A hat über einen Honorarvertrag bei einer Firma (Bildungsträger) Leistungen erbracht - als freier Mitarbeiter. Die konkrete Gestaltung der Arbeitstätigkeit ähnelt aber eher einer Anstellung.
- A tritt gegenüber Kunden als Mitarbeiter auf, keine eigene Werbung
- A darf die Tätigkeit nur in den Räumen der Firma erbringen und hat hierfür ein Büro zugeordnet bekommen
- A soll dafür die Materialien nutzen, die bei der Firma vorhanden sind, wobei A auch eigene Materialien mitbringen dürfte, aber das ist unüblich
- A muss sich genau an das Konzept der Firma halten, das wird auch durch Fallbesprechungen kontrolliert, zu denen A außerhalb der "Arbeitszeit" erscheinen soll und dafür nicht honoriert wird
- A muss für jede geleistete Stunde eine schriftliche Vorbereitung erstellen und diese wird seitens der Firma auch stichpunktartig konrolliert; A wurde schon ermahnt, weil er diese Vorbereitung nicht nach den Wünschen der Firma erstellt hatte
- Für die Dokumentation der Stunden muss A ebenso eine Vorlage der Firma nutzen
Das spricht doch eigentlich eher für eine Arbeitnehmertätigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit oder? A hat den Vertrag inzwischen gekündigt, muss aber noch Stunden während der Kündigungsfrist leisten.
Was würde passieren, wenn A die Firma beim Zoll "verpetzt"? Könnte A dann erreichen, dass er rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird? Oder hätte A Nachteile davon?
Scheinselbstständigkeit beim Zoll melden - was passiert dann?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Erst mal verstehen, dass A einen Honorarvertrag mit dem Bildungsträger B hat.ZitatWas würde passieren, wenn A die Firma beim Zoll "verpetzt"? :
A hat also auch einen separaten Vertrag mit dem Anbieter der Weiterbildung unterschrieben. Schon dort konnte man sich als Student ausrechnen, wann man die 350 Std. erbracht hat.ZitatDafür musste A einen Weiterbildungsvertrag unterschreiben, :
1. Eine Honorarkraft, die freiberuflich selbständig für B tätig ist, und NUR für B tätig ist, kann in den Verdacht der Scheinselbständigkeit geraten. Der Unternehmer B nicht. Denn A und B werden im Honorarvertrag vereinbart haben, dass A als Honorarkraft für B tätig wird mit entspr. Konditionen und Pflichten.
Als Belohnung für bescheuerte Verpetzung beim Zoll? Ich sehe da nichts.ZitatKönnte A dann erreichen, dass er rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird? :
Die konkreten Vorgaben für A sind typisch für Bildungsträger.
Andere Unternehmen bieten evtl. echte freie Mitarbeit an. Eben ohne Bildungsauftrag und konkrete Schulung.
Kurz: Keine Honorarkraft kann den *Kunden* etwas nach eigenem Belieben vermitteln. Eine H-Kraft hat für Pflichten aus einer Kündigung einzustehen. Wer als Student wissentlich eine solche Beschäftigung annimmt und aus eigenem Willen nur ca. 4 Wochenstunden leistet, wird seine vertraglichen Pflichten nicht los, weil ihm seine Aufgaben ihm nicht gefallen.
Es gibt aber Urteile, die sich z.B. auf Musikschulen beziehen, wo bei ähnlichen Bedingungen entschieden wurde, dass es sich doch um Scheinselbstständigkeit handelt und die in den urteilen erwähnten Musikschulen dann Sozialbeiträge nachzahlen mussten, auch wenn sie den Vertrag mit dem Lehrer als "Honorarvertrag" bezeichnet hatten.
Hier: https://www.musikschule-intern.de/achtung-falle-scheinselbstaendigkeit-bei-musiklehrern/
oder hier: https://www.musikschule-intern.de/achtung-falle-scheinselbstaendigkeit-bei-musiklehrern/
Das, was bei der zweiten Quelle unter "Weisungsbefugnis" steht, trifft genau zu:
Zitat:Die Musikschule darf vom Lehrer keine Leistungsstandsberichte oder vergleichbare Berichte anfordern, aus denen der Lernfortschritt des Schülers hervorgeht
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Hast du Aktenzeichen/ AZ der Urteile? Deine Links machen leider keinen Ton.ZitatEs gibt aber Urteile :
ZitatDie Musikschule darf vom Lehrer keine Leistungsstandsberichte oder vergleichbare Berichte anfordern, aus denen der Lernfortschritt des Schülers hervorgeht :
Und genau so war das bei dir?
ZitatFirma fordert umfassende Dokumentation aller gehaltenen Stunden, ständige Nachfragen ob man sich auch genau an das Konzept hält, viel Kontrolle), :
ZitatZitat: :
Die Musikschule darf vom Lehrer keine Leistungsstandsberichte oder vergleichbare Berichte anfordern, aus denen der Lernfortschritt des Schülers hervorgeht
Das ist doch Humbug! Leider funktionieren die Links nicht, aber m.E. muss es da einen größeren Zusammenhang geben.
Gegenbeispiel: Ein Freiberufler, der bei einem Unternehmen in einem Projekt tätig ist, muss auch entsprechende Projektberichte liefern oder in Lenkungsausschuss-Sitzungen den Fortschritt des Projekts darstellen. Das kann niemals ein Anhaltspunkt für eine Scheinselbstständigkeit sein.
Ich liste Dir mal die Urteile auf, die ich gefunden habe:
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 8 R 761/14
- Trotz Abschluss von Honorarverträgen steht Musiklehrer an einer städtischen Musikschule in sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis; Begründung: "Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten."
-> bei mir ist es auch so!
26.4.2017 - SG Stuttgart (S 5 R 6159/14
)
- hier wurde die abhängige Beschäftigung verneint, mit der Begründung "Die Klägerin habe ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen können."
-> ich hingegen werde für die Teilnahme an Versammlungen etc. herangezogen und wenn ich "nein" sage, wird Druck ausgeübt
14.3.2018 - BSG (B 12 R 3/17 R
)
- Urteil besagt, dass keine Sozialversicherungspflicht eines Musikschullehrers besteht, aber im Urteil steht als Begründung "Konkrete arbeitskraftbezogene Weisungen wurden dem Beigeladenen zu 1. nach den Feststellungen des LSG nicht erteilt [...] Im Übrigen ist jede Lehrkraft in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei"
-> mir hingegen werden Weisungen erteilt und ich bin nicht methodisch frei, ich muss mich an die vorgegebenen Methoden halten
Warum die Links jetzt nicht funktionieren weiß ich leider nicht.Vielleicht könnt Ihr versuchen, diese über den Google Cache zu laden
Zitat:
Gegenbeispiel: Ein Freiberufler, der bei einem Unternehmen in einem Projekt tätig ist, muss auch entsprechende Projektberichte liefern oder in Lenkungsausschuss-Sitzungen den Fortschritt des Projekts darstellen. Das kann niemals ein Anhaltspunkt für eine Scheinselbstständigkeit sein.
Ein Projekt ist aber nicht dauerhaft, man beendet ein Projekt und ist dann woanders. Solche unterrichteten Tätigkeiten sind langfristig angelegt.
Wenn du diese Entscheidung zu Hilfe nehmen willst, beachte bitte, dass diese Honorarkraft bereits vorher schon lange Jahre im sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dieser Musikschule war. Und während seiner Honorartätigkeit auch weiterhin parallel in sv-pflichtigem B-Verhältnis dort angestellt war.Zitat:L 8 R 761/14
Da unterlag der Dozent. Darauf würde -ICH- mich in einem Rechtsstreit nicht beziehen.Zitat:S 5 R 6159/14
Darauf auch und erst recht nicht.Zitat:B 12 R 3/17 R
Ich meine, der Sachverhalt lag bei allen 3 Entscheidungen ganz anders.
Es bringt doch nichts, sich aus *abgelehnten* Entscheidungen das Puzzleteil herauszusuchen, das einem mal grad so in die Farbe spielt. ....1 Satz mit Weisung... oder... die üben aber Druck aus.
Ausserdem hast du bereits gekündigt, weil dich irgendwas krank macht. Weil du gern freier arbeiten möchtest und dich nicht dem allg. Druck des Bildungsträgers aussetzen möchtest. ABER im Grunde willst du nur vermeiden, dass die Kosten für die Weiterbildung/Vertragsstrafe dir auf die Füße fallen.
Du hast deine Überlegungen zu spät angefangen, nämlich nachdem du die Kündigung mit Kündigungsgrund Diagnose *** abgegeben hast.
Wenn du es nicht schaffst, einen Fadeiner !!) Scheinselbständigkeit ? Und daraus eine sv-pflichtige Beschäftigung erwachsen lassen?
Nö. Das wird nichts. Verpetzen ist wirklich Humbug.
Klagen ist nicht verboten. Verlieren passiert oft und ich denke auch nicht, dass solch ein Rechtsstreit von einer RSV getragen würde.
Das wäre dann Sozialrechtsschutz.
Wie wärs, wenn du mal einen Anwalt um Beratung fragst? Nur Beratung hinsichtlich dieser Konstellation.
ZitatIch meine, der Sachverhalt lag bei allen 3 Entscheidungen ganz anders. :
Es bringt doch nichts, sich aus *abgelehnten* Entscheidungen das Puzzleteil herauszusuchen, das einem mal grad so in die Farbe spielt. ....1 Satz mit Weisung... oder... die üben aber Druck aus.
Ich hab schon viel dazu recherchiert und es gab sogar den Fall, dass die Honorar-Lehrer bei Goethe-Instituten als scheinselbstständig eingestuft wurden:
Zitat:Doch dann stellte die Deutsche Rentenversicherung bei der Prüfung der Honorarverträge Scheinselbständigkeit fest.
http://www.taz.de/!5460643/
ZitatWenn du es nicht schaffst, einen Facharzt von deiner Krankheit zu überzeugen, hast du wohl schlechte Karten. :
Man muss eine Kündigung aber nicht begründen. Ich hätte auch ohne Anbringen eines Grundes kündigen können. Außerdem muss ich keinen Facharzt von meiner Krankheit "überzeugen", die ist bereits vor Jahren festgestellt worden, ich habe dafür sogar einen GdB. Es ist nur die Frage, ob mir der Arzt ein Attest ausstellt, dass ich aufgrund der Erkrankung nicht mehr da arbeiten kann, das muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist vorlegen.
ZitatOben wolltest du die Firma beim Zoll *verpetzen* wegen (deiner !!) Scheinselbständigkeit ? Und daraus eine sv-pflichtige Beschäftigung erwachsen lassen? :
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es zwei Formen von Scheinselbstständigkeit. Man kann als Selbstständiger mehr als 5/6 des Umsatzes bei einem Auftraggeber erzielen, dann ist man als Person scheinselbstständig (das trifft auf mich nicht zu, ich habe noch andere Auftraggeber) oder ein konkretes Vertragsverhältnis kann eine Scheinselbstständigkeit beinhalten, weil man dort zwar laut Vertrag Honorarkraft ist, aber wie ein Angestellter agieren muss (und ich denke, dass das zutrifft). Man kann beim Zoll solche Anzeigen stellen und die prüfen dann das Unternehmen.
ZitatDas wäre dann Sozialrechtsschutz. :
Ich habe eine Gewerberechtsschutzversicherung mit Vertrags- und Strafrechtsschutz, die müsste solche Fälle, wo es um drohende Vertragsstrafen geht, übernehmen.
ZitatWie wärs, wenn du mal einen Anwalt um Beratung fragst? Nur Beratung hinsichtlich dieser Konstellation. :
Wenn der Arzt ein Attest ausstellt und das akzeptiert wird, dann sind keine weiteren Schritte nötig. Wenn das nicht klappt, würde ich mich an meine Rechtsschutzversicherung bzw. einen Anwalt wenden, um die Vertragsstrafe anzufechten. Es gibt mehrere Ansatzpunkte, die man anbringen könnte. Die Weiterbildung umfasste z.B. nur wenige Tage, soll aber angeblich mehrere tausend Euro gekostet haben usw., die dann als Strafe geltend gemacht werden usw. Das kann nicht ganz stimmen. Zudem sind vor mir andere ausgeschieden, die mussten keine Strafe zahlen. Wenn der Anwalt darüber hinaus meine Meinung bestätigt, dass die Arbeitsbedingungen nicht dem entsprechen, was ein Honorarvertrag vorgibt und ein Anschwärzen beim Zoll ggf. erfolgreich wäre, dann kann ich mir ja überlegen, ob ich das mache oder ob ich diese Tatsache dann als Verhandlungsargument einbringe.
Dozenten - das war schon immer eine eigene Sparte. So kann z.B. der Hochschulbetrieb auf der Seite der Lehre nur mit freiberuflich arbeitenden Dozenten aufrecht erhalten werden. Und der Rahmen der Lehre ist sehr genau vorgegeben. Dasselbe gilt bei den vielen Bildungsinstituten. Hier ist also die Freiberuflichkeit vorgegeben, trotz Einbindung in ganz feste Strukturen.
Interessanterweise hat den Anstoß dazu das Bildungswerk der Gewerkschaften gegeben, vor vielen Jahren. Die haben gnadenlos arbeitsgerichtlich durchgefochten, das es letztlich Entscheidung des Bildungswerks/der Hochschule ist, ob für Lehrtätigkeit jemand fest eingestellt wird oder aber das alles auf freiberuflicher Ebene abgewickelt wird. Von dieser Regelung wird es immer Ausnahmen geben. Klar. Aber das sind dann extreme Einzelfälle.
wirdwerden
Und weiter? Was haben die davon?Zitates gab sogar den Fall, dass die Honorar-Lehrer bei Goethe-Instituten als scheinselbstständig eingestuft wurden: :
Du hast oben geschrieben, dass dein Bildungsträger das Attest nicht anerkannt hat. Also HAST du mit Begründung gekündigt. Und der Träger erkennt das nicht an. Natürlich wird deine Kündigung akzeptiert werden. Dir gehts doch um was anderes. Warum weichst du immer aus?ZitatIch hätte auch ohne Anbringen eines Grundes kündigen können. :
Das frag doch endlich den Facharzt. Das kann dir hier im Forum niemand beantworten.ZitatEs ist nur die Frage, ob mir der Arzt ein Attest ausstellt, :
Das ist eine wichtige Info. Danke, dass die jetzt schon kommt. Ebenso für die Info mit der besonderen Versicherung.Zitatich habe noch andere Auftraggeber :
Ja, das kannst du machen. Das ist ein langwierige Angelegenheit. Aber du hast ja den Überblick.ZitatMan kann beim Zoll solche Anzeigen stellen und die prüfen dann das Unternehmen. :
Diese Info haben wir oben schon gelesen. Auch, dass andere keine Strafe zahlen mussten. Alles schon gelesen. Das mit der Strafe ist nun mal so im Vertrag vereinbart. Was soll daran nicht stimmen? Du kannst gern auch dagegen versuchen vorzugehen.ZitatDie Weiterbildung umfasste z.B. nur wenige Tage, soll aber angeblich mehrere tausend Euro gekostet haben usw., die dann als Strafe geltend gemacht werden usw. :
Bitte, WAS wolltest du hier von diesem Forum wissen?
ZitatKönnte A dann erreichen, dass er rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird? Oder hätte A Nachteile davon? :
ZitatDu hast oben geschrieben, dass dein Bildungsträger das Attest nicht anerkannt hat. :
Nein, das habe ich ncht geschrieben, ich habe doch noch gar kein Attest. Ich hatte einen älteren Befund vorgelegt, der belegt, dass ich die Erkrankung habe. Ich dachte, das reicht vielleicht schon, war aber nicht so.
ZitatDir gehts doch um was anderes. Warum weichst du immer aus? :
Ich weiß nicht, worauf du anspielst.
ZitatDas frag doch endlich den Facharzt. :
Den Termin habe ich erst noch.
ZitatDas ist eine wichtige Info. Danke, dass die jetzt schon kommt. Ebenso für die Info mit der besonderen Versicherung. :
Ich wollte doch nur eine rechtliche Einschätzung der Situation, da ist es doch egal, ob ich die Versicherung habe oder nicht.
ZitatDiese Info haben wir oben schon gelesen. Auch, dass andere keine Strafe zahlen mussten. Alles schon gelesen. Das mit der Strafe ist nun mal so im Vertrag vereinbart. Was soll daran nicht stimmen? Du kannst gern auch dagegen versuchen vorzugehen. :
Das habe ich hier nicht geschrieben, das sind Informationen, du du aus meinem anderen Thread herangezogen hast. Ich halte die Strafe für zu hoch angesetzt und damit sittenwidrig.
ZitatBitte, WAS wolltest du hier von diesem Forum wissen? :
Genau das, was du zitiert hast. Ob man rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft werden könnte. Warum bist du denn so gereizt, habe ich dir irgendwas getan?
Ich bin nun weiss Gott und Mensch keine Freundin von @Anami. Aber eines verbindet uns doch. Auf Rumtrixerei reagieren wir allergisch. Ich hab doch deutlich geschrieben, dass das bei den Regelverträgen nicht geht. Ist juristisch ausgepaukt. Man kann es natürlich versuchen, dann hat man in 3-5 Jahren eine Entscheidung, die rechtskräftig ist.
wirdwerden
Letztendlich sind die Entscheidungen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, immer Einzelfallentscheidungen. Da es keine einheitlichen Kriterien gibt (die gab es mal - sind aber nicht wieder per Gesetz in Kraft) prüft die Rentenversicherung nach ihren Kriterien und Maßgaben.
Das sind dann schon mal 30-40 Fragen zu denen man Stellung beziehen muss....
Zitat:
Was würde passieren, wenn A die Firma beim Zoll "verpetzt"?
Zuständig für die Beurteilung, ob ein "scheinselbständiges" sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht ist die Deutsche Rentenversicherung (Bund).
Die prüft das auf Antrag kostenlos.
Zitat:Könnte A dann erreichen, dass er rückwirkend als Arbeitnehmer eingestuft wird?
Ja.
Zitat:
Oder hätte A Nachteile davon?
Wenn es als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingestuft wird, hat das zur Folge:
* der Arbeitgeber muss für bis zu maximal vier Jahre die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
* kann der Arbeitgeber das nicht (weil er insolvent ist bzw. dadurch insolvent wird) muss der Arbeitnehmer für maximal 4 Monate die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
* es entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für beide Seiten
Lezteres bedeutet:
Einerseits Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten Urlaub usw.usf.
Andererseits ist der Arbeitnehmer weisungsgebunden, auch er muß Kündigungsfristen beachten und kann nicht einfach von heute auf morgen aufhören zu arbeiten, und es wird ihm der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt abgezogen.
Muss man ausrechnen. Finanziell setzt der frischgebackene Arbeitnehmer meistens zu, dafür hat er Kündigungsschutz usw.
Das stimmt. Und wir kennen uns überhaupt nicht. Wir haben nur sehr unterschiedliche Ansichten und Meinungen, sehr oft.ZitatIch bin nun weiss Gott und Mensch keine Freundin von @Anami. :
Ja, richtig. Außer Rumtrixerei gibt es manchmal Umwege/Umleitungen, die man nicht gleich erkennt, die aber trotzdem völlig legal sind.ZitatAuf Rumtrixerei reagieren wir allergisch. :
HIER bei @cabi sehe ich keine Umleitung. Nur untaugliche Recherche-Ergebnisse.
Nicht nur bei Gericht werden sehr häufig Vergleiche geschlossen---auch vorher ist das oft eine Möglichkeit, eine blöde Sache einigermaßen erträglich zu beenden.
ABER: Mindestens seit 1974 gilt der Refrain: https://www.youtube.com/watch?v=zWwW-gqr2pA
ZitatZuständig für die Beurteilung, ob ein "scheinselbständiges" sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht ist die Deutsche Rentenversicherung (Bund). :
Ich habe gelesen, dass man sich einerseits an die Clearing-Stelle der Rentenversicherung wenden kann (die prüft aber eher den Selbstständigen selbst oder?) oder an den Zoll, der dann eher die Firma prüft und halt ein wenig mehr Rechte hat.
Zitat:
* der Arbeitgeber muss für bis zu maximal vier Jahre die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
* kann der Arbeitgeber das nicht (weil er insolvent ist bzw. dadurch insolvent wird) muss der Arbeitnehmer für maximal 4 Monate die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
* es entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für beide Seiten
Ok, danke, das hilft mir weiter!
ZitatAuf Rumtrixerei reagieren wir allergisch. :
Ich sehe das halt nicht als Herumtrixerei. Und wahrscheinlich sind wir da eben an dem Punkt verschieden.
Aber mal ehrlich und unabhängig von dem Unmut, den ich bei Euch offenbar ungewollt erzeugt habe: Findet Ihr nicht, dass es mir gegenüber unfair ist, für eine Weiterbildung, die nur wenige Tage umfasste, mehrere tausend Euro zurückzufordern? Die haben doch nie im Leben so viel pro Teilnehmer für diesen Kurs bezahlt, das ist doch eine ausgedachte Summe. Da haben doch eher die getrixt. Dass mir die Stelle auch aus gesundheitlichen Gründen zu viel wird, konnte ich vorher nicht ahnen, ich kann leider nicht in die Zukunft schauen. Und ist es so unverständlich, dass ich Wege suche, dagegen vorzugehen?
ZitatNicht nur bei Gericht werden sehr häufig Vergleiche geschlossen---auch vorher ist das oft eine Möglichkeit, eine blöde Sache einigermaßen erträglich zu beenden. :
Ich habe auch vor, mit der Firma mal in Ruhe zu reden, ob man sich irgendwo einigen kann, weil es schon die Andeutung eines Entgegenkommens gab. Ich habe aber noch keine verbindliche Aussage erhalten und überlege eben, was ich in dem Fall tun könnte, wenn auf der ursprünglichen Höhe bestanden wird. Und wenn die darauf bestehen und mein (noch zu holendes) Attest nicht akzeptieren, dann rufe ich meine Rechtsschutzversicherung an und lasse es auf einem Prozess ankommen. Ich könnte mir, wie ich die Firma bisher kennengelernt habe, vorstellen, dass die keinen Rechtsschutz haben und vor einem Prozess zurückschrecken.
ZitatNur untaugliche Recherche-Ergebnisse. :
Nun gut, ich bin natürlich kein Jurist, ich kann nur Informationen recherchieren und mir abhängig von der Quellenqualität ein Bild davon machen, ob etwas zutreffend sein kann oder nicht. Als komplett untauglich würde ich meine Rechercheergebnisse aber nicht ansehen, ich erkenne da schon Parallelen, auch wenn es - da gebe ich euch recht - nicht sicher ist, ob man das 1 zu 1 auf mich anwenden kann. Aber wenn, wie ich gelesen habe, selbst das weltbekannte Goethe-Institut mal wegen Scheinselbstständigkeit angezeigt wurde und verloren hat, warum soll das dann nicht auch hier klappen? Und sei es nur, um die Firma ein wenig zurückzuärgern...
Und wie und wann und für wen und mit wessen Hilfe hat das GI verloren?
Mach doch das Naheliegende zuerst. Wenn das nichts wird, ziehe größere Kreise.
Außerdem: Als ob die Firma sich ärgern ließe...
Bis du mit deinem Kampf fertig und dauerkrank bist, gibts in dieser Firma wahrscheinlich den 5. Nachfolger des GF und sämtliche H-Kräfte sind schon vielfach ausgetauscht. Oder es gibt sie nicht mehr.
Es ärgert die Firma nicht im mindesten, denn die hat jemandem im Rücken, der sowas *macht* und auch RSversichert ist. Es wäre auch nicht ihr Geld. Nicht 1 Cent davon. Für dich ist es das aber.
Du verkennst ganz offenbar die Mitspieler und ihre Rollen. Bist jung und naiv und brauchst das Geld.
Die Vertragsstrafe hat doch nichts mit den Teilnehmerzahlen zu tun. Muss sie auch nicht.
-----------
Ich durfte mal eine Klageschrift einer absolut erfolgversprechenden Klage gegen einen weltbekannten Arbeitgeber lesen. (nein, nicht gegen GI).
Der 1 Kläger entschlossen bis zum BAG oder noch weiter, die Fachanwälte ganz sicher und ganz engagiert. Die RSV ging auch mit. Auch Medien hatten Interesse.
Nicht weniger als 15 für die Klage vergleichbare positive Entscheidungen anderer höherer Gerichte haben die RA recherchiert und in der Klage *verbraten*...
Fazit? Wann und was? Willst du es wissen?
ZitatUnd wie und wann und für wen und mit wessen Hilfe hat das GI verloren? :
Woher soll ich denn das wissen?
ZitatBist jung und naiv und brauchst das Geld. :
Na vielen Dank auch.
Nochwas lieber Cabi:
Dein Bildungsträger wird im Rahmen der normalen Sozialversicherungsprüfung regelmässig überprüft. In diesem Rahmen finden dann auch Überprüfungen der Rentenkasse auf Scheinselbstständigkeit statt.. Je nach Prüfungsumfang
...und der Zoll geht in so Sachen erst rein, wenn die Rücksprache mit Rentenkasse/Sozialversicherung genommen ist. Bei Durchsuchungen kommen in der Regel auch diese Institutionen mit. Nur, hier wird es ja zu sowas gar nicht kommen.
wirdwerden
Zitat:ZitatZuständig für die Beurteilung, ob ein "scheinselbständiges" sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht ist die Deutsche Rentenversicherung (Bund). :
Ich habe gelesen, dass man sich einerseits an die Clearing-Stelle der Rentenversicherung wenden kann (die prüft aber eher den Selbstständigen selbst oder?) oder an den Zoll, der dann eher die Firma prüft und halt ein wenig mehr Rechte hat.
Der Zoll gibt das an die Rentenversicherung ab, wenn die Frage ist: scheinselbständig oder nicht. Das kann der Zoll nämlich gar nicht entscheiden. Das entscheidet die Rentenversicherung.
Man kann das alles im Netz nachlesen. Schliesslich hast du das Beispiel Goethe-Institut eingebracht.ZitatWoher soll ich denn das wissen? :
Bist du nicht?ZitatNa vielen Dank auch. :
Gründlich lesen hilft viel Diskussion vermeiden.ZitatDoch dann stellte die Deutsche Rentenversicherung bei der Prüfung der Honorarverträge Scheinselbständigkeit fest. :
Gern nochmal mein Rat:
Versuche einen Vergleich mit dem Bildungsträger.
Ich habe inzwischen sowohl ein Attest als auch war ich beim Anwalt, der mir meine Sichtweise bestätigt hat und mir erklärt hat, dass diese Rückzahlungsklausel generell unwirksam ist. Ich hatte also doch recht und ich finde es rückblickend ziemlich unverschämt von manchen hier, mich als blöd hinzustellen, weil ich auf meiner Meinung bestanden habe, die sich ja als richtig herausstellte. Man kann ja Einwände äußern, aber nicht in der Art, wie ihr das hier praktiziert habt, das ist keineswegs hilfreich, sondern scheint eher euren Spaß am Abwerten anderer zu befriedigen.
-- Editiert von cabi am 29.06.2019 18:11
Schon in #9 hatte ich dir geschrieben, dass das Verpetzen beim Zoll Unsinn ist und dass du am einfachsten ein Attest vom Facharzt brauchen wirst. Und mal zur Beratung zum Anwalt gehen solltest.ZitatIch habe inzwischen sowohl ein Attest als auch war ich beim Anwalt, der mir meine Sichtweise bestätigt hat und mir erklärt hat, dass diese Rückzahlungsklausel generell unwirksam ist. :
Jetzt sind wir bei #24 und du hast so tief gegraben und geschürft.
Mit einem Wisch wird der Anwalt das ganze Thema von Bord kippen? Schön für dich.
Wenn du dann nicht mehr bei dem Träger bist und dieser doch zurückfordert---Mich würde nur interessieren, welche Begründung der Anwalt für seine Sichtweise bringt.
Generell unwirksam... ? Ist das nicht viel zu pauschal?
Zitat:Schon in #9 hatte ich dir geschrieben, dass das Verpetzen beim Zoll Unsinn ist und dass du am einfachsten ein Attest vom Facharzt brauchen wirst. Und mal zur Beratung zum Anwalt gehen solltest.ZitatIch habe inzwischen sowohl ein Attest als auch war ich beim Anwalt, der mir meine Sichtweise bestätigt hat und mir erklärt hat, dass diese Rückzahlungsklausel generell unwirksam ist. :
Jetzt sind wir bei #24 und du hast so tief gegraben und geschürft.
Weil ja auch mehrre Nachfragen kamen, die ich beantworten musste.
Zitat:Wenn du dann nicht mehr bei dem Träger bist und dieser doch zurückfordert
Habe ich immer noch ein Attest vom Facharzt, in dem steht, dass die Tätigkeit generell aus gesundheitlichen Gründen für mich nicht geeignet ist und als gesundheitsschädigend eingeschätzt wird.
Zitat:Mich würde nur interessieren, welche Begründung der Anwalt für seine Sichtweise bringt.
Generell unwirksam... ? Ist das nicht viel zu pauschal?
Verstoß gegen §308 und 309 BGB . Ich habe mir die beiden Paragraphen durchgelesen, ich hätte die jetzt nicht in Zusammenhang mit dem Honorarvertrag gebracht, aber es wird wohl stimmen, wenns der Anwalt so sagt und mir schriftlich gibt.
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