gewerbliche Tätigkeiten als Freiberufler

12. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.03.2019 12:16:49
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
gewerbliche Tätigkeiten als Freiberufler

Hallo Forennutzer mit einschlägiger Erfahrung,

Ich habe folgende Frage und würde mich über Eure Hilfe sehr freuen:
Ein qualifizierter Trainer unterrichtet freiberuflich und auf eigenes Risiko die Gäste einer Ferienanlage (nicht weisungsgebunden; Inhalt de Sportangebotes, Werbung, Abrechnung mit den Kunden läuft allein über den Trainer). Mit der Anlage besteht eine mündliche Vereinbarung zur Nutzung der Räumlichkeiten und der Trainer bezahlt die entsprechenden Rechnungen.
Als Gelegenheitsmechaniker übernimmt er nebenbei kleine Reparaturen in der Hausmeisterei und z.B. Rasenmähen als unregelmäßige Vertretung des Hausmeisters. Diese (sehr sporadischen) Tätigkeiten stellt er ebenfalls in Rechnung; aufgrund des Umfangs wäre eine Anstellung oder Gründung eines entsprechenden Gewerbes nicht sinnvoll.
Soweit der Trainer informiert ist, darf ein kleiner Teil der freiberuflichen Einnahmen aus gwerblichen Tätigkeiten stammen. Wie klein genau, konnte er leider nicht in Erfahrung bringen.
Ist das Vorgehen so korrekt?

Über einen Rat und konkrete Aussage würde ich mich sehr freuen:-)!


Besten Dank und herzliche Grüße, fordF

-- Editiert von fordF am 12.01.2019 18:52

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Vertretung des Hausmeisters ist aber weisungsgebunden. Hier kann schnell eine Scheinselbstständigkeit vorliegen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.03.2019 12:16:49
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn noch eine ganze Reihe anderer Kunden vorhanden sind (der Betreiber der Anlage wäre ja nur einer von ihnen, und das auch nur sehr sporadisch), und der Trainer als Freiberufler im Alltag natürlich nicht in die Arbeitsorganisation der Anlage eingebunden ist? Es liegen imho keinerlei typische Anzeichen einer Scheinselbständigkeit vor...?
Die "Weisung" bezieht sich ja dann nur auf eine singuläre und zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe, die im Gros der Aufträge anderer Kunden untergeordnet ist - vergleichbar der "Weisung" eines Gastes, 1,5 Stunden Nordic Walking mit ihm zu machen...
Der Hintergrund der Frage war eher der, ob kleine Aufgaben, die vom Charakter her gewerblich sind, von einem Freiberufler abgerechnet werden können, ohne hierfür ein Gewerbe anmelden zu müssen (völlig unverhältnismäßig in diesem Fall).

Besten Dank für Deine Hilfe!

fordF

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32214 Beiträge, 5659x hilfreich)

Du willst konkrete Aussagen.
Leider gibst du selbst nur sehr vage an, dass du gelegentlich gewerblich tätig bist.
Du selbst kennst den %-Anteil. Wie hoch ist er denn?
Wenn es ein minimaler Anteil ist, warum schreibst du dafür eine Rechnung?
Warum mähst du dort überhaupt den Rasen?
Ich kann mir schlecht einen Gewerbetreibenden Hilfs-und Vertretungs-Hausmeister vorstellen.
Derartige "Gewerbe" werden auch als Liebhaberei eingeordnet.


-- Editiert von Anami am 13.01.2019 11:27

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12302.03.2019 12:16:49
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

Danke für Deine Antwort. Ich gebe ganz konkret an, daß ich gelegentlich in kleinem Umfang (max. 10%, normalerweise eher 3-5%) neben meiner freiberuflichen Tätigkeit als Trainer weitere Aufgaben wahrnehme.
Das Rasenmähen war nur ein Beispiel; es ist eben ab und zu mal ein kleiner Auftrag, den ich - weil affin in diese Richtung - gern mache, wenn ich mal Leerlauf habe. Es macht Spaß und ich habe zwischendruch manchmal Zeit dafür. Daran ist also nichts mysteriös oder komisch - auch ein Studierter darf gern schrauben und warum soll ich dem Betreiber der Anlage das abschlagen? Ich möchte das eben auf jeden Fall korrekt abrechnen und dafür natürlich weder eine Liebhaberei noch ein Gewerbe zusätzlich anmelden, das wäre echt lächerlich.

Meine Frage ist nun die, ob ich das im Rahmen meiner FREIBERUFLICHEN Tätigkeit abrechnen darf, auch wenn der Inhalt dieser Kleinstaufträge eben nicht in das Tätigkeitsprofil der freien Berufe passt - also quasi der Betreiber als weitere Kunde.

Vielen Dank nochmals und ich hoffe, ich konnte etwas Licht in die - aus meiner Sicht - einfache Sache bringen.

Beste Grüße und vielen Dank,

fordF

PS: Wie schon gesagt, ich bin kein "Gewerbetreibender Hilfs-und Vertretungs-Hausmeister", sondern akademisch ausgebildeter Trainer und möchte mich im Rahmen des Gesetzes bewegen, auch wenn mir die kleine Zusatztätigkeit tatsächlich(!) Spaß macht;-).


-- Editiert von fordF am 13.01.2019 12:46

-- Editiert von fordF am 13.01.2019 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Die Rentenversicherung prüft die Tätigkeit für den konkreten Arbeitgeber. Wenn also der Betreiber der Ferienanlage geprüft wird, schaut man sich diese Hausmeistertätigkeit an.

Und wenn genau da weisungsgebunden mit dem Material des Betreibers (Kein eigenes Werkzeug usw) und in den Hausmeister-Räumlichkeiten gearbeitet wird, liegt Scheinselbstständigkeit vor.

Ich spreche von der Hausmeistertätigkeit - von nichts anderem. Diese Tätigkeit wäre eher etwas für einen 450 EUR Job.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von fordF):

Soweit der Trainer informiert ist, darf ein kleiner Teil der freiberuflichen Einnahmen aus gwerblichen Tätigkeiten stammen. Wie klein genau, konnte er leider nicht in Erfahrung bringen.

Exakt 0 Prozent.
Zitat:
Ist das Vorgehen so korrekt?

Nein.
Es gilt der Grundsatz "Gewerbe verdirbt". Ist ein Teil der freiberuflichen Tätigkeit als gewerblich einzustufen, wird die gesamte Tätigkeit steuerlich zum Gewerbe.

Das kann man mühelos verhindern - indem man beide Tätigkeiten strikt getrennt hält. Ein Freiberufler kann neben der Freiberuflichkeit auch noch einen (oder mehrere) Gewerbebetriebe betreiben. Und ein Gewerbetreibenden kann gleichzeitig auch noch als Freiberufler tätig sein.

Wichtig ist nur: strikte Trennung. Getrennte Buchführung, getrennte Konten, getrenntes Betriebsvermögen.

Ein Steuerberater hilft bei der genauen Ausgestaltung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
Als Gelegenheitsmechaniker übernimmt er nebenbei kleine Reparaturen in der Hausmeisterei und z.B. Rasenmähen als unregelmäßige Vertretung des Hausmeisters. Diese (sehr sporadischen) Tätigkeiten stellt er ebenfalls in Rechnung; aufgrund des Umfangs wäre eine Anstellung oder Gründung eines entsprechenden Gewerbes nicht sinnvoll.

Es wird nichts anderes übrig bleiben. Es handelt sich um gewerbliche Tätigkeit, und für die muss ein Gewerbe angemeldet werden. (Sonst: Ordnungswidrigkeit) "Freiberufliche Hausmeister" gibt es nicht, weil "Hausmeister" nun mal keine freiberufliche Tätigkeit ist.

Oder man macht es angestellt.

Ob im konkreten Fall aber die Tätigkeit statt als selbständig (Gewerbe) oder als sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis einzustufen ist, wäre zu prüfen. Das macht die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag.

Wenn der Betreffende schon Freiberufler ist und zusätzlich noch ein Gewerbe für bestimmte andere Tätigkeiten anmeldet und diese als selbständige gewerbliche Tätigkeit ausführt, könnten die Chancen, an der "Scheinselbständigkeit" vorbeizukommen, sogar ganz gut sein. Aber das entscheidet wie gesagt die DRV.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12302.03.2019 12:16:49
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@cirius: Vielen Dank für die zielführende Antwort!

@Einige: Es schwingt hier so ein missliebiger Unterton mit, als würde der kognitiv leicht eingeschränkte Threadersteller auch noch betrügerisch handeln wollen. Das ist nicht der Fall und ich verbitte mir das!
Wäre es der Fall, würde ich die Frage hier nicht stellen; so "blöd" wäre ja wohl niemand.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32214 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von fordF):
als würde der kognitiv leicht eingeschränkte Threadersteller auch noch betrügerisch handeln wollen.
Diesen Unterton kann ich nirgends finden. Ich kann es noch nicht mal mit Mühe herauslesen.
Zitat (von fordF):
Das ist nicht der Fall und ich verbitte mir das!
Was verbittest du dir?
Zitat (von fordF):
Wäre es der Fall, würde ich die Frage hier nicht stellen; so "blöd" wäre ja wohl niemand.

Woher sollen das die Leser wissen; lies doch mal etwas mehr, welche Fragen hier durchaus gestellt werden...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Gewerbliche Infizierung von Freiberuflern:

Keine Infizierung wenn gewerbliche Tätigkeit weniger als 3 % der Gesamtleistung ausmacht und insgesamt nicht mehr als 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum netto erlöst werden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120196 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von fordF):
Soweit der Trainer informiert ist, darf ein kleiner Teil der freiberuflichen Einnahmen aus gwerblichen Tätigkeiten stammen. Wie klein genau, konnte er leider nicht in Erfahrung bringen.

Zitat (von fordF):
Soweit der Trainer informiert ist, darf ein kleiner Teil der freiberuflichen Einnahmen aus gwerblichen Tätigkeiten stammen. Wie klein genau, konnte er leider nicht in Erfahrung bringen.

Da gibt es keine Tabelle oder so etwas, das ist eine Einzelfallentscheidug anhand der konkreten Umstände bei der eine Vielzahl von Faktoren relevant sein können.


Die große Frage ist, ob man da das Risiko eingehen sollte, für die "paar EUR" den Freiberuflerstatus zu gefährden. Oder die Alternativen (450 EUR Basis, strikte Trennung) nicht die bessere Variante wäre.


Ich würde eine der Alternativen wählen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.03.2019 12:16:49
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)



@TidoZett:

Zitat (von TidoZett):
Keine Infizierung wenn gewerbliche Tätigkeit weniger als 3 % der Gesamtleistung ausmacht und insgesamt nicht mehr als 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum netto erlöst werden


Vielen Dank für diese konkreten Zahlen, die ich auch vage im Kopf hatte, aber was stimmt nun? "Exakt 0 Prozent" (...) oder 3 %? Das ist ja schon in relevanter Unterschied und wo da die Einzelfallentscheidung hergenommen werden sollte, erschließt sich mir auch nicht...was der eine darf, soll der andere ja sicher auch dürfen, Gesetz ist Gesetz und in unserem Land ist ja nun wirlich ALLES geregelt.

LG fordF

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Die Zahlen sind BFH Rechtsprechung..

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Die Zahlen sind BFH Rechtsprechung..


Bitte eine Quelle benennen, danke.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Bitte eine Quelle benennen, danke.


Ist zwar nicht von mir, aber bitte:
VIII R 16/11 und VIII R 41/11

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen