Moinsen,
das Infektionsschutzgesetz stammt aus dem Jahre 2001 und wurde im Zuge der Corona-Eindämmversuche mehrfach mit heißer Nadel umgestrickt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des IfSG wird diese Republik nun auf nicht absehbare Zeit durch Verordnungen der Landesregierungen nach deren eigenem Gusto regiert.
Insbesondere durch den neu gefaßten § 5 (ab 28.03.20209) wird das IfSG jetzt zum Ermächtigungsgesetz.
Wir hatten früher schon einmal ein Ermächtigungsgesetz. Das hatte 12 Jahre Bestand und sich nicht wirklich bewährt. Der Unterschied zu früher: viele der aktuellen Verordnungen wurden und werden wohl auch zukünftig von Gerichten einkassiert, weil dadurch elementare Grundrechte unverhältnismäßig ausgehebelt werden.
Wo z.B. findet sich die Rechtsgrundlage für die Schließung von z.B. Einzelhandelsgeschäften, Tattoo-Studios, Einreiseverbote für Touristen etc. ? Das Infektionsschutzgesetz gibt dazu nichts her, vergl.
§ 29 IfSG
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist
§ 31 IfSG
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen
Aus § 2, Begriffsbestimmungen:
Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
Was rechtfertigt einen Ansteckungsverdacht? So gesehen haben wir 82 Millionen Ansteckungsverdächtige in diesem Land - jeder steht unter einem Generalverdacht.
Nein, ich gehöre nicht der Fraktion der Corona-Verleugner an und bin auch kein Verschwörungstheoretiker.
Aber es kann doch nicht sein, daß dieses Land regiert wird durch halbseidene Verordnungen und Gerichtsurteile, die diese Verordnungen wieder aussetzen.
Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.
Muß diese Feststellung einstimmig im Bundestag getroffen werden, oder reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit und wieviele Abgeordnete müssen mindestens anwesend sein für die Beschlußfähigkeit?
Wer stellt fest, ob und wann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen? Das gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben des RKI als Institut des Bundesministeriums für Gesundheit.
Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit, und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon, in welchem Stadium sie sich befinden. (Quelle: Wikipedia).
2021, also in einem Jahr, wird ein neuer Bundestag gewählt - hat sich die Ermächtigung des IfSG dann nach Zeitablauf erledigt, weil die epidemische Notlage von den dann gewählten Abgeordneten ganz anders gesehen werden könnte?