bei der Verpackung, selbst wenn die "Außenhülle" geeignet gewesen sein sollte.
-- Editiert von User am 15. Januar 2025 15:04
korrektZitatIst für den Fall hier aber auch letztendlich egal :
Deshalb von mir der Hinweis mit der unbeschädigten Verpackung!ZitatEs macht einen Unterschied, ob das Verpackungsmaterial bereits eine Reise durch halb Deutschland und mehrere Paketzentren und Auslieferfahrzeugen hinter sich hat, oder ob ich neues, mit dem originalen vergleichbares Verpackungsmaterial, benutzte. :
Vielen Dank für die sehr interessante Konversation.
Ist es nun so, das ich mir wenig Sorgen machen muss, falls der K einen Anwalt einschaltet?
Kurz nochmal zusammengefasst. Der K erhielt eine Granitspüle original verpackt (für den Einzelversand geeignet). Der K verwendete jedoch selbst gebaute Verpackung, die zu 0 % jeglichen Schutz für die Spüle darstellte. Die Spüle erreichte mich mit mehreren Brüchen. Da ich schon wusste das die Spüle in der Verpackung gebrochen war (das merkte man bei Anheben der Sendung), habe ich das Auspacken auf Bildern festgehalten.
Jetzt droht der K mit Anwalt. Die Spüle samt seiner Verpackung befindet sich seit gestern bei der DHL zur Begutachtung. In 1-2 Wochen müsste ich ein Schriftstück von der DHL erhalten, worauf stehen wird das die Verpackung für den Inhalt nicht ausreichend war. Die kaputte Spüle wird auch mir wieder zugestellt. Reicht mir solch ein Gutachten von der DHL und meine Bilder-Dokumentation des Auspackens aus, falls der K einen Anwalt in Anspruch nimmt?
-- Editiert von User am 16. Januar 2025 10:33
ZitatReicht mir solch ein Gutachten von der DHL und meine Bilder-Dokumentation des Auspackens aus, falls der K einen Anwalt in Anspruch nimmt? :
Das Gutachten ist nicht mal wirklich notwendig, aber es schadet natürlich auch nicht sowas in der Hand zu haben.
Wichtig ist, dass Du nicht einfach die Rückerstattung verweigerst, sondern Wertersatz in Höhe von 100% wegen Zerstörung der Ware geltend machst und deine Forderung dann mit dem Rückerstattungsanspruch verrechnest.
ZitatWichtig ist, dass Du nicht einfach die Rückerstattung verweigerst, sondern Wertersatz in Höhe von 100% wegen Zerstörung der Ware geltend machst und deine Forderung dann mit dem Rückerstattungsanspruch verrechnest. :
Und das in gerichtsfester Form.
Vielen Dank, jetzt bin ich schlauer.
Reicht es dann für mich wenn ich dem K schriftlich mitteile, das durch die Zerstörung der Ware, aufgrund schlechter Verpackung, ein Wertersatz in Höhe von 100% des Kaufpreises erhoben wird? Wie soll ich es dann am besten formulieren in gerichtsfester Form?
ZitatWie soll ich es dann am besten formulieren in gerichtsfester Form? :
Formulierungshilfe geht hier dann schon beinahe in den Bereich der Rechtsberatung, das dürfen wir hier nicht leisten.
ZitatReicht es dann für mich wenn ich dem K schriftlich mitteile, das durch die Zerstörung der Ware, aufgrund schlechter Verpackung, ein Wertersatz in Höhe von 100% des Kaufpreises erhoben wird? :
Grundsätzlich ist das so in Ordnung, wobei hier nicht Aufgrund schlechter Verpackung Wertersatz gefordert wird, sondern Aufgrund der Zerstörung der Ware, bedingt durch die schlechte Verpackung.
Und Begriffe wie z.B. "schlechter" würde ich durch "ungenügende" ersetzen.

Wenn Du die rechtliche Grundlage dafür noch anführen möchtest, diese ist im § 357a BGB zu finden.
Gerichtfest bedeutet in dem Zusammenhang aber auch nur, dass Du eine Versandart für Dein Schreiben wählen solltest, die den Empfang beim Kunden nachweist.
Bestes und "kostengünstigstes" Mittel wäre hier z.B. das Einwurfeinschreiben, denn dort gilt der Zugang als nachgewiesen, wenn das Einschreiben im Briefkasten oder Postfach (im Machtbereich) des Empfängers landet.
Beim Einschreiben mit Rückschein besteht z.B. die Gefahr, dass der Empfänger das Schreiben nicht annimmt, oder nicht abholt, dann ist es nicht in seinen Machtbereich gelangt und gilt als nicht zugestellt.
Vielen Dank für Deine Unterstützung.
Jetzt wollte ich den Stand der Dinge mitteilen.
Der K fordert immer noch den Kaufpreis zurück. Die DHL begutachtete die Verpackung und schrieb, das es ungenügend war und das nach den DHL ABGs mir eine Rückerstattung nicht zusteht. Doch auf Kulanz wird mir der Betrag dennoch erstattet, da ich schon ein langjähriger Kunde bei der DHL bin.
Bin ich jetzt verpflichtet dem K den Betrag zurück zu erstatten? Da ich ja die Zahlung auch von der DHL erhalten werde.
ZitatBin ich jetzt verpflichtet dem K den Betrag zurück zu erstatten? :
Da wird nichts zurückerstattet, es wäre nur die Kulanz-Zahlung von DHL weiterzuleiten. Ansonsten stünde wohl ungerechtfertigte Bereicherung und Unterschlagung im Raume.
Der Kunde wäre vorab entsprechend zu informieren.
ZitatBin ich jetzt verpflichtet dem K den Betrag zurück zu erstatten? :
Da bin ich mit Begründung nun raus, das übersteigt mein Wissen.
Auch wenn es mir zuwider wäre, würde ich die Rückerstattung nun bejahen, da Dir nun kein Schaden mehr entstanden ist.
Beim Verhalten des Käufers lasse ich mich aber auch gerne eines besseren belehren.
Ich hab nämlich keine Ahnung, ob Dir aus einer erhaltenen Kulanzzahlung irgendwelche Pflichten gegenüber deines Käufers entstehen.
Edit: Harry war schneller.
Bzw. hat nicht einen Kaffee lang mit dem Abschicken gewartet.

-- Editiert von User am 28. Januar 2025 14:57
ZitatBeim Verhalten des Käufers lasse ich mich aber auch gerne eines besseren belehren. :
Es gibt im Gesetz leider keine "blöde-Käufer-Ausnahmeregelung".
Ich bedanke mich für all die Antworten.
Ich werde wohl die Kulanzzahlung weiterleiten, den Käufer drüber informieren und den Fall abhacken. Obwohl ich mir hier auf die Zunge beißen muss.
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