Gebäudeschäden durch Straßenverkehr (Art. 14 GG)

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
marc8791
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Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Gebäudeschäden durch Straßenverkehr (Art. 14 GG)

Liebe Forumsnutzer, Guten Morgen,

wir (ich und meine Lebenspartnerin) lesen hier im Forum schon seit längerem viele informative Beiträge. Ein großes Lob an alle, dass hier oftmals schwierige Rechtsmaterie mit einfachen Worten verständlich erklärt wird und auch hilfreiche Tipps gegeben werden.

Da wir zu unserem Anliegen keinen Beitrag gefunden haben, erstellen wir nun einen. Sofern unser Anliegen "zu speziell" für das Forum sein sollte, haben wir sicherlich Verständnis dafür. Dennoch erhoffen wir uns weitere Informationen und Ansatzpunkte, evtl. sogar auch Erfahrungsberichte anderer Nutzer/innen, Benennung von Quellen, Urteilen etc.. Dafür bereits herzlichen Dank im Voraus!

Zum Sachverhalt:
Wir wohnen innerorts an einer klassifizierten Straße (Landesstraße) in einer kl. Gemeinde in RLP. Unser Einfamilienhaus wurde ca. 1920 erbaut und hat in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten mehrere Risse im Mauerwerk (nicht nur im Putz) bekommen. Diese sind durchgehend im Mauerwerk und der Verlauf ist fast senkrecht von der Fußpfette des Satteldachs bis zum Keller bzw. Fundament. Das Gebäude selbst steht giebelseitig direkt am Gehweg, die Risse sind fast symmetrisch in beiden gegenüberliegenden "Trauf-Seiten", welche im 90° Winkel zur Straße stehen.

Die Ursache der Risse dürften Erschütterungen sein, die durch den inner- und überörtlichen Schwerlastverkehr beim Vorbeifahren verursacht werden. Zum einen gab es in Zeit um 1920 sicherlich keine entsprechend schweren Fahrzeuge mit 40 Tonnen, die eine Geschwindigkeit von 50 km/h oder mehr fahren konnten, um entsprechend starke Fundamente bauen zu müssen, zum anderen wurde die Straße um ca. 1980 ausgebaut. In diesem Zusammenhang wurde die Straße auch bis an die Grundstücksgrenze verbreitert, so dass die Gehwege bei vielen Häusern nunmehr auf die Privatgrundstücke gebaut wurden. Entsprechende Grunddienstbarkeiten oder Gestattungsverträge hierfür gibt es nicht.

Aufgrund des Zustandes der Straße (Verdrückungen, Bodenwellen, Reparaturstellen etc.) verursacht jeder vorbeifahrende LKW ein "kleines Erdbeben", so dass nicht nur die Gläser im Schrank vibrieren, sondern auch der Boden im Erdgeschoss und Dach wackelt. Dies ist bei fast allen Häusern in unserer Straße der Fall, insbesondere bei denen mit einem Keller. Die Fundamente liegen ca. 1,60 m tief unterhalb der Fahrbahnoberfläche, der Abstand zur Fahrbahn beträgt ca. 1 m (Gehwegbreite). Verstärkt werden die Erschütterungen, wenn die LKW "leer" und somi schneller fahren, quasi über die Fahrbahn "poltern".

Des Weiteren ist auch unsere Gesundheit stark beeinträchtigt, da die LKW auch nachts fahren. Die Erschütterungen sind nachts sogar stärker, da die LKW quasi "ohne Gegenverkehr" noch schneller fahren können. In der Folge "stehen" wir dann jedes Mal senkrecht im Bett, an einen erholsamen Schlaf ist nicht zu denken. Mein Partner hatte bereits in jungen Jahren seinen ersten Herzinfarkt, wofür nach Einschätzungen seines Arztes auch eine Ursache in der fehlenden Nachtruhe liegen dürfte. Verstärkt wird die Problematik auch durch den Umstand, dass wir beide mobil von zu Hause aus arbeiten und somit 24 h am Tag die Erschütterungen ertragen müssen.

Mehrere unserer Nachbarn parken mittlerweile ihre PKW vorm Haus, was gem. StVO zulässig sein dürfte. Nach ihren Angaben seien die Erschütterungen seitdem etwas erträglicher, da langsamer gefahren und die Fahrbahnmitte befahren würde, so dass die Erschütterungen nicht mehr so stark in den Fundamente gingen. Nach unserem Dafürhalten ist dies jedoch keine angemessene bzw. dauerhafte Lösung, zumal die fahrbahnseitigen Außenspiegel der Autos fast wöchentlich beschädigt würden.

Wir haben schon einige Urteile zu dieser Thematik gefunden, z.B. BVerwG 3 C 9.02
Doch leider haben wir hier noch keine "belastbaren" Quellen, Urteile etc. gefunden, anhand welcher wir hier entsprechende Schritte einleiten können. Eine Anfrage bei unserer Rechtsschutzversicherung hat ergeben, dass diese Angelegenheit "in einen hoheitliche Angelegenheit fiele und somit nicht abgedeckt sei". Des Weiteren ist diese Problematik nicht nur bei unserem Haus ein Problem, sondern bei fast all unseren Nachbarn auch. Wir sind allesamt ratlos.

Daher möchten wir folgende Stichworte zur "Diskussion" in die Runde werfen:
- Schadenersatz für Gebäudeschäden (Gesundheit?) (z.B. Art. 14 GG, BVerwG 3 C 9.02)
- mögl. Argumentation gegenüber der Rechtsschutzversicherung: Verletzung Grundrechte? Nachbarrecht? Verkehrsrecht?
- streckenbezogene Temporeduzierung (z.B. § 45 StVO), evtl. Durchfahrverbot für LKW (insbes. Nachts?)
- Gasleitungen, welche von der Hauptleitung in der Straße durch die "vibrierenden" Wände in die Keller gehen (--> hier evtl. sogar Risiko der öffentlichen Sicherheit?)
- Herangehensweise an die Angelegenheit
- alternativ: Hausverkauf (mit Wertverlust)

Besten Dank bereits im Voraus und viele Grüße MD

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Gebäudeschäden durch Straßenverkehr

Das müsste man erst mal beweisen, mit Vermutungen geht man vor Gricht schneller unter als die Titanic ...



Zitat (von marc8791):
Des Weiteren ist diese Problematik nicht nur bei unserem Haus ein Problem, sondern bei fast all unseren Nachbarn auch. Wir sind allesamt ratlos.

Schon mal auf dem Politischen Weg versucht?



Zitat (von marc8791):
Nach unserem Dafürhalten ist dies jedoch keine angemessene bzw. dauerhafte Lösung, zumal die fahrbahnseitigen Außenspiegel der Autos fast wöchentlich beschädigt würden.

Aber eine schnelle und wirksame.
Man könnte sich auch Anhänger kaufen und passend platzieren, da gibt es keine Außenspiegel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

danke, sehr gute Ansatzpunkte..

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von marc8791):
Gebäudeschäden durch Straßenverkehr

Das müsste man erst mal beweisen, mit Vermutungen geht man vor Gricht schneller unter als die Titanic ...

Das ist einer der Knackpunkte. Nach unserer Information werden privat beauftragte Gutachten i.d.R. vom Gericht nicht anerkannt. Eine elegante Lösung könnte sein, hier einen Ansatz zu finden, den Baulastträger der Straße "mit ins Boot" zu nehmen..


Zitat (von marc8791):
Des Weiteren ist diese Problematik nicht nur bei unserem Haus ein Problem, sondern bei fast all unseren Nachbarn auch. Wir sind allesamt ratlos.

Schon mal auf dem Politischen Weg versucht?

Das war schon im Gespräch unter uns Nachbarn. Eine Fam. ist dabei sich bzgl. Bürgerbegehren zu informieren..


Zitat (von marc8791):
Nach unserem Dafürhalten ist dies jedoch keine angemessene bzw. dauerhafte Lösung, zumal die fahrbahnseitigen Außenspiegel der Autos fast wöchentlich beschädigt würden.

Aber eine schnelle und wirksame.
Man könnte sich auch Anhänger kaufen und passend platzieren, da gibt es keine Außenspiegel.


Problem ist, dass die Anhänger nach 2 Wochen umgesetzt, also bewegt, werden müssen. leider schwierig, wenn einer keine Hängerkupplung am PKW hat..oder der Nachbar erledigt das für einen..

-- Editiert von marc8791 am 20.11.2020 08:52

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Schadenersatz für Gebäudeschäden (Gesundheit?)
Es müsste die genaue Höhe in Euro angegeben werden, um einen Schadensersatz für Gebäudeschäden geltend machen zu können. Also selbst Beweis und Höhe antreten = in Vorleistung gehen.
Das BVerwG-Urteil nützt in der Sache mE nicht. S. II, Nr.3

Falls mit Schadensersatz für Schäden an (Gesundheit) gemeint sind, müssten auch diese genau in Euro beziffert werden.
Zitat (von marc8791):
mögl. Argumentation gegenüber der Rechtsschutzversicherung: Verletzung Grundrechte? Nachbarrecht? Verkehrsrecht?
Warum Argumente gegenüber der RS-Versicherung?
Zitat (von marc8791):
streckenbezogene Temporeduzierung (z.B. § 45 StVO), evtl. Durchfahrverbot für LKW (insbes. Nachts?)
Ja, kann und sollte man fordern. Aber nach Möglichkeit nicht gleich die GG-Keule schwingen.
Zitat (von marc8791):
Gasleitungen, welche von der Hauptleitung in der Straße durch die "vibrierenden" Wände in die Keller gehen (--> hier evtl. sogar Risiko der öffentlichen Sicherheit?)
Reine Vermutung? Oder schon mal Prüfung veranlasst? Weil Eigentum auch verpflichtet...
Zitat (von marc8791):
Herangehensweise an die Angelegenheit
Gemeinsam, nicht einsam. Von unten nach oben.
Zitat (von marc8791):
alternativ: Hausverkauf (mit Wertverlust)
Ja. Gute Überlegung. Wieso Wertverlust ? Der Wert wird zum Stichtag festgestellt.
Zitat (von marc8791):
Eine Fam. ist dabei sich bzgl. Bürgerbegehren zu informieren..
Gleich auf die Barrikaden? Warum fangt ihr nicht bei der Gemeindevertretung an? Die verweist dann auf die Kategorie L-Straße, aber es ist die Ortsdurchfahrt betroffen. Dann also dort weiter intervenieren.
Kann viele Jahre dauern
Relativ schnell und hilfreich gegen die Erschütterungen könnte eine Geschwindigkeits-u. Gewichtsbegrenzung sein. Seit 40 Jahren fährt dort Tag und Nacht der LKW-Verkehr mit max. 50km/h durch?

Seit 40 Jahren ist keine Ortsumgehung *angedacht* von kommunaler Seite?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Problem ist, dass die Anhänger nach 2 Wochen umgesetzt, also bewegt, werden müssen.

Bei Einachsern geht das sogar von Hand, ansosnten Nachbarschaftshilfe, da hat ja jeder dort was von.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Anami: sehr gute Ansätze, Danke!

Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
Schadenersatz für Gebäudeschäden (auch Gesundheit?)
Es müsste die genaue Höhe in Euro angegeben werden, um einen Schadensersatz für Gebäudeschäden geltend machen zu können. Also selbst Beweis und Höhe antreten = in Vorleistung gehen.
Das BVerwG-Urteil nützt in der Sache mE nicht. S. II, Nr.3

Klar, ohne entsprechende Gutachten kann hier kein Anspruch geltend gemacht werden. Die Frage ist, ob diese Gutachten "erst" im Rahmen der Ermessungsabwägungen der zuständigen Behörde erstellt werden müssen oder ob diese Gutachten zusammen mit den Anträgen der betroffenen Bürger bei der Behörde mit eingereicht werden müssen? (also Vorleistung)
Angenommen, es wird ein Antrag auf
- Verkehrsberuhigung (wg. Lärm) und
- Abhilfe zur Beseitigung/Reduzierung der Emissionen/Erschütterungen
(beide nach der Rechtsprechung aus StVO § 45 ableitbar)
gestellt, dürfte die Veranlassung zur Einholung von Gutachten bei der Behörde liegen, da diese im Rahmen ihrer Interessenabwägung und Ermessensentscheidung zur Ermittlung der Fakten verpflichtet sein müsste? Diese "Pflicht zum Einschreiten" würde auch schon aufgrund der Tatsache bestehen, da die vor ein paar Jahren berechneten Lärmwerte sogar über denen der Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007 liegen. (Tages- und Nachtwerte werden überschritten)

Wir verstehen o.g. Urteil dahingehend, dass die "rechtlich geschützte Eigentumsposition eine Pflicht der ausführenden Gewalt hervorrufen kann, zum Schutze des Eigentums einzugreifen" (II, 2, b, Abs. 2).

Die Ausführungen unter II Nr. 3 sind für uns leider nicht abschließend verständlich. Insbes. der Satz "eine rechtlich beachtliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht auszuschließen ist". Wie ist das zu verstehen?
(Im Ergebnis der Revision wurde doch das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, quasi der Klägerin Ihr Anspruch auf entsprechende Maßnahmen "gerichtlich bestätigt".)


Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
mögl. Argumentation gegenüber der Rechtsschutzversicherung: Verletzung Grundrechte? Nachbarrecht? Verkehrsrecht?
Warum Argumente gegenüber der RS-Versicherung?

Wir haben bei der Anfrage an unsere RS-Vers. die Auskunft bekommen, dass Rechtsangelegenheiten gegenüber einem "hoheitlichen Träger" generell nicht versicherbar seien. (obwohl Verkehrsrechtsschutz mitversichert ist). Somit bestünde kein Anspruch auf eine rechtliche Prüfung der Angelegenheit.
Ist es üblich, dass sich der Bürger bei Angelegenheiten gegenüber "hoheitlichen Trägern" keinen Rechtsschutz hat?


Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
streckenbezogene Temporeduzierung (z.B. § 45 StVO), evtl. Durchfahrverbot für LKW (insbes. Nachts?)
Ja, kann und sollte man fordern. Aber nach Möglichkeit nicht gleich die GG-Keule schwingen.

Genau, eine "Keule schwingen" ist nicht unsere Absicht. Wir suchen hier eine elegante Lösung, die für alle Beteiligten "fair" ist. Daher haben wir mal o.g. Urteil angeführt, da ein Urteil der höchsten Instanz doch eine gewisse Verbindlichkeit haben sollte.


Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
Gasleitungen, welche von der Hauptleitung in der Straße durch die "vibrierenden" Wände in die Keller gehen (--> hier evtl. sogar Risiko der öffentlichen Sicherheit?)
Reine Vermutung? Oder schon mal Prüfung veranlasst? Weil Eigentum auch verpflichtet...

Auch das ist auch eine wichtige Frage. Die Haus-Anschlussleitungen für Wasser und Gas bis zum Zähler fallen in den Zuständigkeitsbereich des jew. Versorgers, ab dem Zähler ist es Sache des Eigentümers. Demnach gehen die Leitungen des Versorgers durch die Kellerwand des Eigentümers, dieser ist jedoch "erst" für die weiterführende Leitung ab dem Zähler zuständig. Oder haben wir hier einen Denkfehler?
Wäre es hier sogar ratsam (oder gar verpflichtend?), den Gasversorger über unsere Bedenken über mögl. Beschädigungen an "seinem" Teil der Gasleitung (bis zum Zähler hin) zu informieren?


Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
Herangehensweise an die Angelegenheit
Gemeinsam, nicht einsam. Von unten nach oben.

auf den Punkt gebracht!


Zitat (von Anami):
Zitat (von marc8791):
alternativ: Hausverkauf (mit Wertverlust)
Ja. Gute Überlegung. Wieso Wertverlust ? Der Wert wird zum Stichtag festgestellt.

Nach unserem Verständnis dürfte ein Gebäude mit Schäden um einiges niedriger sein, als ein Gebäude ohne Schäden?


Zitat (von Anami):
Warum fangt ihr nicht bei der Gemeindevertretung an? Die verweist dann auf die Kategorie L-Straße, aber es ist die Ortsdurchfahrt betroffen. Dann also dort weiter intervenieren.
Kann viele Jahre dauern. Relativ schnell und hilfreich gegen die Erschütterungen könnte eine Geschwindigkeits- u. Gewichtsbegrenzung sein. Seit 40 Jahren fährt dort Tag und Nacht der LKW-Verkehr mit max. 50km/h durch?

Seit 40 Jahren ist keine Ortsumgehung *angedacht* von kommunaler Seite?

Nein, eine Ortsumgehung wird leider auf unbestimmte Zeit nicht in Sicht sein. Daher suchen wir nun gemeinsam für alle Anlieger einen eleganten und durch die Rechtsprechung "bereits beschrittenen" Weg, um hier in unserer Straße etwas bewegen zu können, auch der Sicherheit der Kinder, Radfaher und Fußgänger wegen. Selbst wenn wir hier (in 5-8 Jahren?) eine Geschwindigkeits- u. Gewichtsbegrenzung erreichen würden, wäre hier immer noch die "Baustelle" der vermeintlichen Gebäudeschäden. Diese betreffen mittlerweile auch Gebäude, welche weitaus jüngeren Baujahres sind.

Wir gehen davon aus, dass die LKW schon durchfahren, seitdem es LKW gibt. Zur Zeit des Baujahres vieler Häuser Anfangs des 20. Jahrhunderts dürfte es keine vergleichbaren Verkehrsmittel gegeben haben, die in der Lage gewesen wären, entsprechende Erschütterungen der Gebäude bzw. deren Fundamente auszulösen.

Ist es denn unerheblich, wenn eine Straße "verbreitert" wird, damit sie den Verkehr für immer schwerer und schneller werdende LKW auch bewältigen kann, die mögl. Emissionen (und Schäden?) auf die Häuser der Anwohner nicht berücksichtigt werden?

Was die Geschwindigkeit angeht, werden die 50 km/h leider nicht eingehalten. Die letzte Geschwindigkeitsmessung ist schon sehr alt und berücksichtigt auch nicht den Maut-Ausweichverkehr, der in den letzten Jahren zugenommen haben dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von marc8791):
Problem ist, dass die Anhänger nach 2 Wochen umgesetzt, also bewegt, werden müssen.

Bei Einachsern geht das sogar von Hand, ansosnten Nachbarschaftshilfe, da hat ja jeder dort was von.


Ich meine, gelesen zu haben, dass auch eine "Bewegungsfahrt" von 30 Min. nicht ausreicht, um die 2 Wochen Frist des Parkens zu beenden. Dennoch werden wir den Tipp weiter verfolgen und recherchieren! Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Bitte nur auf ANTWORTEN klicken. Unten unter dem Beitrag.
Bitte nicht ZITIEREN. Danke.
----------------------------------------------------------

Zitat (von marc8791):
Die Ausführungen unter II Nr. 3 sind für uns leider nicht abschließend verständlich.
Ich kann auch nur interpretieren, vor allem den letzten Satz:
Deshalb wäre der Rechtsstreit auch dann nicht zu einer abschließenden Entscheidung reif, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu rechtfertigen vermöchten.
kurz: BVerwG zuckt mit den Schultern...
Zitat (von marc8791):
Daher haben wir mal o.g. Urteil angeführt, da ein Urteil der höchsten Instanz doch eine gewisse Verbindlichkeit haben sollte.
Es hat mE gar nichts Verbindliches.
Zitat (von marc8791):
Die Haus-Anschlussleitungen für Wasser und Gas bis zum Zähler fallen in den Zuständigkeitsbereich des jew. Versorgers,
Dann wäre der sowieso in der Pflicht, Bedenken zur Sicherheit seiner Versorgungsleitungen dem Zuständigen mitzuteilen. Auch ohne eure Bedenken.
Zitat (von marc8791):
Somit bestünde kein Anspruch auf eine rechtliche Prüfung der Angelegenheit.
Mag so sein. Wer aber ist der Verursacher/Schädiger? Kommt hier das hätte-hätte-hätte?
Zitat (von marc8791):
Nach unserem Verständnis dürfte ein Gebäude mit Schäden um einiges niedriger sein, als ein Gebäude ohne Schäden?
Ja, stimmt. Dann wird der Wert am Tag x festgestellt. Das Haus hat jetzt seit xyz Jahren diese Schäden. Fraglich also, ob ein Käufer ein solches Haus zum Wert/Preis X kaufen würde. Also mit den Schäden. Du hast leider kein schadenfreies Haus im Angebot und dafür keinen Wert.
Du könntest höchstens eine Entschädigung/Schadensersatz als Wertausgleich einsetzen.
Aber wenn, in wie viel Jahren Rechtsstreit wäre das ? Und welchen Wert hätte das Haus dann zum Tag xx?

Zitat (von marc8791):
Ist es denn unerheblich,
Nein, sicher nicht. Aber beweise doch, dass die Hausschäden seit Verbreiterung der Straße entstanden sind. Und dass die Verbreiterung NUR gemacht wurde, damit mehr und schnellere und schwerere LKW dort fahren dürfen.

Für mich wäre der Weg: Verkehrszählung, Geschw.-Kontrollen. Geschw.-Beschränkungen---fordern. Das funktioniert in Tausenden Kommunen mit Durchgangsverkehr.
Alternative: Verkaufen auch mit evtl. Verlust. Aufs stille Land ziehen.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
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(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Ich meine, gelesen zu haben, dass auch eine "Bewegungsfahrt" von 30 Min. nicht ausreicht, um die 2 Wochen Frist des Parkens zu beenden.

Stimmt, da kommt es auch darauf an, wie tolerant die Ämter vor Ort sind.
Notfalls müsste man den einen oder anderen Hänger für 1-2 Tage irgendwo zwischenlagern.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
marc8791
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Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, da kommt es auch darauf an, wie tolerant die Ämter vor Ort sind.
Notfalls müsste man den einen oder anderen Hänger für 1-2 Tage irgendwo zwischenlagern.


gute Idee, evtl. einfach zeitgleich die 3-4 Hänger in einer Art Rotationsprinzip von Parkplatz zu Parkplatz tauschen. Somit wäre die Umsetzung auf einen anderen Parkplatz erfolgt.

Angenommen, die verbleibende Fahrbahnbreite mit einem am re. Straßenrand geparkten Hänger ist größer als 3,05 m, wäre der Hänger dann dennoch ein Verkehrshindernis (Ordnungswidrigkeit)? Oder ist ausschließlich die verbleibende Fahrbahnbreite von min. 3,05 m ausschlaggebend, unabhänig davon ob ein PKW oder Hänger am re. Straßenrand geparkt wird?

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#10
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte nur auf ANTWORTEN klicken. Unten unter dem Beitrag.
Bitte nicht ZITIEREN. Danke.
Danke für den Hinweis, jetzt klappts! ..hoffentlich..

Zitat (von Anami):
kurz: BVerwG zuckt mit den Schultern...
stimmt, so verstehen wir das auch..

Zitat (von Anami):
Dann wäre der sowieso in der Pflicht, Bedenken zur Sicherheit seiner Versorgungsleitungen dem Zuständigen mitzuteilen. Auch ohne eure Bedenken.
guter Ansatz, vielen Dank!

Zitat (von Anami):
Du könntest höchstens eine Entschädigung/Schadensersatz als Wertausgleich einsetzen.
Aber wenn, in wie viel Jahren Rechtsstreit wäre das ? Und welchen Wert hätte das Haus dann zum Tag xx?
genau das sind auch unsere Bedenken..

Zitat (von Anami):
Nein, sicher nicht. Aber beweise doch, dass die Hausschäden seit Verbreiterung der Straße entstanden sind. Und dass die Verbreiterung NUR gemacht wurde, damit mehr und schnellere und schwerere LKW dort fahren dürfen.
Hier wird wohl ein entsprechendes Gutachten nötig sein, das im Ergebnis die Verursachung der Schäden durch den Verkehr nicht gänzlich ausschließt.

Zitat (von Anami):
Für mich wäre der Weg: Verkehrszählung, Geschw.-Kontrollen. Geschw.-Beschränkungen---fordern. Das funktioniert in Tausenden Kommunen mit Durchgangsverkehr.
Diese Vorgehensweise wird wohl die beste sein. Wir sollten uns bei einer Gemeinde erkundigen, die ein solches Projekt kürzlich umgesetzt hat.

Zitat (von Anami):
Mag so sein. Wer aber ist der Verursacher/Schädiger? Kommt hier das hätte-hätte-hätte?
wenn möglich, schau bitte mal in VG Koblenz 5 K 1227/18, Seite 8, sinngemäß: wegen der fehlenden sustantiierten Darstellung von stärkeren Erschütterungen seitens der Klägerin (=Eigentümer) musste der Beklagte (=Behörde) daher nicht von sich aus in weitere Ermittlungen eintreten.
(in diesem Urteil wird auch auf BVerwG 3 C 9.02 Bezug genommen)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Angenommen, die verbleibende Fahrbahnbreite mit einem am re. Straßenrand geparkten Hänger ist größer als 3,05 m, wäre der Hänger dann dennoch ein Verkehrshindernis (Ordnungswidrigkeit)?

Auch da ist es von den Ämtern vor Ort abhängig.

3,05m sollten zwar ausreichend sein, für Rettungsfahrzeuge sollte im Eigeninteresse inkl. Gehsteig mindestens 3,50m (besser 4,00 m) frei sein.


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#12
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Statt dem Hänger lieber ein "altes Auto" für kleines Geld kaufen, was noch 2 Jahre TÜV hat. Da spart man sich das "umparken". Und das tut nicht so weh, wenn der Außenspiegel dran glauben muss. Wenn die Nachbarn mitziehen, ist da schnell ein kleiner "Slalomparkour" entstanden, und es kann nicht mehr schnell gefahren werden.
Nur mal so als Idee...

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Idee mit einem "alten Zweitwagen" ist gut. Danke!

Signatur:

dies ist meine persönliche Meinung bzw. Interpretation, daher auch der Verweis auf BGB §675 Abs. 2

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Nur mal so als Idee...
Ich hab auch eine Idee: Bitte lies mal den ersten Beitrag und das eigentliche grundgesetzliche Anspruchsdenken des TE.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von GMB):
Nur mal so als Idee...
Ich hab auch eine Idee: Bitte lies mal den ersten Beitrag und das eigentliche grundgesetzliche Anspruchsdenken des TE.


Ich habe eine noch bessere Idee: du sagst mal, was du jetzt konkret für ein Problem hast, und dann helfen wir dir weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
- Schadenersatz für Gebäudeschäden
Vergiss es, du kannst keinen Schuldigen identifizieren.

Zitat (von marc8791):
- mögl. Argumentation gegenüber der Rechtsschutzversicherung: Verletzung Grundrechte? Nachbarrecht? Verkehrsrecht?
Vergebliche Liebesmühe. Da ihr hier von Anfang an auf verlorenem Posten steht braucht die Versicherung nichts zu leisten. Eine Deckungszusage für nicht gewinnbare Verfahren wird keine Versicherung geben.

Zitat (von marc8791):
- streckenbezogene Temporeduzierung (z.B. § 45 StVO), evtl. Durchfahrverbot für LKW (insbes. Nachts?)
Dafür kämpfen sehr viele Anlieger. Meist ohne Erfolg. Man möchte gefüllte Regale in den Läden haben, aber die Anlieferung doch bitte nicht an meiner Haustür vorbei.

Zitat (von marc8791):
- Gasleitungen, welche von der Hauptleitung in der Straße durch die "vibrierenden" Wände in die Keller gehen (--> hier evtl. sogar Risiko der öffentlichen Sicherheit?)
Darum kümmert sich der Betreiber der Leitung.

Zitat (von marc8791):
- Herangehensweise an die Angelegenheit
Wegziehen

Zitat (von marc8791):
- alternativ: Hausverkauf (mit Wertverlust)
Das sehe ich als einzig wirklich zielführende Herangehensweise. Ihr werdet ansonsten für den Rest eures Lebens euer Nervenkostüm schwer beanspruchen.
Ist es euch das wirklich wert?

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#17
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

-Laie-
danke für Deine offene und direkte Meinung, wir stimmen Dir voll und ganz zu.

Ich werfe mal das Thema Lärmsanierung in die Runde:
An viel befahrenen Straßen wird aus gegebenem Anlass durch den Baulastträger eine Berechnung des Lärmpegels durchgeführt. Liegen diese errechneten Werte über den zulässigen Grenzwerten, können die betroffenen Anwohner z.B. duch einen Fensteraustausch den Verkehrslärm innerhalb des Gebäudes reduzieren. Diese Maßnahme wird i.d.R. auch mit einem sehr hohen Zuschuss gefördert.

Bei Lärm und Erschütterungen dürfte es sich doch um Emissionen handeln.

Was uns nun verwundert:
Über die Emission "Lärm" gibt es eine Vielzahl von Informationen, z.B. aktiver und passiver Lärmschutz; über "Erschütterungen" jedoch so gut wie gar nichts.
Eine aktive Lärmschutzmaßnahme wäre z.B. eine Tempo30 Zone, eine passive Lärmschutzmaßnahme z.B. ein Fenstertausch.

Bei der Emission "Erschütterung" wäre eine aktive Maßnahme z.B. die Fahrbahnsanierung.
Doch welche passiven Möglichkeiten hat der Hausbesitzer, sein Gebäude passiv gegen diese Emissionen zu schützen?

Signatur:

dies ist meine persönliche Meinung bzw. Interpretation, daher auch der Verweis auf BGB §675 Abs. 2

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von marc8791):
Bei der Emission "Erschütterung" wäre eine aktive Maßnahme z.B. die Fahrbahnsanierung.
Doch welche passiven Möglichkeiten hat der Hausbesitzer, sein Gebäude passiv gegen diese Emissionen zu schützen?
Nichts ist unmöglich, sagte schon der Affe und bezog sich auf Technisches.
Trotzdem müsste der Hausbesitzer selbst aktiv werden, um sich dann zu schützen.
So richtig passiv gehts mE nicht.

zum Beispiel:
1. was Chemisches:
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/erschuetterungsschutz-von-gebaeuden-haeuser-an-gleisen-sind-nicht-unbedingt-wackelkandidaten/10114154.html--- d.h. Stell dein Haus auf PU-Matten
2. was Hydraulisches... stell dein Haus auf Hydraulik-Gleitlager
3. was Seltenes--- Nachrüsten von Altbauten
https://www.welt.de/wissenschaft/article141745349/Wie-Ingenieure-Altbauten-gegen-Erdbeben-sichern.html

Wo man dafür Zuschüsse beantragen kann, weiß ich nicht.
Vielleicht bemüht man sich aktiv darum, selbst mit seinem Haus ein Forschungsobjekt zu werden?
Den Art 14 GG sollte man dafür zunächst beiseite legen. Der ist weder aktiv noch passiv hilfreich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Anami
sehr gute Ansätze, besten Dank!

Bzgl. Art.14 GG gebe ich Dir Recht. Den hatte ich im Eingangsposting erwähnt, da hier z.B. BVerwG 3 C 9.02 (s. II, 2 b auf Seite 7) eine Aussage dahingehend trifft, dass die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz von Gebäuden vor Erschütterungen durch Straßenverkehr aus § 45 StVO abgeleitet werden kann.

Haben wir hier einen Admin, der den Beitrag aus dem Forum "Grundgesetz" in ein passenderes Forum verschieben kann?

Signatur:

dies ist meine persönliche Meinung bzw. Interpretation, daher auch der Verweis auf BGB §675 Abs. 2

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