Anscheinend sind für Sachsen-Anhalt mehr als zwei Personen eine Großveranstaltung.
Zitat:§2 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommenmüssen bleibt unberührt.HierzuzählenderAufenthalt am Arbeitsplatz sowie die nach § 3 Abs. 1 und § 7 zugelassenen Einrichtungen. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.
Zitat:§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020 (GVB1. LSA S. 112) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Link zur gesamten Verordnung: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf
Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Was ist eure Meinung dazu?
Gruß
Shihaya