Gesetz vs. Handlungsanwendung

2. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
fb314283-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesetz vs. Handlungsanwendung

Hallo!!

Folgende Frage hätte ich gerne mal geklärt:

In wie weit kann eine Handlungsanwendung ein Gesetz das im Grunde klar beschrieben ist mit einer Handlungsanwendung abgeändert oder sogar umgangen werden.

Hier mal als Beispiel:

Ein Mann pflegt seine Frau (Schwerbehindert 100% Merkzeichen "G" "AG" "H", Pflegestufe 1). Dieser wird nun aufgefordert eine Arbeitsmaßnahme in Vollzeit anzutreten. Es stellt sich nach Beginn der Maßnahme heraus das die zu pflegende Frau alleine zu Hause nicht klar kommt. Die Anwesenheit eines Helfers kann nicht dauerhaft gewährleistet werden. Auch wird es als unzumutbar Endfunden das bei der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten, die Zeitlich nicht vorhersehbar sind, jedes mal zum Telefon gegriffen werden muss und erst auf Hilfe gewartet werden muss.

Nun muss dieser Menschenunwürdige Zustand abgestellt werden und der Mann beruft sich darauf, das er die Maßnahme aus wichtigen Grund beenden müsse und beruft sich auf:

§ 10 Absatz 4 SGB II (Zumutbarkeit von Arbeit)
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Dieses ist doch ein klar definiertes Gesetz das keine Zweifel an seiner Anwendbarkeit besteht wenn:
- Der ARGE mitgeteilt wurde das man eine Pflegestufe hat.
- Wer die zu pflegende Person pflegt.
- Das teile der Pflege nicht zeitlich klar definiert werden kann (Wie die Hilfe beim Toilettengang und nicht jedes mal beim Plfegedienst oder bei anderen Personen angerufen werden kann wenn dieses zu erledigen ist.

Im Grunde ist es doch sogar so, das eine Pflegestufe hier nicht mal relevant ist. Hier ist nur die Rede von einer Person die aus irgend einen Grund Zuwendung braucht und sich selbst nicht helfen kann. Dieses wird im § 14 SGB XI klar beschrieben. Auch hier ist kein Wort von einer Pflegeeinstufung geschrieben.

Hinzu kommt das in diesem Fall auch ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" vorhanden ist. Nach § 33b EStG ist ein Mensch Hilflos wenn:

3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.

Alleine durch diese Tatsache und der Beschreibung wird dem § 14 SGB XI doch schon ausreichend Rechnung getragen.

Allerdings Argumentiert die Arge das § 10 Abs. 1 Nr. 4 allein aufgrund der Pflegestufe 1 prinzipiell nicht anwendbar ist. Dies kann unter bestimmten Umständen frühestens bei Vorliegen der Pflegestufe 2 der Fall sein.

Siehe: Fachliche Hinweise zu § 10 SGB II - Weisung

Hier wird doch nun klar eine "Dienstanweisung" über ein klar definiertes Gesetz gestellt oder sehe ich das Falsch?

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-- Editiert fb314283-61 am 02.09.2011 20:37

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Hier geht doch einiges wild durcheinander. Ich sortiere mal etwas:

wer ALG II bekommt, der steht dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung. Ein Ausfall darf nicht länger als 6 Monate sein. Dann gibt es gegebenenfalls noch Sonderregelungen für Kinder unter 3 Jahren. Da müssen Alleinerziehende dann nicht arbeiten, wenn eine Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist.

Also, ALG II kann es nicht geben, wenn man nicht vom Grundsatz her dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Inwieweit dann die Pflegeversicherung zahlt, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
wer ALG II bekommt, der steht dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung.


Das gilt nur für ALG I.

Für ALG II reicht es, wenn man prinzipiell "erwerbsfähig" ist. Erwerbsfähig ist man solange, solange man nicht verrentet oder krank ist. Im vorliegenden Fall könnte es sein, dass dem TE keine Arbeit zugemutet werden kann. In diesem Fall könnte er trotzdem ALG II erhalten.


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