Aus reiner Vorsicht wegen der angeblich uneinheitlichen Rechtsprechung der Senate des Bundesverfassungsgerichts wurde die erste Verfassungsbeschwerde bereits vor dem Beschluss über die Anhörungsrüge eingelegt und in dieser ersten Verfassungsbeschwerde bereits angekündigt, dass nach dem Beschluss über die Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde (also eine zweite Verfassungsbeschwerde) eingereicht werden wird.
Natürlich wurde die erste Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Grund dürfte jedoch sein, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Verfassungsbeschwerde noch kein Beschluss über die Anhörungsrüge vorlag. Die Anhörungsrüge war inzwischen erfolglos.
Die Frage ist nun, ob man in der zweiten Verfassungsbeschwerde, die inhaltlich im Wortlaut durchaus modifiziert sein wird (aufgrund des Inhalts des Beschlusses über die Anhörungsrüge), auf die Anlagen der ersten Verfassungsbeschwerde verweisen darf.
Oder müssen dieselben Anlagen der ersten Verfassungsbeschwerde nochmals komplett ausgedruckt zusammen mit der zweiten Verfassungsbeschwerde einreicht werden, obwohl sie ja schon beim Bundesverfassungsgericht als Anlagen der ersten Verfassungsbeschwerde vorhanden sind und auch die entsprechende Nummerierung der Anlagen in der zweiten Verfassungsbeschwerde beibehalten wird?
Anlagen der Verfassungsbeschwerden vor und nach dem Beschluss über die Anhörungsrüge
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?



Wieso sollte man das tun wollen?Zitat:Die Frage ist nun, ob man in der zweiten Verfassungsbeschwerde, die inhaltlich im Wortlaut durchaus modifiziert sein wird (aufgrund des Inhalts des Beschlusses über die Anhörungsrüge), auf die Anlagen der ersten Verfassungsbeschwerde verweisen darf.
Das BVerfG stellt extrem hohe Formanforderungen an Verfassungsbeschwerden. Es ist recht unwahrscheinlich, dass man als Laie eine Verfassungsbeschwerde geschrieben bekommt, welche diese Formanforderungen erfüllt und dann auch noch in der Sache überzeugt.
Jeder Antrag bei Gericht, und insbesondere einer beim Bundesverfassungsgericht muss aus sich heraus schlüssig sein und es müssen auch alle erforderlichen Anlagen, auf die im Antrag Bezug genommen wird, als Anlage dabei sein. Sie sind integrierter Teil der Antragsschrift/Klageschrift. Kein Gericht, und ganz sicherlich nicht das Bundesverfassungsgericht, wird eine andere Akte beiziehen, sich aus der was für Unterlagen auch immer hervorkramen. Und dann könnten die ja auch noch überholt sein, oder nicht gemeint sein.
Also, klassisch gründlich vorbereiten und einreichen. Und nicht wieder etwas rügen, was noch gar nicht stattgefunden oder nicht stattgefunden hat.
wirdwerden
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Ob das wirklich für jeden Antrag bei jedem Gericht gilt, sei mal dahingestellt. Für das BVerfG gilt das aber tatsächlich, meint jedenfalls das BVerfG selbst.Zitat:Jeder Antrag bei Gericht, und insbesondere einer beim Bundesverfassungsgericht muss aus sich heraus schlüssig sein
Ich halte es schon zweifelhaft, ob die Arbeit mit Anlagen und Bezugnahmen auf diese Anlagen den hohen Anforderungen genügen kann, die das BVerfG an Verfassungsbeschwerden stellt.Zitat:es müssen auch alle erforderlichen Anlagen, auf die im Antrag Bezug genommen wird, als Anlage dabei sein.
Die gewählte Vorgehensweise ist durchaus verständlich, wenn man ihren Hintergrund berücksichtigt. Solange nicht eindeutig geregelt ist, welche Schritte wann vor einer Verfassungsbeschwerde zu erfolgen haben, kann man als Betroffener schlecht wissen, ob man lieber schon jetzt oder doch erst später die Verfassungsbeschwerde erheben sollte. Die eine Verfassungsbeschwerde könnte zu früh sein, die andere zu spät. Wer nichts falsch machen will, der macht dann einfach alles.Zitat:nicht wieder etwas rügen, was noch gar nicht stattgefunden oder nicht stattgefunden hat.
Solange der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist, sind die sich für ihn aus einer "überflüssigen" Verfassungsbeschwerde auch recht beschaulich.
Inzwischen ist geklärt, dass alle Anlagen nochmals ausgedruckt der zweiten Verfassungsbeschwerde beizulegen sind. Die erste Verfassungsbeschwerde ist eine andere Akte als die zweite Verfassungsbeschwerde sein wird. Eine Beiziehung der ersten Akte zur zweiten Akte wird selbst innerhalb des Bundesverfassungsgerichts nicht gemacht.
Allerdings empfiehlt es sich nächstes Mal, die erste Verfassungsbeschwerde im sogenannten Allgemeinen Register (AR) registrieren zu lassen bis der Beschluss über die Anhörungsrüge vorliegt. Dann lässt sich die zweite Verfassungsbeschwerde als Erweiterung der ersten Verfassungsbeschwerde einreichen, so dass die Anlagen bereits vorhanden sind und nicht nochmals ausgedruckt und beigelegt werden müssen.
Alf, ich bin jetzt etwas irritiert. Normalerweise hat der Kläger/Anzeigenerstatter keine Einflussmöglichkeit auf die Art und Weise der Registrierung. Die ist gesetzlich festgelegt.
Mal ein Beispiel aus einem anderen Bereich, dem strafrechtlichen. Eine einigermaßen schlüssige Anzeige bekommt von der Staatsanwaltschaft ein Js Aktenzeichen. Werden kleine grüne Männchen vom Mars angezeigt, dann bekommt diese Anzeige kein Js-Az, muss aber trotzdem registriert werden, deshalb gibt es dafür ein AR-Aktenzeichen. Man findet das Teil also im Bedarfsfall wieder, und wenn die angezeigte Straftat dann doch nicht von einem grünen Männchen verübt wurde, sondern vom Nachbarn, dann veranlasst die Staatsanwaltschaft, dass aus dem AR-Fall ein ganz normaler Js-Fall wird. Aber darauf hat der Kläger/Anzeigenerstatter keinen Einfluss.
wirdwerden
Ich meinte das Allgemeine Register (AR) beim Bundesverfassungsgericht, siehe hierzu auch
dessen Merkblatt. Bei der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde kann beantragt werden, dass sie dort erst einmal "geparkt" wird, bis eine Anhörungsrüge entschieden ist, siehe hierzu zum Beispiel diesen Artikel im Anwaltsbatt 2018.
Man kann einen Antrag stellen. Das kann man immer, ob die Voraussetzungen vorliegen für diese Form der Registratur, das ist eine andere Frage.
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