§ 242 Abs. 1 Satz 3 SGB V verfassungswidrig ?

26. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
K@yOne
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
§ 242 Abs. 1 Satz 3 SGB V verfassungswidrig ?

Lest Euch bitte einmal den Gesetzestext durch und sagt mir, ob Ihr auch das Gefühl habt, dass hier ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 1 GG vorliegt. Warum ich das vermute, teile ich Euch mit, wenn ich ein paar Gedanken zu diesem Thema von Euch erhalte.

MfG K@yOne

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

"Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. "?

Das ist genau so wenig eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG wie die Steuerprogression.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Ich kann hier auch keine Ungleichbehandlung erkennen. Und warum das gegen Art. 20 GG (Sozialstaatsgebot) verstoßen soll, kann ich ebenfalls nicht erkennen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich auch nicht....



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Na dann mal her mit der Begründung, lieber TE. ;)

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
K@yOne
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja, ich glaube, dass es sozial ungerecht ist, dass bei Verdienern mit einem Einkommen über 800,00 € monatlich die 1%-Einkommensgrenze Anwendung findet und dass geringfügig Beschäftigte, bzw. Empfänger von ALGII durch den Mindesbeitrag von 8,00 € im Verhältnis einen höheren Beitrag zahlen müssen. Wenn man sich das mal durchrechnet, fällt auf, dass ein ALGII-Empfänger durch die Zahlung von 8,00 € monatlich eigentlich 2,23% seines Monatsbruttos von 359,00 € für den Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse lässt. Ich kann mich auch irren, aber ich denke einfach, dass hier eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt und deshalb unsozial ist. Wenn ich hier falsch liegen sollte, wäre ich über eine ausführliche Aufklärung durch Euch sehr dankbar.

MfG K@yOne (Azubi Verwaltungsfachangestellter/Kommunalverwaltung, 2. Ausbildungsjahr)

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Diese Argumentation ist gar nicht schlecht... ;)

Insoweit korrigiere ich meine erste Einschätzung, dass ich keine Ungleichbehandlung erkennen kann, mal vorsichtig ab in: Ich habe keine Ahnung, wie das BVerfG das sehen würde....

war diese Frage schonmal vor dem BVerfG ??



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"justice"

-- Editiert am 27.02.2010 23:15

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Es handelt sich ja offenbar um eine Pauschale, da unter 8 EUR die Ermittlung und ggfs. streitige Feststellung des tatsächlichen Einkommens teurer ist als die erzielten Einnahmen. Somit wäre es sachlich gerechtfertigt, ab einer gewissen Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr für 100 EUR Personalaufwand zu prüfen, ob nun 5,43 EUR oder 5,44 EUR pro Monat fällig sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

VivaColonias Überlegungen halte ich für zutreffend. Auch in Ansehung des Gleichheitssatzes und Sozialstaatsprinzips steht dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Eine absolute in Zehntelprozent messbare Gerechtigkeit gibt es nicht – der Gesetzgeber darf sich auch Pauschalen bedienen.

Auch nicht übersehen werden darf, dass dem Versicherten bei Erhebung ein Zusatzbeitrag ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Er kann sich also eine günstigere Versicherung suchen und wird nicht gezwungen, den Beitrag zu zahlen.
Gesetzgeberischer Sinn dieser Kündigungsregel ist, die Versicherungen gerade zu wirtschaftlichem Verhalten anzuhalten, damit sie keine Zusatzbeiträge erheben müssen und nicht so viele Mitglieder kündigen. Die Ratio des Gesetzes ist also eigentlich versichertenfreundlich nicht –feindlich und das kann nun mal gar nicht gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Also ich halte ja schon die "Berechnung" von K@yOne für grundlegend falsch.

Bei der 1%-Einkommensgrenze wird ja auch nicht berücksichtigt wieviel derjenige an Miete zahlt usw...
Dann muss man natürlich im wege der "Gleichbehandlung" auch sehen was ein ALG II Empfänger an Geld für Unterkunft bekommt, also z.B. 359 EUR + 500 EUR Miete +.....
Dann kommen die mit den 8 EUR sicher nicht schlecht weg...


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