Hallo zusammen,
kann man bzw. darf man Produkte im Internet bzw. eigenem Online Shop verkaufen ohne Gewinne zu erzielen bzw. zu den Selbstkosten Preisen verkaufen.
Z.B ich kaufe 10 Paar Schuhe für je 10.- EUR und verkaufe die auch wieder für je 10.- EUR.
Muss ich dafür ein Gewerbe haben oder kann man das ohne Gewerbe tun??
Es geht mir darum ich habe ein geniales Online Produkt, was ich sehr günstig Einkaufen kann und wesentlich teurer weiterverkaufen könnte. Was ich zum Anfang zu den Selbstkosten weiter geben würde um einen Bekanntheitsgrad zu erreichen.
Danke schon mal für Antworten oder Tipps.
Grüße Dan
Verkaufen ohne Gewerbe
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Sobald du Gewinnabsichten hast, und die hast du später auf jeden Fall, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
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Zitat:
kann man bzw. darf man Produkte im Internet bzw. eigenem Online Shop verkaufen ohne Gewinne zu erzielen bzw. zu den Selbstkosten Preisen verkaufen.
Selbstverständlich.
Zitat:
Z.B ich kaufe 10 Paar Schuhe für je 10.- EUR und verkaufe die auch wieder für je 10.- EUR.
Ja.
Zitat:
Muss ich dafür ein Gewerbe haben
Gewerbe setzt immer Gewinnerzielungsabsicht voraus. (Gewinnerzielung ist nicht nötig.)
Zitat:
oder kann man das ohne Gewerbe tun??
Für eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht kann man kein Gewerbe anmelden.
Zitat:Es geht mir darum ich habe ein geniales Online Produkt, was ich sehr günstig Einkaufen kann und wesentlich teurer weiterverkaufen könnte. Was ich zum Anfang zu den Selbstkosten weiter geben würde um einen Bekanntheitsgrad zu erreichen.
Dann besteht zweifelsfrei Gewinnerzielungsabsicht, denn das "zum Selbstkostenpreis" ist ja nur eine vorübergehende Werbemaßnahme.
Das Gewerbe muß angemeldet werden, sobald der Gewerbebetrieb errichtet wird.
Und errichtet wird er spätestens, wenn diese Werbemaßnahme anläuft, und nicht erst, wenn sie ausläuft.
Es bringt außerdem ja auch nichts, das Gewerbe ein paar Wochen später anzumelden.
Zitatdas ist falsch! Gewinnabsicht ist egal - Teilnahme am Geschäftsverkehr, Verkaufen mit gewerblichem Hintergrund - nicht nur Sachen aus dem Privatvermögen wie Kinderkleidung, alte Möbel, Haushaltsgegenstände. :
Das wiederum ist so nicht richtig.
Die Kriterien für gewerbliche Tätigkeit sind:
1. eine gewerbliche Tätigkeit (also keine freiberufliche, nicht Landwirtschaft und nicht nur Verwaltung eigenen Vermögens)
2. die Tätigkeit muß nachhaltig sein, das heißt auf Dauer angelegt, nicht nur einmalig
3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen
Deutsche Gerichte haben schon "Privatverkäufe bei Ebay" als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, wenn mehr als 25 Gegenstände verkauft wurden. Haushaltsauflösungen laufen nicht selten in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit.
Auch daß aus dem Privatvermögen verkauft wird, ändert grundsätzlich nichts an der gewerblichen Tätigkeit. Die Trennung "Privatvermögen/Betriebsvermögen" wird erst interessant, nachdem der Gewerbebetrieb errichtet wurde.
-- Editiert von eh1960 am 24.07.2018 16:45
Dank euch schon mal. Dann lege ich das wohl lieber noch aus Eis....
Das Risiko ist mir zugroß das ich ein Gewerbe anmelde und mein "geniales Online Produkt" doch gar nicht so genial ist..
Papa mit Frau und Kind *no-risiko*
Das Risiko ist mir zugroß das ich ein Gewerbe anmelde und mein "geniales Online Produkt" doch gar nicht so genial ist.. Und ohne Gewerbeanmeldung wäre das Risiko irgendwie geringer? Da wäre es höher, denn dann hätte es noch Ärger wegen der fehlenden Anmeldung geben können... Es ist nicht untypisch für ein Gewerbe, daß man am Anfang Verluste macht, die man übrigens steuerlichabsetzen kann.
Zitates muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen :
Nö. BGH, BFH und auch der Gesetzgeber sind da ganz anderer Meinung.
Keine Ahnung weshalb sich das Gerücht so hartnäckig hält...
ZitatUnd ohne Gewerbeanmeldung wäre das Risiko irgendwie geringer? Da wäre es höher, denn dann hätte es noch Ärger wegen der fehlenden Anmeldung geben können... Es ist nicht untypisch für ein Gewerbe, daß man am Anfang Verluste macht, die man übrigens steuerlichabsetzen kann. :
Also wenn ich das Legal ohne Gewerbe betreiben könnte, dass ich günstig Einkaufen kann und zum gleichen weiter geben könnte, praktisch ohne Gewinne zu erzielen, JA!
So könnte ich das nebenbei laufen lassen und Traffic generieren und wenn so weit sein sollte, dass ich ein Gewerbe anmelde, hätte ich dann einen Shop amlaufen mit dem ich Traffic habe und muss nicht erstamal haufen Geld in Ads investieren...
ZitatÜbrigens: 10,00 sind nicht die Selbstkosten, die sind höher! Hier werden Verluste gemacht, Anmeldung Gewerbe und Finanzamt - ohne einfach Finger weg ohne Ahnung! :
Wenn alle Gründer Sie als motivator hätten, dann hätten wir sehr sehr wenige Gründer.....
Weil ich keine Ahnung habe, habe ich auch Fragen gestellt! Ein Pech für für mich das nicht so ein wissender Kerl bin wie Sie...
Zitat:Zitates muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen :
Nö. BGH, BFH und auch der Gesetzgeber sind da ganz anderer Meinung.
Keine Ahnung weshalb sich das Gerücht so hartnäckig hält...
Weil's nun mal die Rechtslage ist...
Du kannst ja mal eine Quelle zitieren, die Deine Ansicht stützt.
Bis Du die gefunden hast, kannst Du Dich z.B. hier einmal schlauer lesen:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-15-einkuenfte-aus-gewerbebetrieb-24-gewinnerzielungsabsicht_idesk_PI10413_HI1992796.html
Oder hier: https://www.steuer-gonze.de/web/index.php/steuertips/selbststaendige-unternehmer/353-unternehmen-mit-fehlender-gewinnerzielungsabsicht
-- Editiert von eh1960 am 25.07.2018 23:01
ZitatWeil's nun mal die Rechtslage ist... :
Es ist nicht auszuschließen und vollkommen normal, das in einigen Fällen auch die Gewinnerzielungsabsicht ein relevantes Kriterium sein kann.
ZitatDu kannst ja mal eine Quelle zitieren, die Deine Ansicht stützt. :
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, NJW 2006, 2250 , 2251, Rdn. 14), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdn. 15 ff.).
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 66/07
Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt.
LG Berlin, Az. 103 O 75/06
Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR 04, 423 , 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.: 6 U 182/04 S. 3 unter Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).
LG Frankfurt am Main, Az. 2/03 O 192/07
Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
BFH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20R%202/11" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 26.04.2012 - V R 2/11: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay...">V R 2/11</a>
Die Unternehmereigenschaft der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie planmäßig und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich sei demgegenüber, ob die Beklagte, wie sie betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibe.
BGH, VIII ZR 173/05
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt
§ 2 Umsatzsteuergesetz
-- Editiert von Harry van Sell am 26.07.2018 00:16
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