Hessischer Landtag

11. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Hessischer Landtag

Hab da mal ne Frage,

wie ist das eigentlich beim Hessischen Landtag, wenn man ein Direktmandat hat. Wenn man dann aus der Partei austritt, behält man dann das Mandat, oder wird dies dann automatisch dem Nachrücker erteilt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

AFAIK behält man das Mandat auch bei Listenplätzen dann, wenn man aus der Partei austritt. Es sind auch schon Abgeordnete zur Gegenpartei übergetreten während der Legislaturperiode.
Anders sieht es aus, wenn man das Mandat niederlegt.

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@Mareike

Ja, gefragt wurde aber nach Direktmandaten, nicht nach Listenmandaten.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich schrieb ja 'auch bei Listenplätzen'.

Warum sollte insbesondere bei Direktmandaten relevant sein, ob der Kandidat noch seiner Partei angehört? Er wurde ja persönlich gewählt.

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich schließe mich an. Das Mandat darf nicht entzogen werden. Wer sich gegen die Partei stellt, kann das tun. Die Partei kann nichts dagegen unternehmen (Art 38 Abs 1 GG).

Wer aus der Partei oder der Fraktion austritt, behält sein Mandat als parteiloser bzw. fraktionsloser Abgeordneter weiter (z.B. Jürgen Möllemnann, FDP damals...)

Wer die Partei wechselt, wird dann Mitglied der entsprechend anderen Fraktion (klassisches Beispiel: Vera Lengsfeld, wechselte im Bundestag von den Grünen zur CDU)

Bei extrem knappen Regierungsmehrheiten kann durch solche Aktionen die Mehrheit verloren gehen.

Das ist aber auch gut so, denn der Abgeordnete soll ja nicht die Stimmen-Maschine seiner Partei sein, sondern seinem Gewissen nach die Interessen derjenigen vertreten, die ihn gewählt haben (Art 38 Abs 1 GG). Das grundgesetz sieht ja extra vor, dass der Abgeordnete keinerlei Weisungen unterliegt, und das mit gutem Grund.


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