Ich betreibe, jeweils als Einzelunternehmer, 2 Kleingewerbe: A und B (jeweils als Nebentätigkeit). Auf A habe ich meinen (zu 50% gewerblich genutzten) PKW laufen.
Dieser ist mittlerweile komplett abgeschrieben.
Gewerbe A möchte ich nun abmelden und den PKW in diesem Zuge auf das Gewerbe B übertragen.
Da der PKW einen Buchwert von Null hat, ist es korrekt, dass ich den PKW entsprechend für Null Euro von A nach B übertragen kann, d.h. ich ihn als Anlagevermögensposten mit Wert von Null (bzw. 1 € Erinnerungswert) in Gewerbe B aufnehmen kann?
Diese Übertragen würde ich dann lediglich noch formlos in einem Schreiben (für die Schublade bzw. eine zukünftige Steuerprüfung) festhalten? - oder muß das FA darüber schriftlich informiert werden.
Ich wäre für einen Tipp sehr dankbar.
Beste Dank im voraus
ferion
unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen von Kleingewerbe A auf B
18. März 2021
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Frage vom 18. März 2021 | 09:42
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen von Kleingewerbe A auf B
#1
Antwort vom 18. März 2021 | 10:01
Von
Status: Student (2285 Beiträge, 1268x hilfreich)
Wenn der PKW im Gewerbe B mindestens 10% betrieblich genutzt wird, ja. Der Ansatz einer Entnahme für private Nutzung bleibt natürlich weiter notwendig.
Das macht Sinn.Zitat:Diese Übertragen würde ich dann lediglich noch formlos in einem Schreiben (für die Schublade bzw. eine zukünftige Steuerprüfung) festhalten?
Nein.Zitat:oder muß das FA darüber schriftlich informiert werden.
#2
Antwort vom 18. März 2021 | 12:01
Von
Status: Unbeschreiblich (129960 Beiträge, 41447x hilfreich)
Zitat :Ich betreibe, jeweils als Einzelunternehmer, 2 Kleingewerbe:
Abgesehen davon, das an in D keine Kleingewerbe anmleden kann, hat man als Einzelunternehmer immer 1 Gewerbe.
Jetzt stellt sich die Frage, was genau man da für ein Konstrukt hat.
2 Marken, 2 Standorte, ... ?
Gibt es denn 2 getrennte Buchhaltungen?
Da wird das nur intern umgebucht, dazu noch ein Beleg mit den Datenund Begründung in den Ordner in dem das nachvollziehbar ist.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 18. März 2021 | 13:28
Von
Status: Student (2712 Beiträge, 751x hilfreich)
Grundsätzlich ist der Übertrag natürlich steuerneutral möglich, §6 Abs.5 EStG.
Das seh ich dagegen etwas differenzierter!Zitat :oder muß das FA darüber schriftlich informiert werden.
Nein.
Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% für den neuen Betrieb genutzt, so gehört es ja qua Definition ab diesem Zeitpunkt zum notwendigen Betriebsvermögen des neuen Betriebes.
Wird das Fahrzeug dagegen -was bei einem Nebenerwerb wahrscheinlich ist- zu weniger als 50% betrieblich genutzt, so Bedarf es einen entsprechenden aktiven "Handlung". Bei einem bilanzierenden Unternehmen wäre das die tatsächliche Buchung. Bei einem Nebenerwerb wird jedoch wahrscheinlich nicht bilanziert sondern der Gewinn per EÜR ermittelt. Hier bedarf es -ähnlich wie bei einer Entnahme oder Einlage von gewillkürten BV- tatsächlich einer Handlung gegenüber dem FA. Also einer kurzen formlosen Mitteilung, dass das bisher im Betrieb 1 befindliche Fahrzeug künftig als gewillkürtes BV im Betrieb 2 geführt wird.
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