Ist das schon Diskriminierung?

24. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.01.2025 09:17:02
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 2x hilfreich)
Ist das schon Diskriminierung?

Mir ist vor ein paar Tagen folgendes passiert:

Ich war auf einem sogenannten Bewerbertag, wo es u.a. einen Stand der Unfallkasse Ba.Wü. gab. Ich hatte mir zuvor aus dem Internet auf deren Webseite eine passende Stelle „Senior Softwareentwickler Prozessautomatisierung und KI" rausgesucht. Die Unfallkasse ist in Öffentlicher Hand, die Bezahlung wäre nach E11 gewesen.

Da es ein offener Raum war, bekam ich Gespräche zwischen den PersonalerInnen und den Bewerbern mit, die alle um die zwanzig Jahre jünger als ich und scheinbar ausländische Berufseinsteiger waren (ich musste mich selbst mit denen auf Englisch unterhalten, weil sie kein Deutsch konnten).

Als ich dran war, fragte man mich als allererstes, ob ich studiert habe. Nein, habe ich nicht, habe aber 25 Jahre Projekterfahrung, entsprechende Zertifizierungen und aktuelles Know sagte ich. Das Gespräch war dann sofort beendet, man hätte die Vorgabe nur Studierte einzustellen. Nur: Für die Stelle braucht man skilltechnisch gar kein Studium! Man sagte mir, dass hätte was mit der Eingruppierung in die Tariftabelle des Öffentlichen Dienstes zu tun.

Könnte man das als Diskriminierung ansehen oder fällt das unter Vertragsfreiheit?

Mich würden Eure Meinungen dazu interessieren.

Danke.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41032x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
Könnte man das als Diskriminierung ansehen

Klar. Nützt nur nichts, denn jede Bewerberauswahl ist Diskriminierung.

Und da Diskriminierung (bis auf einige Ausnahmen) nicht verboten ist, kann man gegen die Dummheit der Arbeitgeber nichts unternehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
Die Unfallkasse ist in Öffentlicher Hand, die Bezahlung wäre nach E11 gewesen.


Das entspricht schon mal einer Laufbahn die üblicherweise einen Bachelor als Einstiegsvoraussetzung hat.

Zitat (von Micha2020):
Nur: Für die Stelle braucht man skilltechnisch gar kein Studium! Man sagte mir, dass hätte was mit der Eingruppierung in die Tariftabelle des Öffentlichen Dienstes zu tun.


Inwieweit das technische Skillevel, wenn man es so nennen möchte, kein Studium voraussetzt, ist wohl weniger relevant. Das muss im Rahmen der internen Dienstpostenbewertung entschieden werden. Es kann ja auch perspektivisch andere weit anspruchsvollere Aufgaben oder Projekte geben, die dieser Position dann übertragen werden sollen.
Die erfolgte Eingruppierung ist hier entscheidend. Und wenn die Zugangsvoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (hier: Studium), darf keine andere Einstellung erfolgen.
Ihre Qualifikation möchte ich dabei keinesfalls in Abrede stellen. Aber wenn man sich für Sie entscheiden würde, wäre jede Konkurrentenklage einer studierten (aber vielleicht weniger sogar weniger qualifizierten) Person erfolgreich.

Insoweit sehe ich, auch wenn man das wegen der 20 Jahre Altersunterschied vielleicht auch hätte vermuten können, hier keine Diskriminierung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17860 Beiträge, 6030x hilfreich)

Diskriminierung aufgrund der (nicht)vorhandenen Ausbildung ist erlaubt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18250 Beiträge, 9911x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
Man sagte mir, dass hätte was mit der Eingruppierung in die Tariftabelle des Öffentlichen Dienstes zu tun.

Theoretisch kann eine E11-Stelle (als Angestellter) auch ohne Studium besetzt werden, wenn man "Geleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" hat wie ein studierter Bewerber.

Praktisch wird in technischen Berufen des öffentlichen Dienstes ab E10 meist ein FH-Abschluss erwartet, weil
- kein öD-Arbeitgeber Lust hat, die "gleichwertigen Fähigkeiten und Anforderungen" zu prüfen
- Das Bewerbungsverfahren sonst angreifbar ist und die Berücksichtigung nicht-studierter Bewerber eine Einladung an die studierten Bewerber ist, zu klagen
- Unruhe in der Mitarbeiterschaft entsteht, da andere nicht-studierte Mitarbeiter meist maximal E9 bekommen
- Arbeitgeber keine Lust haben, Begehrlichkeiten zu wecken ("ich bin auch nicht studiert und will jetzt auch E11")

Könnte es sein, dass die Stelle (bzw. der Stelleninhaber) perspektivisch zur Verbeamtung vorgesehen ist?
Für eine Verbeamtung in den gehobenen technischen (also nicht verwaltenden) Dienst der Unfallkassen ist tatsächlich ein Hochschulstudium zwingend erforderlich.

Ansonsten wurde schon alles gesagt:
Die Bevorzugung von studierten Bewerbern gegenüber nicht-studierten ist keine verbotene Diskriminierung.
Wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklich ein Studium verlangt wurde, darf Ihre Bewerbung zulässigerweise abgelehnt werden.
Wenn in der Stellenausschreibung ein Studium nicht zwingend verlangt wurde, hätte man Ihre Bewerbung zwar annehmen müssen, hätten im Zuge des Auswahlverfahrens keine Chance gehabt, wenn der Arbeitgeber Bewerber mit Studium zulässigerweise bevorzugt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12305.01.2025 09:17:02
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten.

Letztlich bedeutet es, dass ich mich gar nicht erst auf solche Stellen bewerben brauche (um eine Beamtung ging es hier nicht).

Ich hatte auch zuvor nie über Personalvermittler eine Antwort behördlicher Endkunden (andere Unfallkassen, Bundesarbeitsagentur, Migrationsbehörde, Bundeskriminalamt) erhalten - weder wenn es um Festanstellungen ging oder um Projekte für Selbständige. Das wird wohl der Grund sein.

Eigentlich kann sich das unser Land ja nicht leisten, bei dem (angeblichen IT-Fachkräftemangel).

Ich beziehe nun Bürgergeld und muss beispielsweise live mit ansehen, wie der Jobcenter Berater meine Unterlagen ausdruckt, in Aktenordner einheftet und irgendwann dann undigital bearbeitet. Er meinte auch schon, eigentlich bräuchte man solche wie mich, die solche Prozesse digitalisieren/automatisieren könnten.

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6928 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
Als ich dran war, fragte man mich als allererstes, ob ich studiert habe. Nein, habe ich nicht, habe aber 25 Jahre Projekterfahrung, entsprechende Zertifizierungen und aktuelles Know sagte ich. Das Gespräch war dann sofort beendet, man hätte die Vorgabe nur Studierte einzustellen.

Das ist absolut zulässig. Der Arbeitgeber darf bestimmte Abschlüsse (Berufsausbildung, Studium, Diplom, Promotion, ...) zur Einstellungsvoraussetzung machen.
Zitat:
Nur: Für die Stelle braucht man skilltechnisch gar kein Studium!

Das entscheidet allein der Arbeitgeber. Und niemand sonst.
Zitat:
Man sagte mir, dass hätte was mit der Eingruppierung in die Tariftabelle des Öffentlichen Dienstes zu tun.

Das kommt dann noch dazu.

Zitat:
Könnte man das als Diskriminierung ansehen

Nein.
Zitat:
oder fällt das unter Vertragsfreiheit?

Das fällt unter Vertragsfreiheit, und im öffentlichen Dienst fällt es obendrein unter Umständen auch noch unter "Laufbahnvoraussetzung".
Für bestimmte Planstellen ist ein Hochschulabschluss zwingende Voraussetzung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6928 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
Letztlich bedeutet es, dass ich mich gar nicht erst auf solche Stellen bewerben brauche (um eine Beamtung ging es hier nicht).

Nein, es bedeutet, daß man sinnvollerweise vor einer Bewerbung die Anforderungen prüft, die der potentielle Arbeitgeber an den Bewerber hat.

Wenn ein Hochschulabschluss verlangt wird, steht das üblicherweise in der Stellenausschreibung - aber ich will nicht behaupten, daß da nicht auch mal Fehler gemacht werden.

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#8
 Von 
ReBo123
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein, es bedeutet, daß man sinnvollerweise vor einer Bewerbung die Anforderungen prüft, die der potentielle Arbeitgeber an den Bewerber hat.

Wenn ein Hochschulabschluss verlangt wird, steht das üblicherweise in der Stellenausschreibung - aber ich will nicht behaupten, daß da nicht auch mal Fehler gemacht werden.


Es solange nicht explizit dabei steht, dass der Abschluss zwingend ist, kann man sich getrost trotzdem bewerben. Meines Wissens sehen nicht so wenige Arbeitgeber das eher als Referenz, auf welchem Level sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber wünschen, sagen aber intern von vornherein, dass sie sich durchaus auch mit Kandidaten befassen wollen, die zwar nicht den entsprechenden Abschluss, aber anderweitig die entsprechenden Kenntnisse haben. Alles andere ist aus Arbeitgebersicht gerade in Branchen, in denen händeringend gesucht wird, meiner Meinung nach auch schön blöd, wenn nicht gerade irgendwelche Vorgaben, um die sie nicht herumkommen, dem entgegenstehen. Auch der Aufwand ist meiner Ansicht nach nicht größer, weil man auch das Abschlusszeugnis nicht unbesehen als Beweis für die Eignung für den Job nehmen sollte.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40983 Beiträge, 14449x hilfreich)

Es kann auch andere Aspekte geben für die Ausschreibung mit der Anforderung eines Hochschulabschlusses, auch wenn jemand anderes auch diese Stelle ausfüllen könnte. Abgesehen von der innerbetrieblichen Struktur, mal ein weiteres Beispiel: da sucht ein Arbeitgeber einen Volljuristen (also mit Befähigung zum Richteramt) als Personalreferenten. Er will einfach, unabhängig davon, dass erfahrene Personaler ja auf diesem Gebiet fundierte Kenntnisse haben, einfach in Arbeitsrechtsstreitigkeiten jemanden haben, der mit Richter und gegnerischem Anwalt in Arbeitsrechtsstreitigkeiten auf Augenhöhe verhandelt. Und er sieht diese Stelle auch als Sprungbrett in höhere Positionen an, die man gerne aus dem Unternehmen heraus besetzt. Das alles erschließt sich natürlich dem externen Bewerber nicht. Muss er auch nicht wissen.

Der Arbeitgeber hat dem Himmel sei Dank, das Recht, die Arbeitsstellen, die er anbietet, so zu definieren und zu besetzen, wie er es für erforderlich hält. Und das ist auch gut so.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6928 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von ReBo123):
Zitat:
Zitat (von eh1960):
Nein, es bedeutet, daß man sinnvollerweise vor einer Bewerbung die Anforderungen prüft, die der potentielle Arbeitgeber an den Bewerber hat.

Wenn ein Hochschulabschluss verlangt wird, steht das üblicherweise in der Stellenausschreibung - aber ich will nicht behaupten, daß da nicht auch mal Fehler gemacht werden.



Es solange nicht explizit dabei steht, dass der Abschluss zwingend ist, kann man sich getrost trotzdem bewerben.

Klar kann man das. Es kann sich jeder immer auf jede Stelle bewerben. Man kann sich auch ohne Schulabschluss auf die Stelle eines Universitätsprofessors bewerben. Man wird die Stelle aber nicht bekommen...

Zitat:
Meines Wissens sehen nicht so wenige Arbeitgeber das eher als Referenz, auf welchem Level sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber wünschen, sagen aber intern von vornherein, dass sie sich durchaus auch mit Kandidaten befassen wollen, die zwar nicht den entsprechenden Abschluss, aber anderweitig die entsprechenden Kenntnisse haben. Alles andere ist aus Arbeitgebersicht gerade in Branchen, in denen händeringend gesucht wird, meiner Meinung nach auch schön blöd, wenn nicht gerade irgendwelche Vorgaben, um die sie nicht herumkommen, dem entgegenstehen. Auch der Aufwand ist meiner Ansicht nach nicht größer, weil man auch das Abschlusszeugnis nicht unbesehen als Beweis für die Eignung für den Job nehmen sollte.

Spielt aber alles keine Rolle, weil es darum gar nicht geht. Es geht darum, daß hier ein Hochschulabschluss zur Grundvoraussetzung für die Anstellung gemacht wird.
Einen solchen hat der Bewerber nicht, und daher darf er aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden.

Eine "Diskriminierung" im rechtlichen Sinn ist das nicht, allerdings könnte man m.E. über eine Forderung nach Auslagenersatz bzw. Schadensersatz für die von vornherein chancenlose Bewerbung denken (§670 BGB bzw. §823 BGB), falls denn diese Grundvoraussetzung in der Stellenausschreibung nirgendwo genannt wurde.

Immerhin hatte der Bewerber Kosten, die er sich hätte ersparen können, wenn er rechtzeitig informiert worden wäre, daß seine Bewerbung grundsätzlich nicht akzeptiert werden wird.

-- Editiert von User am 26. Juni 2024 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40983 Beiträge, 14449x hilfreich)

E 11 setzt typischerweise ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 708x hilfreich)

Zitat (von Micha2020):
„Senior Softwareentwickler Prozessautomatisierung und KI"


§ 12 TVÖD Bund
"Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. (...) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein."

RK

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