Weitere Affiliate Webseite zu bestehendem Kleingewerbe hinzufügen

18. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
zzzboard
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)
Weitere Affiliate Webseite zu bestehendem Kleingewerbe hinzufügen

Hallo Zusammen,
es geht um ein Kleingewerbe, das PC-Hilfen, sowie Internetseitenerstellung und Online Werbung beinhaltet. So wird bereits eine Webseite betrieben, die Beträge generiert, die die Kosten für dieses Projekt abdeckt. Es soll eine weitere Domain registriert werden, die ein neues Nischenprojekt darstellt. Kann das über das bestehende Kleingewerbe laufen oder muss hier ein neues Kleingewerbe angemeldet werden?

Probleme mit dem Gewerbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

In Deutschland würde man z.B. den Weg zum Amt gehen und das bestehende Gewerbe um das neue Tätigkeitsfeld erweitern lassen.



Zitat (von zzzboard):
Kann das über das bestehende Kleingewerbe laufen oder muss hier ein neues Kleingewerbe angemeldet werden?

Da man in Deutschland aber keine Kleingewerbe anmelden kann (sondern nur Gewerbe / Unternehmen) wäre die erste Frage auf welches Land sich die Frage bezieht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
zzzboard
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Tag,

Danke für die Antwort. Es soll sich um Deutschland handeln. Also einge Gewerbeanmeldung liegt bereits vor. Dieses Gewerbe läuft als Kleingewerbe und liegt unter dem Jahresverdienst und weißt keine Mwst. aus und handelt als Kleingewerbe.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von zzzboard):
und liegt unter dem Jahresverdienst

Was für ein "Jahresverdienst"?



Zitat (von zzzboard):
Es soll sich um Deutschland handeln.

Dann gilt das:
Zitat (von Harry van Sell):
In Deutschland würde man z.B. den Weg zum Amt gehen und das bestehende Gewerbe um das neue Tätigkeitsfeld erweitern lassen.




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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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