Hallo @all,
ich habe da mal eine Frage zum Beginn der Frist bei der Verfassungsbeschwerde.
Fakten:
Urteil ist ergangen (Schriftlich ohne mündliche Verhandlung)
Rüge des rechtlichen Gehörs - neg. Beschluss ergangen (Schriftlich)
Wann beginnt denn die Monatsfrist mit der Entscheidung und Zugang des Urteils oder dem Beschluss.
Problem ist, dass aus gesundheitlichen Gründen die Frist ab Eingang des Urteils nicht eingehalten werden konnte und die Faxzustellung vorab anscheinend nicht funktionierte. Eingang beim Verfassungsgericht war dann noch bevor der Beschluss überhaupt geschrieben wurde.
Hier ist jetzt die Frage ob Wiedereinsetzung nötig ist oder aber die Frist noch gewahrt wurde.
Dankeschön
Frage zum Fristbeginn bei Verfassungsbeschwerde
12. Mai 2017
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Frage vom 12. Mai 2017 | 09:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zum Fristbeginn bei Verfassungsbeschwerde
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#1
Antwort vom 12. Mai 2017 | 11:28
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Verwechselst Du hier Begriffe?
Urteil bzw. Beschluss haben die gleiche Außenwirkung.
Berry
#2
Antwort vom 12. Mai 2017 | 12:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Nein.. Urteil ist auf die Klage hin ergangen.. und der Beschluss auf die Rüge hin.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Mai 2017 | 08:15
Von
Status: Unbeschreiblich (38457 Beiträge, 14007x hilfreich)
Das ändert aber an den Fristen nichts. Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage, §93 BVerfGG
.
wirdwerden
#4
Antwort vom 13. Mai 2017 | 17:05
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 633x hilfreich)
Die Frist beginnt mit Zustellung des Urteils. Die Gehörsrüge ist kein offizielles Rechtsmittel, so dass ein Zuwarten auf dessen Ergebnis nicht angezeigt ist.
Die hiesige Frage wirft aber Zweifel auf, ob eine Wiedereinsetzung überhaupt in Betracht kommt, da diese selbstverständlich auch fristgebunden ist.
#5
Antwort vom 24. Mai 2017 | 15:45
Von
Status: Philosoph (13040 Beiträge, 4439x hilfreich)
@TetraPack:
Zitat:Urteil ist ergangen (Schriftlich ohne mündliche Verhandlung)
Welches Gericht? Hiergegen ist kein ordentliches Rechtsmittel wie Berufung oder Revision, respektive die jeweilige Nichtzulassungsbeschwerde möglich gewesen? Auch die Nichtzulassungsbeschwerde wäre vorrangig gegenüber der Verfassungsbeschwerde. Wurde die Nichtzulassgungsbeschwerde nicht erhoben, wäre die Verfassungsbeschwerde wohl von vornherin unzulässig. Das selbe gilt umso mehr, wenn die Berufung oder Revision per Gesetz zulässig wäre oder im Urteil zugelassen worden ist.
Zitat:Rüge des rechtlichen Gehörs - neg. Beschluss ergangen (Schriftlich)
Die Gerhörsrüge unterbricht nicht die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Willst Du die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen, ist die Gehörsrüge aber gleichwohl Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Die VB müsste demnach erhoben werden, während das Verfahren über die Gehörsrüge noch läuft. Auf dieses laufende Verfahren sollte man im Rahmen der VB hinweisen und beantragen, die VB zunächst in das Allgemeine Register einzutragen. Nach Vorliegen des Beschlusses über die Gehörsrüge wäre dann die Übertragung der VB in das Verfahrensregister innerhalb der Monatsfrist zu beantragen.
Gruß,
Axel
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