3 Gewaltenteilung erstreiten

14. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
3 Gewaltenteilung erstreiten

Angenommen 2 Ämter weigern sich mit dem Segen von Gerichten geltendes Recht anzuwenden. Vor welchem Gericht bekommt man dann Deutschland gezwungen, die 3 Gewaltenteilung wieder einzuführen und die Grundrechte dann auch tatsächlich umzusetzen.

Welche Schritte kann man sinnvoll unternehmen, wenn man sieht, dass noch 7 weitere Familien plötzlich ihr sicher geglaubtes Hab und Gut verlieren, bloß weil geltendes Recht nicht umgesetzt wird und man einem die "Antrags" berechting abspricht, für etwas, was von Amts wegen geschehen müßte.

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29 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat:
Welche Schritte kann man sinnvoll unternehmen


Mal darüber nachdenken, ob man selbst auf dem Holzweg ist.

Da Du nicht schreibst, worum es eigentlich geht, kann ich Di ansonsten nicht weiter helfen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Feind ließt leider mit. Und ich möchte ungerne kund tun, welche beweise wir haben.

Fakt ist, das wir aktuell einen Rückschlag erleiden mussten, weil uns sowohl in einer Grundbuchsache als auch im Baurechtlichen Verfahren, aberkannt worden ist, dass wir antragsberechtigt wären.

Die allgemeine Frage lautet nun jedoch. Wenn der Staat gesetze macht. Ist ja die Executive eigentlich dafür da, auf die Einhaltung derselben zu drängen. Es ist dann jedoch pure Willkür, dass der eine sich weder an gesetzliche vorgeschriebene Abstandsflächen halten muss und der gesetzlich vorgesehene Brandschutz nicht angehalten wird. Sie hier dann jedoch ein Bauamt exculpieren kann.
Dasselbe dann bei einem Grundbuch. Es gibt zwar ein Urteil, was auch hier Mängel beschreibt (also richterlich geprüft)
Das die Erkenntnisse eines Richters jedoch ihren Weg ins Grundbuch finden, passiert nicht, da man mit Rücktritt auf Grund von Grundbuchfehlern (Erwerb frei von Rechten dritter nicht möglich -> Rücktritt) hat man nun kein Recht mehr darauf, dass das Grundbuchblatt frei von Rechten dritter wird, oder nach §53 GBO behandelt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Dir steht immer die Berufung frei, bzw. ggf. die Nichtzulassungsbeschwerde.

Wenn das jetzt hier so ein "die Gerichte sind ja sooo ungerecht"-Thread werden soll, wirst Du hier wenig Freunde finden. Wenn Du den Fall etwas genauer schilderst, eventuell schon, und vielleicht sogar hilfreiche Ratschläge.

Mit welcher Begründung wurde denn hier die Antragsberechtigung verneint?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Vor welchem Gericht bekommt man dann Deutschland gezwungen, die 3 Gewaltenteilung wieder einzuführen und die Grundrechte dann auch tatsächlich umzusetzen.


Du hast strenggenommen drei Rechtswege:

1. Der ordentliche, der im jeweiligen Einzelfall passend ist (Zivilrecht, Verwaltungsrecht etc.).

2. Die Überprüfung vor dem BVerfG auf Verstoß gegen Grundrechte (ab'r Vorsicht: bloße "Ungleichbehandlung" dadurch, daß Gerichte nicht immer exakt gleich urteilen, genügt dafür nicht).

3. Die Überprüfung vor dem EGMR auf Verstoß gegen Menschenrechte (mit demselben Caveat wie (2)).

Allerdings scheinst du "Gewaltenteilung" grob mißverstanden zu haben. Das bedeutet nicht, daß eine Gewalt die anderen "geraderücken" kann (das klappt schon logisch nicht, denn wer sollte entscheiden, ob die "zwei Gewalten" oder die "eine Gewalt" im Recht ist?), sondern nur, daß eben die Exekutive keine Gesetze erlassen und keine Urteile fällen kann usw.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also der Verfahrensgang der einen Entscheidung ist.

Antrag beim Grundbuchamt zur Kenntnisnahme eines Sachverhaltes und berichtigung gemäß §53 GBO um richtigstellung.
-> Rückweisung
Antrag beim OLG als Beschwerdeinstanz (so im Rechtsbehelf stehend) dies zu Korrigieren. Die Stellungnahme vom AG(GB) und dann den Antrag zurück gewiesen, weil nicht Antragsberechtigt. Wobei in §53 GBO steht, dass von Amts wegen.

Ohne zu sehr in die Einzelheiten eingehen zu wollen.
Aktuell gibt es im betroffenen Gebäude 2 Wohnungen mit 2 Eigentümern. Sowie eine Wohnung, die wir kaufen wollten, bei der sich dann jedoch vor Übergabe herausgestellt hat, dass für den Speicher nur ein Sondernutzungsrecht erworben worden war und hier nie ein sauber ein Eigentum gebildet worden ist. Diese beiden Bewohner haben aktuell aber keinen Grund irgendwelchen Stress mit irgendwelchen Gerichten zu suchen.
Ein Inso Verwalter will nun diese Wohnung verkaufen. Sobald diese Wohnung jedoch genutzt wird, könnte es auffallen, dass der Gebäudliche Brandschutz im Haus nicht für 3 Nutzungseinheiten ausreichend ist. In Ermangelung einer Regelung in der Teilungserklärung werden sich die beiden anderen Wohnung sehr warscheinlich dann nicht an den Kosten für die Herstellung der Gesetzlichen Lage bezahlen wollen, und wohl dann doch die Eigentumskarte ziehen.
Die sind dann Antragsberechtigt, und die Obere Wohnung fliegt. Und die Insolvenzmasse wird dann wohl auch noch um all diese Kosten geschmälert, die hierbei dann entstanden sind.

-- Editiert von Lifeguard am 15.03.2016 16:54

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Also, zum Mitschreiben. Verstehe ich richtig, dass:

1. in einem Gebäude gibt es 2 Wohnungen mit 2 Eigentümern und einen "Speicher". Für diesen Speicher hat irgendjemand ein Sondernutzungsrecht (typischerweise wäre das doch einer der beiden Eigentümer, oder?). Oder gibt es eine dritte Wohnung plus den Speicher?

Was heißt "nie sauber ein Eigentum gebildet"? Wem gehört denn nun der Dachboden, bzw. wer hat ein SNR?

2. Nun will ein Insolvenzverwalter (wer genau ist insolvent?) den Speicher "verkaufen"? Und die beiden Eigentümer der Wohnungen sollen jetzt wozu genau gezwungen werden?

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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also ursprünglich war das Haus EG OG und ein Speicher mit geteilten SNR. Dann hat das OG das SNR des EG gekauft. Das OG wurde dann ins Dach erweitert.
Dann wurde OG und DG+DS getrennt, was hinsichtlich Art 2III BayBO problematisch war.
DS ist zudem Planabweichend errichtet worden.
Gleichzeitig wurde ein weiteres Gebäude planabweichend errichtet so dass, mangels eines Zwischenbaus überlappende Abstandsflächen entstanden sind. Da die Wohnung am Stichtag nicht übergebbar war und auch der zu Wohnzwecken nutzbare DS nicht rettbar war, da eine Gebäudeklasse 4 praktisch nicht machbar ist. Ärgerlich ist, dass beim Pfänden aus dem Urteil der Verkäufer (GmbH) Inso angemeldet hat. Der Verwalter will nun die Wohnung verwerten obwohl hier weitere Dramen mit weitere(unnötigen) kosten vorprogrammiert sind.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also ursprünglich war das Haus EG OG und ein Speicher mit geteilten SNR. Dann hat das OG das SNR des EG gekauft. Das OG wurde dann ins Dach erweitert.
Dann wurde OG und DG+DS getrennt, was hinsichtlich Art 2III BayBO problematisch war.
DS ist zudem Planabweichend errichtet worden.
Gleichzeitig wurde ein weiteres Gebäude planabweichend errichtet so dass, mangels eines Zwischenbaus überlappende Abstandsflächen entstanden sind. Da die Wohnung am Stichtag nicht übergebbar war und auch der zu Wohnzwecken nutzbare DS nicht rettbar war, da eine Gebäudeklasse 4 praktisch nicht machbar ist. Ärgerlich ist, dass beim Pfänden aus dem Urteil der Verkäufer (GmbH) Inso angemeldet hat. Der Verwalter will nun die Wohnung verwerten obwohl hier weitere Dramen mit weitere(unnötigen) kosten vorprogrammiert sind.

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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wir würden die Wohnung am liebsten aus dem Grundbuch tilgen, da uns dann die Grunderwerbsteuer zurück fließt und wir hernach ohne langes Zuwarten, was eventuell irgendwann irgendwie bezahlt wird.
Durch ein Killen dieser Nutzungseinheit heute, wäre unsere Rechtsposition klar. Denn ein Verkauf hätte für uns zur Folge, dass wir erstmal abwarten müßten, was passiert. Und spätestens, wenn die Kosten, die mit einer tatsächlichen Nutzung einer 3 Nutzungseinheit einhergeht nicht so verteilt werden, wie die dann antragsberechtigten dies wünschen, könnte auch dieser Kauf dann im Nachhinnein wieder platzen. Solange mir kein Anwalt einen Weg verraten kann, wie wir das Geld rechtssicher bekommen, will ich dieses Geld nicht, sondern sofort einen Weg bestreiten können, der uns Rechtssicherheit bringt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Nochmal zum Verständnis:

Es wurde anscheinend irgend ein "Urteil" gesprochen, aus dem heraus "gepfändet" werden sollte. Wer wurde wozu verurteilt?

Und wie will ein Insolvenzverwalter eine Wohnung oder eine vermeintliche Wohnung verwerten, solange sie Dir gehört? Wer steht denn nun als Eigentümer im Grundbuch, Du oder der Vorbesitzer? Und ist für die GES nicht das Finanzamt Ansprechpartner anstatt des Grundbuchamtes?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also vor Übergabe der DG+DS Wohnung wollten wir die EG Wohnung kaufen. Gleichzeitig haben wir bereits die Anzahlung 30% des Kaufpreises der DG+DS Wohnung an den VK geleistet. + GES, Notar und Grundbuch.
Der Eigentümer der EG Wohnung hatte uns eine Vollmacht fürs Bauamt gegeben, so dass wir hier uns bezüglich der Sanierung und eventuellen erweiterung der EG Wohnung haben beraten lassen. Hierbei wurde uns dann gesagt, dass wir an dem Haus nix machen werden, solange die Gebäudeklasse nicht in Ordnung gebracht sind. Dann haben wir geprüft, ob und wie ein 2. Rettungsweg aus dem DS möglich wird. Die kosten sind so exorbitant gestiegen, dass hier die Bank selbst das Prüfen angefangen hat und dieses Haus nicht mehr als Sicherheit aktzeptiert hatte. D.h. die Bank wollte nun eine alternative Sicherheit oder aber die Kredite kündigen mit entsprechend hohen Entschädigungen direkt am Anfang.
Mein Vertragsrechtler hat dann, in Rücksprache mit einem Baurechtler und Grundbuchrechtler erst angemahnt, die Wohnung in den Vertragsgemäßen zustand zu bringen. Der VK war aber der meinung, es sei kein bestimmter Nutzungszweck geschuldet. Hierrüber kam es dann zum Streit, der vor dem LG gelandet ist und es dann ein Urteil zur Rückbezahlung der Anzahlung sowie des Deltas des Verkaufspreises zum Urteilstag als Schadensersatz. Die Immobilie steht in einer Gemeinde in der die Immobilienpreise aktuell stabil mit 29% p.A. steigen.
Lt. Kaufvertrag war die Übergabe der Wohnung nach Bezahlung des restkaufpreises und Auszug von Mietern zum Stichtag vereinbart.
Dieser Stichtag ist vertstrichen. Dadurch dass bereits eine Anzahlung geleistet war, ist jedoch die Auflassungsvormerkung bestehen geblieben. Nun macht das Finanzamt die bestehende Auflassungsvormerkung gegen mich geltend, obwohl denen gemäß §16 I 2 GrErStG mitgeteilt worden ist, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und man sich in der Rückzahlung befindet.
Da hat das Landesamt für steuern erst gesagt, dass dieser Paragraph erst dann greife, wenn ein Gericht den Rücktritt bestätigt. Als das LG den Rücktritt bestätigt hat, wurde gesagt, dass man dennoch erst erstatte, wenn die Auflassungsvormerkung gelöscht ist, oder der Gegner Pleite geht. Der Gegner ist Pleite gegangen und wir klagen nun auf Rückzahlung. Denn meine Anwälte sagen mir, dass würden wir von uns aus die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragen, aus einem Grundbuchblatt, über dass wir vom LG im Urteil stehen haben, dass dies nicht bestehen könne, wir uns dann in eine Rechtlich schlechte Position bringen können.
Dadurch das der Inso Verwalter das Urteil zwar in die Berufung gebracht hat, jedoch dann vor begründung ruhend gestellt hat, liegt dieses Verfahren nun auf Eis. Auch aus diesem Grund können uns die Anwälte nicht dazu raten, die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, da wir mit dieser Unterschrift dann die Existenz des Grundbuchblattes aktzeptieren würden.
Womit wir dann wieder bei der Ausgangsfrage sind.
Wie kann man die Executive und die Legislative dazu bringen, §53 GBO entweder anzuwenden oder aber die Legislative dazu bringen, die Executive anzuweisen dies zu tun.
Denn an dem Untergang des Grundbuchblattes zum Übergabezeitpunkt hängt leider auch noch die Steuererklärung meiner Firma.
Würde also ein Gericht gerichtsfest feststellen, dass wir nach Kauf und bezahlung der Anzahlung erfahren haben, dass das Grundbuchblatt nicht existent ist und dieses Grundbuchblatt dann untergehen, könnte man hier eine Sonderabschreibung in dem Jahr buchen, in dem man noch gute Einnahmen hatte, weil man nicht 80% seiner Zeit damit verbracht hat, rauszufinden, was alles schief gegangen ist. Dies würde uns neben der GES auch noch einiges an Steuervorrauszahlungen zurück bringen; Gelder, die wir aktuell dringend brauchen.
Denn mit dem Kauf einer weiteren Wohnung sowie dem Vorfinanzieren einiger Rechtsstreite haben wir die Liquidität unsere Firmen auf ein Niveau gebracht, in dem keine Projekte vorfinanziert werden können.
(z.B. die Prämie für die Reisesicherungsscheine, und die Vorrauszahlungen für die Hotels, so dass wir alle Mitarbeiter betriebsbedingt Kündigen mussten und aktuell keine Reisen verkaufen dürfen)
Um, falls der Gegner es ließt, nicht genau die Planung mitzuteilen. Unser aktuelles Problem ist, dass wir aktuell ca. 1 Jahr weniger Geld haben, als uns unsere Anwälte im normallaufenden Fall prognostizieren, wie das Verfahren läuft.

Und wir wollen eigentlich unsere Rechte aus Art 6,7, 10 und 11 ICESCR geltend machen, so dass man uns aus der Pflicht nimmt, sämtliche weitere Verfahren vor zu finanzieren und ständig die Verfahren zu überwachen und als Bindeglied zwischen 3 guten Anwälten auf ihrem Fachgebiet zu fungieren.
Aber mit einem Anwalt, als Bindeglied müßten wir eine Summe einplanen, die wir ebenfalls nicht haben, was aber auch über den Weg der PKH so nicht vorgesehen ist.
Somit stehen wir aktuell vor einem Klassischen Henne Ei Problem. Um gutes Geld zu verdienen, muss ich das Verfahren aus meinen Händen an einen Spezialisten abgeben, den ich mir, ohne dass ich gutes Geld verdiene, nicht leisten kann.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tommok
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Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Schnauf... also: vermeintliche Wohnung wird verkauft, Auflassungsvormerkung erfolgt. Wohnung stellt sich anschließend als mangelhaft heraus, weil nicht bewohnbar, was aber zugesichert worden war. Klage, Urteil auf Rückabwicklung.

Dann soll die Auflassung gestrichen werden und danach die GES rückerstattet. Aus irgend einem Grund wird aber die Auflassung nicht gestrichen und das Finanzamt will bis dahin nicht rückerstatten.

Was spricht dagegen, einfach nach § 875 BGB dem Grundbuchamt gegenüber die Aufgabe der Auflassung zu erklären? Das ist eine einseitige Erklärung, dafür benötigst Du die Mitwirkung von niemand anderem. Dann würde das Finanzamt die GES rückerstatten, und die Sache wäre vom Tisch. Die Auflassung ist doch ein Recht, dass Du Dir hast eintragen lassen und das Du jederzeit aufgeben kannst.

Das ganze hat m.E. nichts mit der Gewaltenteilung zu tun. Insbesondere müssen dafür keine neuen Gesetze von der Legislative erlassen werden. Eigentlich sind nur die Judikative (jetzt auch nicht mehr, da Urteil zu Deinen Gunsten ja bereits gesprochen) und die Exekutive (ggf. Forderungsdurchsetzung) betroffen.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Würde ich die Aufgabe nach 875 Erklären, würde ich damit meine Rechtsposition aufgeben dass ich davon ausgehe, dass die Wohnung von Anfang an nicht existiert hat. Denn die Unterschrift unter diesen Antrag kann man auch so werten, dass ich dieses Papier aktuell aktzeptiere.

Das Größte und viel teurere Manko wäre jedoch, dass bei einer Löschung nach §53 GBO der Verlust des Geldes im Jahr der Anschaffung anfällt, in dem meine Steuerprogression bei über 37% lag. Beantrage ich heute eine Löschung muss ich noch das Ende des Inso Verfahrens abwarten, bis ich den Verlust verbuchen darf.

Alleine aus diesem Grund brauche ich, dass der Urteilstenor auch seinen Weg ins Grundbuch findet.

Auch ist so nicht zu verhindern, dass die Wohnung ein weiteres mal einem Pechvogel untergejubelt wird. Außer dieser Pechvogel würde dann aus eigener Tasche alle Baurechtsmängel beseitigen, würde ein Miteigentümer dann nicht gegen das Grundbuch vorgehen. D.h. auch diese Kosten landen zum Schluss in der Insolvenz, verlängern das Verfahren und schmälern den Anteil eines jeden.


-- Editiert von Lifeguard am 16.03.2016 17:23

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Sie wollen also eine Grundbuchänderung für eine Wohnung erwirken, die Ihnen gar nicht gehört, warum genau? Damit das Geschäft dann als nichtig gilt anstatt rückabzuwickeln weil ersteres schneller geht und das für Sie irgendwelche steuerlichen Vorteile bringt?

Der Grundbucheintrag besteht doch, egal ob Sie seine Existenz oder Rechtmäßigkeit anerkennen oder nicht. Ich denke nicht dass man einen Grundbucheintrag rückwirkend für nie existiert habend erklären lassen kann, selbst wenn falsche Angaben zugrunde liegen. Ich glaube auch nicht dass Ihre Anerkennung oder Nichtanerkennung eines bestehenden Eintrags irgendwas an Ihrer Rechtsposition ändert.

Ich sehe ehrlich gesagt schwarz für eine wirkliche rechtliche Handhabe. In welchem Jahr irgendwas versteuert werden kann, ist immer noch das Problem des Versteuernden.

Aber wie genau lautete denn das Urteil, bzw. was genau wurde da festgestellt?

2x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Als wir die Anzahlung geleistet haben, sind wir auch noch davon ausgegangen, dass dieses existiert.
Erst als wir mit Vollmacht der anderen Wohnung am Bauamt waren und erfahren haben, dass es Baurechtliche Probleme gibt, und dann im Grundbuch, wo man uns sagte, dass es Probleme mit dem Sondernutzung gibt, sind wir, bzw unser Anwalt überzeugt, dass es dieses nicht gibt.

Der Steuerberater wäre nicht Glücklich, wenn irgendwas unternommen wird, so dass der Schaden rechtlich heute eintritt.
Der Anwalt, der die Staatshaftung übernehmen würde, wäre auch nicht glücklich, wenn wir mit einer Unterschrift heute wieder die Existenz des GB Blattes aktzeptieren würden.
Der Anwalt, der die Rückabwicklung gemacht hat, mag das auch nicht, weil das Verfahren aktuell noch am OLG anhängig ist und wir damit eine Urteilsposition aufgeben könnten.

Alle 3 sagen uns, dass wir abwarten sollen, bis das Ding verkauft wird und darauf vertrauen, dass es dann sowieso untergeht. Auf die Frage, wo die damit zukünftigen Kosten landen, sind sich alle Einig. Im Inso Verfahren; könnte man dann jedoch eventuell als Obligenheitsverletzung beim Inso verwalter geltend machen. Dauer ca 5 Jahre.

Ich verstehe nicht, wenn die Rechtslage eigentlich heute schon klar ist, warum man dann erst noch komplexe Verfahrensschritte gehen will. Mir kommt das ganze ehrlich gesagt als große Anwalts Beschäftigungsmaßnahme vor. Die jeden, der damit zu tun bekommt, nur einen haufen Geld kostet.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Noch einmal: der Grundbucheintrag existiert doch nun mal, dadurch dass Sie nicht "seine Existenz anerkennen" ergibt sich rechtlich keine Folge irgend einer Art.

Man wird nicht bestreiten können, dass der Eintrag vorliegt, weil er ja nun mal vorliegt. Man kann argumentieren, dass er nie hätte vorliegen dürfen, aber das wird bestenfalls zur Rückabwicklung und nicht zur retrograden Grundbuchamnesie führen.

Noch einmal: wie genau lautete denn das Urteil? Wer wurde wozu genau verurteilt?

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Da das Urteil bezüglich des GB selbst die Annahme vertritt, dass das GB Blatt nicht existiert, geht das Urteil davon aus, dass der Rechtsgrund für die Anzahlung weg ist, und somit zurück zu gewähren ist. Ferner der Beklagte auch Schadensersatz bezahlen muss. Weswegen, sollte die Berufung dieses Urteil aufgenommen werden, es äußerst schädlich sein könnte, nun einen Antrag, anders als Berücksichtigung des Urteils zu stellen.

Wäre das Urteil heute rechtskräftig, und uns wäre das Geld vom Urteil bezahlt worden, hätten wir selbstredend eine Löschung beantragt, um die GES zurück zu bekommen und hier nicht weitere Konflikte zu schürren. Es wäre dann Sache des GB, ob und wie es eine weiteren Vermarktung der Wohnung gegenüber steht.

-- Editiert von Lifeguard am 17.03.2016 16:42

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Steht wirklich im Urteil, dass das GB Blatt nicht existiert? Wörtlich?

Das wäre dann ja schlicht und ergreifend faktisch inkorrekt, und ich würde an Ihrer Stelle darauf verzichten, irgendwelche Strategien auf diesem Irrtum aufzubauen.

Wenn ein Gericht entscheidet, dass meine Mutter nicht existiert und ich deswegen direkt von meiner Großmutter erbe, obwohl sie in Wirklichkeit doch existiert, schaffe ich keine neuen rechtlichen Tatsachen, indem ich z.B. eine Schenkung von meiner angeblich gar nicht existenten Mutter annehme. Und ich kann auch nicht ggf. die Rückzahlung eines Darlehens an meine Mutter verweigern mit dem Argument, dass sie ja, wie das Gericht festgestellt hat, gar nicht existiert.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Nein, im Urteil steht, dass die Wohnung nicht frei von Rechter dritter gebildet worden sei, da die Wohnung jederzeit von Dritten wiederufen werden kann. Die Zustimmung des Miteigentümers fehlt in den Teilungserklärungen.

Verurteilt wurde die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung aus §§346,433,435,437II, 440 ,323 BGB

Zum weiteren Vorgehen seitens des GB schweigt sich dann das Gericht jedoch aus.



1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Was glauben Sie, warum ich da rechtliche Klarheit reinbekommen will, ohne die Mühsam von meinen Anwälten erkämpfte Rechtsposition aufzugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Soweit ich das deutsche Rechtssystem verstehe, kann man immer nur Sachen fordern, die einen irgendwie auch selbst betreffen, d.h. man kann seine eigenen Interessen erstreiten. Das ist im vorliegenden Fall geschehen, Sie bekommen Ihre Rückabwicklung.

Wie sich die dann zeitlich auf Ihre Steuersituation auswirkt, ist meiner Meinung nach nicht justiziabel. Es gibt keinen "Schaden" dadurch, dass man einen Gewinn oder Verlust in dem einen oder dem anderen Jahr versteuern muss.

Ich halte die Argumentation, dass ein Grundbucheintrag angeblich nie existiert hat, obwohl er nachweislich doch existiert hat und immer noch existiert, für hanebüchen. Man wird das Amt auch nicht zwingen können, den Eintrag zu ändern sofern er nicht Sie selbst betrifft. Und die (angeblich irrtümlich festgestellte) Nicht-Existenz des Eintrags kann man m.E. aus dem Urteil, so wie Sie es zitiert haben, nicht herauslesen.

Geben Sie die Auflassung auf, oder tun Sie es noch nicht sondern erst im Folgejahr. Aber rückwirkend werden Sie das mit dieser Argumentation vermutlich nicht bewirken können.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Zum weiteren Vorgehen seitens des GB schweigt sich dann das Gericht jedoch aus.


Das Gericht ist ja auch nicht dazu da, dir Rechtsberatung dahingehend zu erteilen, was du nun nach dem Urteil am besten machen sollst.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Die Ursprungsfrage ist aber eigentlich eine ganz andere. Wenn in §53 GBO drinnen steht, dass das Amt von Amts wegen.

Betrachtet man meine Steuer mal als Nebenkriegsschauplatz. Dann hat das Fortbestehen jedoch auch für uns negative Folgen.
Denn wenn der Inso Verwalter die Wohnung verkauft, oder aber Frei gibt. Dann wird die Wohnung immer erst nach dem Verkauf unter gehen.
Der Inso Verwalter will unser Urteil nach dem Verkauf rechtskräftig werden lassen, wodurch dann die Bauakte seinen Weg finden wird. Ein nochmaliger Verkauf wird das ganze Verfahren um mindestens 2 Jahre verlängern.
Ich kenne den Kostenvoranschlag, was auf die WEG mindestens an Kosten zukommt, um diese Wohnung bestehen zu lassen. Selbst wenn der K auf sich nimmt, dass er alle Kosten übernimmt müßte er diese Wohnung geschenkt bekommen, oder das Bauamt müßte für den Keller sowie die Decke zwischen OG und DG eine komplette Ausnahme machen.

Lt Oberster Baubehörde wird man prüfen, sobald die 3. Nutzungseinheit auch benutzt wird. Solange nur 2 Nutzungseinheiten benutzt werden, braucht man seitens der Behörden nicht einschreiten.

D.h. die Wohnung würde, wie auch immer vermarktet werden und mit dem Erlös erstmal die Vorrangige Grundschuld getilgt.
Geht die Wohnung nun unter, geht auch diese, mit dem Untergang entstehenden Kosten komplett zu lasten von der Inso Masse. Meine Anwälte geben für diesen Ablauf ein Zeitfenster von 1-2 Jahren.

Würde der Inso Verwalter die Wohnung frei geben, oder in die Zwangsvollstreckung geben, so gäbe es zwar gute Chancen, dass die mit den ganzen Mängeln nie in die Versteigerung kommt. Aber auch in diesem Pfad gehen 2-3 Jahre ins Land.
D.h. aktuell wissen meine Anwälte frühestens in 1-3 Jahren den aktuellen Schaden und können erst dann konkret tätig werden.
Aus diesem Grund erschließt sich mir nicht, wie Deutschland mit seinen aktuellen Gesetzen seiner Aufgabe, das Eigentum zu schützen, nachkommen will. Und wenn dass nicht funktioniert, warum es dann einem Bürger zugemutet werden soll, sich mehrere Jahre durch die Mühlen der Justiz drehen zu lassen.

Durch die hohen Justizkosten wird man gezwungen, immense Geldsummen aus den Unternehmen zu entnehmen. Die Steuern überollen einen dann jedoch immer nachgelagert. Im Übrigen, bei der Entscheidung, ob man PKH bekommt, spielt es anscheinend keine Rolle, dass die Versteuerung der Mittel einem dann nachgelagert in den Ruin treibt.Denn zum Zeitpunkt der Anfrage ist ja Liquidität vorhanden.

Die Frage ist, wie man am Ende jemals wieder so gestellt wird, als wäre das ganze nicht gewesen. Und wer einem dann die ganze vertane Lebenszeit zurück gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat:
Das Gericht ist ja auch nicht dazu da, dir Rechtsberatung dahingehend zu erteilen, was du nun nach dem Urteil am besten machen sollst.


Nein mit dem Ausschweigen war von meiner Seite eher gemeint, dass das Gericht keine Vorgaben gibt, wie zu verfahren ist. Ich wollte nur die Frage beantworten, was das Gericht zum Thema GB sagt.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(579 Beiträge, 310x hilfreich)

Nach wie vor ist Deine Schilderung etwas nebulös.

In einem Haus sind zwei Wohnungen plus eine Nicht-Wohnung, die aber als Wohnung im Grundbuch steht, soweit richtig?

Du wolltest diese Nicht-Wohnung als Wohnung erwerben und hast nach Klage jetzt ein Urteil auf Rückabwicklung erwirkt, soweit richtig?

Nun befürchtest Du, dass das Grundbuchamt trotz bestehendem Urteil das Grundbuch nicht ändert, oder wie? Auch nachdem Du es darauf hingewiesen hast, d.h. nachdem das Urteil rechtskräftig ist?

Irgendjemand ist in der Zwischenzeit nun anscheinend auch noch insolvent (einer der Besitzer der beiden Wohnungen?), und Du befürchtest, dass irgend jemand anderem die Nicht-Wohnung aufgrund des immer noch falschen Grundbucheintrages als echte Wohnung angedreht und er damit über den Tisch gezogen wird, weil sein Kaufpreis in irgend eine Insonvenzmasse fließt und er daher dann nicht rückabwickeln kann oder so.

Was hat das alles dann noch mit Dir zu tun? Du hängst doch mit der Rückabwicklung in keiner Grundschuld mehr drin, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Genau, in einem Haus sind 2 Wohnungen EG, OG und eine DG + DS die nicht sauber im Grundbuch entstanden ist.
Mir wurde DG + DS verkauft.
Es ist eine Anzahlung geflossen, welche nicht zum Tilgen einer Vorhandenen Grundschuld verwendet worden ist. Doch vor Gefahrenübergang bin ich vom Bauamt über die Probleme informiert worden. Der VK (GmbH) wollte nicht nachbessern. Es kam zum Rücktritt und zum Prozess deswegen.
Hier gab es ein Urteil. Nach Sicherheitspfändung hat die GmbH Insolvenz eingelegt. Der Insolvenzverwalter hat Berufung eingelegt und das Verfahren ruht.
Der Insolvenzverwalter will die Wohnung nun veräußern, was sich schwierig gestalten dürfte. Denn das Bauamt wird wohl erst das Prüfen anfangen, wenn die 3. Nutzungseinheit tatsächlich genutzt wird. Und dann wird es wohl zum Hornbacher Schießen kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@lifeguard

Das ist ja nicht Ihr erster Thread zu diesem Thema. Aber von dieser Vorstellung

Zitat (von Lifeguard):
Die Frage ist, wie man am Ende jemals wieder so gestellt wird, als wäre das ganze nicht gewesen.


sollten Sie sich ganz schnell verabschieden. Ansprechpartner diesbezüglich wäre nämlich Ihr Verkäufer und der ist nunmal Insolvenz. Da gibt es dann höchstens eine Insolvenzquote.

Das Urteil, was Sie hier immer ansprechen ist ja dasjenige was zwischen Ihnen und Verkäufer ergangen ist. Und was das ruhen des Verfahrens betrifft, gehe ich ganz stark davon aus, dass vor der Insolvenzeröffnung noch Berufung eingelegt wurde und das Verfahren gemäß § 240 ZPO aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochen ist. Diesen Zustand könnten Sie aber selbst ganz einfach beseitigen, wenn Sie Ihre Forderungen aus dem erstinstanzlichen Urteil zur Insolvenztabelle angemeldet haben und diese in einem Prüfungstermin bestritten wurden. Dann können nämlich auch Sie das Verfahren wieder als Forderungsfeststellungsklage aufnehmen. Sollten Ihre Forderungen sogar zur Tabelle anerkannt worden sein, dann braucht man die Ganze Verfahrensaufnahme nicht, weil die Forderungen ja dann feststehen. Sollten Sie Ihre Forderungen zu spät zur Insolvenztabelle angemeldet haben, dann müsste man erstmal auf einen nachträglichen Forderungsprüfungstermin drängen. Auf jeden Fall können Sie an dieser Front etwas tun, dass der Rechtsstreit insoweit weitergebracht wird.

Das Urteil bzw. der Rechtsstreit zwischen Ihnen und dem Verkäufer hat aber rein gar nichts mit dem Grundbuch zu tun. In diesem Rechtsstreit wird auch nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt. Da geht es schlicht um das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verkäufer.

Mal abgesehen davon, dass es auch die Frage ist, inwieweit hier tatsächlich ein unrichtiges Grundbuch vorliegt. Wohnungseigentum wird ja letzten Endes aufgrund notarieller Erklärungen und Verträge eingetragen. Es scheint ja irgend einen notariellen Vertrag gegeben zu haben, in dem die Eintragungen enthalten waren, die das GBA letzten Endes vorgenommen hat. Fragt sich allenfalls, ob dieser notarielle Vertrag wirksam zustande gekommen ist, wenn nicht alle Miteigentümer z.B. über die Änderung der Teilungserklärung beschlossen haben. Gibt es aber eine notarielle Urkunde, dann sehe ich erstmal nicht, wo denn das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat.

1x Hilfreiche Antwort

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