Hallo, ich habe mal ne ernste Frage.
Ich wurde Abends von Zivilfahndern aufgehalten. Sie wollten meine Personalien feststellen, jedoch hatte ich keinen Personalausweis oder sonstiges bei mir. Ich hatte bei mir eine Zange und einen Schraubenzieher und ein Fahrrad. Mir wurden die Gegenstände Beschlagnahmt, mit der Begründung, da es "Vermutlich" Einbruchswerkzeug sei! Wie dem auch sein, ich konnte mich nicht Ausweisen, da machte einer der Beamten den Vorschlag, zu mir zu Fahren und den Personalausweis einzusehen, dieses Stimmte ich auch zu. Gesagt getan. Angekommen in meiner Wohnung, durchsuchten die 2 Beamten meine Wohnung, schauten in den Schränken, etc, nach. Die Fanden aber nichts, was den auch???
Jetzt meine Frage:
Durften die Polizisten meine Wohnung O H N E Durchsuchungsbefehl und ohne meine Zustimmung durchsuchen??? Welcher Paragrahf ist die Wohnungsdurchsuchung???
Bitte helft mir weiter, da ich gegen die Beamten Gerichtlich vorgehen will.
Danke!
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-- Editiert von Dr.Romeo am 25.01.2008 20:27:45
Hausdurchsuchung ohne Beschluss
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
--- editiert vom Admin
Ach, Herr Lorenz...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ersteinmal muß man ja auch keinen Personalausweis mit sich führen.
Zweitens darf man auch einen Schraubenzieher und sonstiges Werkzeug spazieren tragen.
Und drittens brauch die Polizei einen Durchsuchungsbefehl.
Wo kommen wir denn da hin wenn jeder in die Wohnung darf und dazu noch die Schränke durchwühlt.(Ohne Deine Personalien konnten die ja noch nichtmals einige eventuelle Vorstrafen in Erfahrung bringen, welche sie Dir ja damit klar und deutlich unterstellten)
Unverschämtheit!!!
Ich rate Dir einen Rechtsanwalt zu nehmen und denen mal eins überzubraten.VielErfolg!!!
Hi,
würde ich nicht machen. Gefahr im Verzuge, wie erwähnt - bis zur Beschaffung eines Durchsuchungsbeschlusses hätten Sie ja Diebesgut aus Ihrer Wohnung entfernen können, da Sie gewarnt waren. Gesetzliche Vorschriften dazu finden Sie in der Strafprozeßordnung (§ 105, steht auch im Internet).
Gruß vom mümmel
-- Editiert von muemmel am 13.02.2008 00:42:01
Gefahr im Verzuge, wie erwähnt - bis zur Beschaffung eines Durchsuchungsbeschlusses hätten Sie ja Diebesgut aus Ihrer Wohnung entfernen können
Mit der Begründung könnte man auf so ziemlich jeden Durchsuchungsbeschluß verzichten.
Entscheidend ist hier, wie groß der Anfangsverdacht war und ob eine Durchsuchung ohne Beschluß verhältnismäßig war (was in der oben geschilderten Situation IMO nicht der Fall war).
Kommt natürlich auf die Umstände an - wenn es in der Gegend eine massive Einbruchsserie gab und der Betreffende nicht plausibel erklären konnte, wieso er nachts solches Werkzeug spazieren fährt...
--- editiert vom Admin
Querulantengewäsch.
Da er nicht schreibt wo es war, gehe ich wohldenkend davon aus, nicht im Bundesgebiet
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