Darf die Anstaltsleitung pauschal allen Ex-Insassen der JVA den Zutritt beim Tag der offenen Tür verweigern. Wie verhält es sich wenn dies nicht öffentlich mitgeteilt wird und ein Ex-Insasse vergebens anreist. Hat er dann Anspruch auf Schadensersatz?
Ist diese Grundrechtseinschraenkung mit dem Grundgesetz vereinbar?
JVA verweigert Einlass beim Tag der offenen Tür
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Zitat:Ist dese Grundrechtseinschraenkung mit dem Grundgesetz vereinbar?
Und wo genau steht im Grundgesetz das Grundrecht, an jedem Tag der offenen Tür in jeder JVA teilnehmen zu dürfen?
Zitat:Wie verhält es sich wenn dies nicht öffentlich mitgeteilt wird und ein Ex-Insasse vergebens anreist. Hat er dann Anspruch auf Schadensersatz?
Nein, dafür fehlt die Rechtsgrundlage.
(Wenn ich mit dem Auto zum Kino fahre und die Vorstellung ist schon ausverkauft, so dass ich kein Ticket mehr bekomme, dann muss mir der Kinobetreiber auch nicht die Spritkosten erstatten.)
Hallo drkabo, also nach Art. 3
des Grundgesetzes müssen von staatlicher Seite alle Menschen gleich behandelt werden. Die Grundrechte einschränken darf nur ein gesetzlicher Richter.
Der Vergleich mit dem ausverkauften Kino ist völliger Unsinn, denn die JVA war eben nicht wegen Überfüllung geschlossen. Stellen Sie sich mal vor der Kinobesitzer würde ein Schild anbringen, kein Zutritt für Ausländer, etc.
Welche rechtliche Handhabe habe ich dagegen? Ich würde dies gerne vor Gericht klären.
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Zitat:also nach Art. 3 des Grundgesetzes müssen von staatlicher Seite alle Menschen gleich behandelt werden.
Nein, da steht "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Und da es keine Gesetz "alle Menschen haben ein Recht, an jedem Tag der offenen Tür in jeder JVA teilzunehmen" gibt, ist die Diskussion müßig.
Zitat:Die Grundrechte einschränken darf nur ein gesetzlicher Richter.
Da es sich bei der Teilnahme am Tag der offenene Tür in der JVA nicht um ein Grundrecht handelt, ist auch diese Diskussion müßig.
Zitat:Stellen Sie sich mal vor der Kinobesitzer würde ein Schild anbringen, kein Zutritt für Ausländer, etc.
Das darf er nicht, da das AGG eine Diskriminierung "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" verbietet.
Wenn der Kinobesitzer dagegen ein Schild aufstellen würde "kein Zutritt für Vorbestrafte", dann würde das für Aufregung in der örtlichen Presse sorgen - und ich würde mir die Frage stellen, wie der Kinobesitzer das kontrollieren möchte - aber verboten wäre das nicht.
Außerdem dürfen die Grundrechte/Bürgerrechte auch nicht nur durch einen Richter eingeschränkt werden. Was ist das das nun wieder für ein falsches Halbwissen. Und, vom Grundsatz her hab ich schon Zweifel daran, ob wir hier bei dieser Veranstaltung überhaupt hoheitliches Handeln vorliegen haben. Wohl eher nicht. Und selbst wenn - ungleiches kann man immer auch ungleich behandeln. Und Ex-Knastis und Nicht-Knastis, das sind nun mal ungleiche Sachverhalte. Außerdem kennen die Ex-Knastis ja die Örtlichkeit, sie soll ja gerade solchen Mitbürgern vorgestellt werden, die sich keine Vorstellung davon machen können, wie es in so einer Justizvollzugsanstalt aussieht.
wirdwerden
ZitatAußerdem kennen die Ex-Knastis ja die Örtlichkeit, sie soll ja gerade solchen Mitbürgern vorgestellt werden, die sich keine Vorstellung davon machen können, wie es in so einer Justizvollzugsanstalt aussieht. :
wirdwerden
Vielleicht möchte er seinen Kindern seine damalige Zelle zeigen? Wer weiss.
Aber eine Verletzung der Grundrechte ist hier in weiter Ferne.
Wenn der Tag der offenen Tür auf der Internetseite der Justizbehörden beworben wird, ebenso in der Tagespresse und nirgendwo erwähnt wird, dass Ex-Insassen nicht teilnehmen dürfen, hat dann derjenigen, welcher eigens anreist und stundenlang in der Schlange steht Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Teilnahme verweigert wird?
Wird hier nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 GG
verstoßen, wenn Ex-Insassen der Zutritt, ohne Begründung, verweigert wird? Es handelt sich um eine öffentliche Einrichtung der Justizbehörden und keine JVA eines privaten Betreibers.
Der Grund liegt m.E. doch auf der Hand. Der Ex-Insasse mit guter Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten kann doch viel besser als ein gewöhnlicher Besucher irgendwo etwas für einen ehemaligen Mithäftling verstecken, z.B. Drogen.
Die Wahrscheinlichkeit , dass er das tun wird liegt vermutlich auch deutlich höher als bei einem Nieinsassen.
Ich sehe keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit der JVA, was zur Folge hat, dass man weder über Art. 3 diskutieren muss, noch über sonst irgend was. Die JVA hat die Regeln aufgestellt, und das durfte sie.
wirdwerden
Sehe ich auch so.
Eine (staatliche) Schule darf zur Weihnachtsfeier auch einladen wen sie will.
Ich habe kein Recht, aufgrund der Gleichbehandlung jede Weihnachtsfeier jeder staatlichen Schule in Deutschland zu besuchen.
Wenn die Schule sagt "nur für Schüler dieser Schule, deren Eltern und ehemalige Schüler dieser Schule", dann ist das kein rechtswidriger Verwaltungsakt.
Weil es gar kein Verwaltungsakt ist.
wirdwerden
wir sind mal zu einem "Tag der offenen Tür" bei einer JVa in der Nähe gewesen.
Dieser wurde vorher bekannt gegeben und man musste sich mit seinen Personalien anmelden, dananch bekam man eine Benachrichtigung ob und wann man kommen könne und an einer Führung teilnehmen .
Frei da durch wandern ist also nicht, schon alleine zur eigenen Sicherheit.
Ich kenne es so, das der Hausherr da Hausrecht hat und dementsprechend dann selber bestimmen kann, wer da rein darf (oder eben nicht) .
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