Corona-Maßnahmen ohne belastbare Rechtsgrundlage?

25. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
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(770 Beiträge, 247x hilfreich)
Corona-Maßnahmen ohne belastbare Rechtsgrundlage?

Moinsen,

das Infektionsschutzgesetz stammt aus dem Jahre 2001 und wurde im Zuge der Corona-Eindämmversuche mehrfach mit heißer Nadel umgestrickt.

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des IfSG wird diese Republik nun auf nicht absehbare Zeit durch Verordnungen der Landesregierungen nach deren eigenem Gusto regiert.

Insbesondere durch den neu gefaßten § 5 (ab 28.03.20209) wird das IfSG jetzt zum Ermächtigungsgesetz.

Wir hatten früher schon einmal ein Ermächtigungsgesetz. Das hatte 12 Jahre Bestand und sich nicht wirklich bewährt. Der Unterschied zu früher: viele der aktuellen Verordnungen wurden und werden wohl auch zukünftig von Gerichten einkassiert, weil dadurch elementare Grundrechte unverhältnismäßig ausgehebelt werden.

Wo z.B. findet sich die Rechtsgrundlage für die Schließung von z.B. Einzelhandelsgeschäften, Tattoo-Studios, Einreiseverbote für Touristen etc. ? Das Infektionsschutzgesetz gibt dazu nichts her, vergl.

§ 29 IfSG
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist

§ 31 IfSG
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen

Aus § 2, Begriffsbestimmungen:

Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,

Was rechtfertigt einen Ansteckungsverdacht? So gesehen haben wir 82 Millionen Ansteckungsverdächtige in diesem Land - jeder steht unter einem Generalverdacht.

Nein, ich gehöre nicht der Fraktion der Corona-Verleugner an und bin auch kein Verschwörungstheoretiker.

Aber es kann doch nicht sein, daß dieses Land regiert wird durch halbseidene Verordnungen und Gerichtsurteile, die diese Verordnungen wieder aussetzen.

Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.

Muß diese Feststellung einstimmig im Bundestag getroffen werden, oder reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit und wieviele Abgeordnete müssen mindestens anwesend sein für die Beschlußfähigkeit?

Wer stellt fest, ob und wann die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen? Das gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben des RKI als Institut des Bundesministeriums für Gesundheit.

Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit, und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon, in welchem Stadium sie sich befinden. (Quelle: Wikipedia).

2021, also in einem Jahr, wird ein neuer Bundestag gewählt - hat sich die Ermächtigung des IfSG dann nach Zeitablauf erledigt, weil die epidemische Notlage von den dann gewählten Abgeordneten ganz anders gesehen werden könnte?




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14 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des IfSG wird diese Republik nun auf nicht absehbare Zeit durch Verordnungen der Landesregierungen nach deren eigenem Gusto regiert.

Das ist schlicht falsch.

Aber es es werden Gesetze und Verordnungen von teils sehr zweifelhafter Rechtsgrundlage erlassen, die teils sehr tief in die Grundrechte eingreifen.


Leider hatten die Politiker am Anfang nicht genügend Ressourcen um die Gesetze und Verordnungen in der erforderlichen Kürze "richtig" zu machen.
In der Zwischenzeit hätte man das aber längst mal korrigieren können und müssen.

Genau wie diesen unsäglichen Flickenteppich an Maßnahmen. Das wäre bundeseinheitliche Regelungen besser die dann aber je nach Erfordernis regional gelten oder nicht.


Die gesamte "Pandemiegesetzgebung" muss komplett überarbeitet und angepasst werden.
Das ist alles man "grünen Tisch" entstanden, jetzt im "Praxisbetrieb" sieht man die Schwächen und muss dringendst koordiniert nachbessern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber es es werden Gesetze und Verordnungen von teils sehr zweifelhafter Rechtsgrundlage erlassen, die teils sehr tief in die Grundrechte eingreifen.


Es gibt weder Gesetze noch Verordnungen von zweifelhafter Rechtsgrundlage.

Gesetze werden vom parlamentarischen Gesetzgeber in dem in der Verfassung dafür vorgesehenen Verfahren (Artikel 76 bis 82 Grundgesetz) beschlossen, sie sind also nicht von zweifelhafter Rechtsgrundlage.

Im Gegensatz dazu werden (Rechts)verordnungen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive (Regierung) auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung finden sich in Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz. Danach können nur die Bundesregierung, einzelne Bundesminister oder Landesregierungen zur Verordnungsgebung ermächtigt werden.

Die Landesregierungen arbeiten derzeit zur Pandemiebekämpfung unter Ausschluß der Parlamente ausschließlich mit Rechtsverordnungen, die teils sehr bedenklichen Inhaltes sind.

Einzige Kontrollinstanz sind somit die Verwaltungsgerichte und das Verfassungsgericht.

Und die kassieren ja einen Großteil der Verordnungen der Landesfürsten wieder ein. Prominentes Beispiel war das Demonstrationsverbot oder aktuell die "Beherbergungsverbote".







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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Es gibt weder Gesetze noch Verordnungen von zweifelhafter Rechtsgrundlage.

Zitat (von BudWiser):
Und die kassieren ja einen Großteil der Verordnungen der Landesfürsten wieder ein.

Finde den Widerspruch ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Muß diese Feststellung einstimmig im Bundestag getroffen werden, oder reicht eine Zwei-Drittel-Mehrheit und wieviele Abgeordnete müssen mindestens anwesend sein für die Beschlußfähigkeit?


Einfache Mehrheit genügt. 2/3 braucht der Bundestag nur für Verfassungsänderungen. "Einstimmig" gibt es überhaupt nicht.

Zitat (von BudWiser):
2021, also in einem Jahr, wird ein neuer Bundestag gewählt - hat sich die Ermächtigung des IfSG dann nach Zeitablauf erledigt, weil die epidemische Notlage von den dann gewählten Abgeordneten ganz anders gesehen werden könnte?


Erledigt nicht, der neue Bundestag kann natürlich beschließen, wofür immer er eine Mehrheit hat, insbesondere also auch eine Aufhebung von Feststellungen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Hmm, ich weiß jetzt nicht wirklich, was ich davon halten soll: https://politikstube.com/freispruch-in-corona-prozess-mit-bundesweiter-signalwirkung/

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#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich weiß jetzt nicht wirklich, was ich davon halten soll


Ich schon.

"Freispruch in Corona-Prozess mit bundesweiter Signalwirkung!

Hält dieses Urteil stand, sind alle (!) Rechtsverordnungen, die seit März erlassenen wurden, unwirksam, ebenso die daraus resultierenden Verfahren."

Das ist schlicht falsch. Das sollte Kamerad Rechtsanwalt Andrè Picker doch wissen...

Hier handelt es sich um ein OWI-Verfahren. Das Urteil hat nur Auswirkung für die drei Kläger. Die müssen jetzt (vorläufig) kein Bußgeld bezahlen.

Sollte die Rechtsbeschwerde zum OLG zulässig sein und die StA verfolgt den Vorgang weiter, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung aufheben und zur erneuten Entscheidung ans AG zurückverweisen oder in der Sache selbst entscheiden.

Auf jeden Fall würden andere Richter/innen entscheiden.

Ich hätte, bevor ich öffentlich frohlocke über einen vermeintlichen Sieg gegen "Merkeldeutschland", doch zumindest die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet.

Wer auf der Internet-Präsenz, auf der dieses Urteil verbreitet wird, ein wenig herumklickt, merkt zudem ja schnell wes Geistes Kind da zum Vorschein kommt.









-- Editiert von BudWiser am 03.11.2020 18:13

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3553 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat:
(von BudWiser):
Und die kassieren ja einen Großteil der Verordnungen der Landesfürsten wieder ein.


In Bayern ca. 400 Klagen, 16 verlor der Freistaat. Nichts mit Großteil.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Wer auf der Internet-Präsenz, auf der dieses Urteil verbreitet wird, ein wenig herumklickt, merkt zudem ja schnell wes Geistes Kind da zum Vorschein kommt.
Darum geht es nicht, dass das eine unterste Stimmungsmache Webseite ist, das ist wohl jedem klar. Alleine die Begründung des AG warum dieses Urteil so gefällt wurde irritiert mich. Mir geht es nicht um die verlinkte Seite und den dortigen Prosa Text. Ich bin rein über das Urteil und dessen Begründung erstaunt. Das irritiert mich.

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#9
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
unterste Stimmungsmache Webseite ist, das ist wohl jedem klar.


Ich wollte nicht unterstellen, dass hier einer halbseidenen Internetpräsenz Gehör verschafft werden sollte. Insofern entschuldige ich mich, falls ich diesen Eindruck erweckt haben sollte.

Zitat (von -Laie-):
Alleine die Begründung des AG warum dieses Urteil so gefällt wurde irritiert mich.


Ach, da gibt es doch noch mehr irritierende Begründungen seitens der Gerichte.

Beispielhaft hier vom OVG Schleswig-Holstein

Zitat:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_OVG/2020_10_23_Beherbergungsverbot_ausser_Vollzug.html


Auszug aus der Begründung: "Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG."

Mithin ist das angebliche "Beherbergungsverbot" verfassungswidrig. Dies war aber nur ein Teil der entsprechenden Landesverordnung.

Ist damit automatisch die ganze Verordnung verfassungswidrig?

Wenige Tage zuvor, am 16.10.2020, hatte das gleiche Gericht dem Eilantrag eines Touristen aus NRW wegen des "Beherbergungsverbotes" nicht stattgebenen. Die entsprechende Pressemitteilung wurde inzwischen von der Webseite des Gerichtes entfernt, der Vorgang ist aber noch im I-Net nachzulesen

Zitat:
https://www.tagesschau.de/inland/beherbergungsverbot-niedersachsen-103.html


Zitat:
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/corona-in-schleswig-holstein-beherbergungsverbot-bestaetigt-17004350.html


Zumal ja im "Lockdown light" das Beherbergungsverbot in SH vom 02. bis 29.11.2020 laut Landesverordnung S-H wieder gilt. Touris dürfen nicht übernachten, Geschäftsreisende ja.

Äh, wie bitte? Das hatten wir doch schon. Da hatte doch das OVG Schleswig bereits entschieden, siehe

"Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, dass das per Landesverordnung erlassene Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und bis zu einer Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt wird. Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich, so dass sich jede Person darauf berufen kann und künftig auch von Gerichten und Behörden zu beachten ist."

§ 5 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein: Oberste Landesbehörden in Schleswig-Holstein sind die Landesregierung, der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin, die Ministerien, der Landesrechnungshof.




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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Äh, wie bitte? Das hatten wir doch schon. Da hatte doch das OVG Schleswig bereits entschieden, siehe

Zum einen gilt neue Verordnung, neues Spiel, neues Glück.
Zum anderen wurde die monierte Ungleichbehandlung ja korrigiert - jetzt darf gar kein Tourist mehr übernachten.


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#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
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Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen wurde die monierte Ungleichbehandlung ja korrigiert - jetzt darf gar kein Tourist mehr übernachten.


Die monierte Ungleichbehandlung bestand ja zwischen Touris und Geschäftsreisenden. Für Geschäftsreisende gilt das Übernachtungsverbot ja nach wie vor nicht.

Wobei der Tourist ja durchaus einreisen durfte, um im Restaurant eines Hotels auf Sylt zu speisen, dort übernachten durfte er jedoch nicht.

Das gilt mit der neuen Corona-VO übrigens nach wie vor. Allerdings mit der Einschränkung, daß nur ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen erlaubt ist.

Der NRW-Touri, dessen Klage abgebügelt wurde, ist dann übrigens aus geschäftlichem Anlaß nach Sylt gereist. Na also, geht doch.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Die monierte Ungleichbehandlung bestand ja zwischen Touris und Geschäftsreisenden.

War das nicht die Sache mit den Touris aus Risikogebieten und Touris aus Nichtrisikogebieten?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
War das nicht die Sache mit den Touris aus Risikogebieten und Touris aus Nichtrisikogebieten?


Genau.

Nur Touris aus Risikogebieten mußten entweder einen negativen Coronatest vorlegen oder durften nicht beherbergt werden.

Für Geschäftsreisende aus Risikogebieten galt das alles nicht. Auch aus Risikogebieten stammende Zweitwohnungsbesitzer (z.B. eigene Ferienwohnung in S-H) mußten keinen negativen Corona-Test vorlegen.

Sowas geht natürlich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Nur Touris aus Risikogebieten mußten entweder einen negativen Coronatest vorlegen oder durften nicht beherbergt werden.

Eben. Und nun hat man halt für alle Touris ein Beherbergungsverbot erlassen, somit die Ungleichbehandlung abgeschafft. Somit eine neue Rechtslage geschaffen.

Die Regierungen denken da halt ein wenig anders ...


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