Grundrechte / Europarecht als Covid 19 - Geimpfter

11. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Flossy81
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)
Grundrechte / Europarecht als Covid 19 - Geimpfter

Hallo Zusammen,

als Rechtslaie befasst man sich dennoch in den letzten Monaten vermehrt mit dem Thema Grundrechten.

Ich gehöre als Altenpfelger zu einen der "Privlegierten" die bereits die Möglichkeit hatten sich gegen die Covid 19 Panedemie impfen zu lassen. Auch meine Zweitimpfung ist bereits erfolgt. Der Vollschutz meiner Impfung ist laut Impfstoff Hersteller Biontech nach ca 14 Tagen vorhanden. Zu 94,9 % soll ich mich dann nich tmehr an Covid anstecken können.
Die große Frage die aber noch im Raum steht ist ob man als Geimpfter weiter andere Menschen anstecken kann.

Dies lässt mich dann auch zu meiner grundsätzlichen Frage kommen.
Die EU Menschenrechtskonvention besagt:
"§ 6 (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."

Ist es dann nicht eigentlich der Fall, das ich als Geimpfter all meine Rechte wieder erhalten muss bis der Staat / die EU feststellt das man als Geimpfter doch noch Überträger des pandemischen Virus ist?

Ich bin auf Antworten gespannt.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Flossy81):
Ist es dann nicht eigentlich der Fall, das ich als Geimpfter all meine Rechte wieder erhalten muss
Welche Rechte hast Du denn nicht mehr?

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#2
 Von 
Flossy81
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Flossy81):
Ist es dann nicht eigentlich der Fall, das ich als Geimpfter all meine Rechte wieder erhalten muss
Welche Rechte hast Du denn nicht mehr?


Wie wäre es z.B. mit

- Reisefreiheit ohne danach in eine Zwangsquarantäne zu müssen und negative Tests vorweisen zu müssen?
- Vesammlungsfreiheit - Ich könnte mehrere Menschen aus meinem Freundeskreis (Geimpfte Kollegen) einladen bzw mich mit ihnen treffen.
- Sport mit Anderen?
- Ausgangssperren?
- Maskenpflicht?
Mir fällt da einiges ein .....

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Was soll der von dir angeführte § beweisen? Du bist doch keiner Straftat angeklagt.

Die geltenden Beschränkungen gelten um die Allgemeinheit vor einem Individuum zu schützen, nicht andersherum.
Solange es nicht geklärt ist, ob geimpfte Individuen weiterhin eine Gefahr für die (ungeimpfte) Allgemeinheit darstellen kann es m.M.n. auch keine Sonderrechte für die Geimpften geben.

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#4
 Von 
Flossy81
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):

Solange es nicht geklärt ist, ob geimpfte Individuen weiterhin eine Gefahr für die (ungeimpfte) Allgemeinheit darstellen kann es m.M.n. auch keine Sonderrechte für die Geimpften geben.


Es ist schon traurig das man in dem Bezug mittlerweile von Sonderrechten spricht ..... vor 2 Jahren waren das gängige Grund- und Freiheitsrechte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Grundrechte sind Grundrechte, und keine "Privilegien".

Grundrechte dürfen - aber auch nur in gewissem Umfang - in Abwägung zu anderen Grundrechten eingeschränkt werden.

Jede Grundrechtseinschränkung muss notwendig, verhältnismäßig und zweckmäßig sein.

Sobald eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, darf die Grundrechtseinschränkung nicht mehr erfolgen.

Wenn aufgrund einer Impfung die Grundrechtseinschränkung nicht mehr notwendig und zweckmäßig ist, weil der Geimpfte niemanden mit Covid-19 infizieren kann, ist sie unzulässig und darf nicht weiter andauern.

Insofern stellt sich die Frage "Sollen Geimpfte Privilegien erhalten?" überhaupt nicht, weil a) Grundrechte keine "Privilegien" sind, und b) sich nur die Frage stellt "Schützt eine Impfung ausreichend wirksam davor, andere Menschen anstecken zu können?"

Sobald letztere Frage ausreichend positiv beantwortet ist, sind Grundrechtseinschränkungen für Geimpfte nicht mehr zulässig. Dasselbe gilt für Menschen, die eine Infektion durchlaufen haben (was über Antikörper-Bestimmung ja nachweisbar ist), wenn davon auszugehen ist, daß eine durchlaufene Erkrankung ausreichend für Nicht-Infektiosität sorgt.

So einfach ist das. Werden die deutschen Politiker im Laufe des Jahres auch noch begreifen, ggf. erklärt das Bundesverfassungsgericht ihnen das.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Flossy81):
Die EU Menschenrechtskonvention besagt:
"§ 6 (2)

Äpfel mit Birnen vergleichen ist selten effektiv.



Zitat (von Flossy81):
Ist es dann nicht eigentlich der Fall, das ich als Geimpfter all meine Rechte wieder erhalten muss bis der Staat / die EU feststellt das man als Geimpfter doch noch Überträger des pandemischen Virus ist?

Nö. Warum auch sollte man die Rechte anderer beschneiden dürfen, durch Förderung der Ausbreitung der Pandemie und Gefährdung der Leben anderer?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Mal anders argumentiert:

Du hast eine Impfung gegen Masern erhalten.

Glaubst du wirklich, du müsstest jetzt von allen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 befreit werden, nur weil noch niemand offiziell den Nachweis erbracht hat, dass du trotz Masern-Impfung noch COVID-19 übertragen kannst?

Die Impfung gegen COVID-19 schützt DICH selbst vor einer schweren Erkrankung. Das war es. Man hofft, dass auch die Übertragung auf andere damit verhindert oder gemindert wird, weiß es aber nicht.
Die Maßnahmen dienen zur Verhinderung der Weiterverbreitung. Das betrifft auch dich, also darfst du auch weiterhin an den Maßnahmen mitwirken.



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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

:forum:

Zitat (von Flossy81):
Es ist schon traurig das man in dem Bezug mittlerweile von Sonderrechten spricht ..... vor 2 Jahren waren das gängige Grund- und Freiheitsrechte.
Kann es sein, dass du coronabedingt etwas neben der Spur bist? An der Impfung sollte es möglichst nicht liegen. :)

Was/wer wäre denn deiner Meinung eine Straftat/Straftäter gem. § 6 MRK?

Vor 2 Jahren, also im Februar 2019 wusste man nichts von dieser Corona-Pandemie.

Und inzwischen geht es in Deutschland um Einschränkungen von Grundrechten, die im dt. Grundgesetz verankert sind.
Es gibt bisher keine Sonderrechte für Geimpfte. Wer spricht denn solchen Blödsinn?

Schade, du hast weder als Altenpfleger noch als Geimpfter das Grundgesetz verstanden. Und die MRK schon gar nicht. :sad:
------------------------------------------
Zitat (von eh1960):
Grundrechte dürfen - aber auch nur in gewissem Umfang - in Abwägung zu anderen Grundrechten eingeschränkt werden.
Das findet sich nicht im § 6 MRK.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
§ 6 (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."


Zitat:
Ist es dann nicht eigentlich der Fall, das ich als Geimpfter all meine Rechte wieder erhalten muss bis der Staat / die EU feststellt das man als Geimpfter doch noch Überträger des pandemischen Virus ist?


Was hat jetzt das Eine mit dem Anderen zu tun?

Zitat:
Wie wäre es z.B. mit

- Reisefreiheit ohne danach in eine Zwangsquarantäne zu müssen und negative Tests vorweisen zu müssen?


Also das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Zitat:
- Vesammlungsfreiheit - Ich könnte mehrere Menschen aus meinem Freundeskreis (Geimpfte Kollegen) einladen bzw mich mit ihnen treffen.


Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Zitat:
- Sport mit Anderen?


Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG)

All diese Dinge haben aber nicht einmal ansatzweise etwas mit dem § 6 EMRK zu tun.

Da der § 74 IfSG nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet, können die darin genannten Straftaten auch von Geimpften begangen werden. Wenn also ein Geimpfter nachweislich gegen den § 74 IfSG verstoßen hat, dann gilt er auch im Sinne des § 6 EMRK als schuldig.

Wenn man dagegen der Meinung ist, bei den Einschränkungen der Grundrechte müsse zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden werden, dann muss man gegen die entsprechenden Vorschriften klagen (Normenkontrollklage), ggf. bis zum BVerfG. Es ist eine durchaus interessante Rechtsfrage, ob die Grundrechte auch für Geimpfte eingeschränkt werden dürfen.

So lange die Bußgeld- und Strafvorschriften nicht aufgehoben wurden, gelten sie auch im Sinne des § 6 EMRK für Geimpfte

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat:
Zu 94,9 % soll ich mich dann nich tmehr an Covid anstecken können.


Zitat:
. Wie lange dieser Impfschutz anhält und ob
geimpfte Personen das Virus weiterverbreiten können,
ist derzeit noch nicht bekannt. Da der Schutz nicht
sofort nach der Impfung einsetzt und auch nicht bei
allen geimpften Personen vorhanden ist, ist es trotz
Impfung notwendig, dass Sie sich und Ihre Umgebung
schützen, indem Sie die AHA + A + L-Regeln beachten.


Und damit stehen wir streng genommen, vor dem Problem, dass das Personal in den Pflegeheimen immer noch den Virus in die Pflegeheime bringen kann, und es dann immer noch bei jedem 20. Patienten zu einer Ansteckung kommen kann.
Jetzt zu sagen, ich bin sicher, und schütze meine Mitmenschen, ist ein Irrglaube. Das einzige, was Wahr ist, ist, ich selbst bin zu 94% davor geschützt, einen schweren Verlauf zu haben. Wenn man einfach mal davon ausgeht, dass 10% der Menschen einen schweren verlauf haben, und 4% der Infiziierten die Infektion nicht überleben. Und man davon ausgeht, dass sich, würde man es laufen lassen, 67 - 80% der Menschen Anstecken, braucht man nicht in Frage zu stellen, ob dieser Impfstoff sinnvoll ist. Denn Wenn man mal sagt, 60 MIO Menschen stecken sich in den nächsten 2 Jahren in Deutschland mit Corona an, und 4% sterben, dann sind dass 2,4 MIO Menschen. Das man hier handelt, ist selbstverständlich. Jetzt aber zu sagen, ich schütze andere. Ich glaube nicht. Am besten ist es, man steckt sich gar nicht an. Denn es ist auch noch nicht klar, ob man an LongCovid erkrankt. Zuverlässige Zahlen liegen hier aktuell nicht vor. Tendenziell könnte man sagen, die Warscheinlichkeit hier ist, 20% geringer. Aber von einem wirksamen Schutz spricht hier keiner.

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