ZitatEs muss insofern erlaubt sein, diese Pflicht zu hinterfragen und ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen. :Denn eine Maßnahme nach dem IfSG muss auch geeignet sein.
So und nicht anders isses!
Zitatist nur unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, möglich. :Hier ist aber stets von "Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern" die Rede.
Einen "Generalverdacht" gibt es schlicht nicht.
Genau! Ergänzend sei noch auf einige der in § 2 IfSG genannten Begriffsbestimmungen hingewiesen:
Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen
Ansteckungsverdächtiger: eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
Wir sind freie Bürger einer freien Republik - und weil das so ist wurden ja bereits einige der vorschnell erlassenen Beschränkungen durch Verwaltungsgerichte oder sogar dem Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert.
Warum sollte der Maskenball nicht einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein?
Wer es ganz genau wissen will, nämlich im Namen des Volkes, hat doch den durch die Verfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Abwehrrecht des Bürger gegen Maßnahmen des Staates ist nämlich nicht eingeschränkt.
Wer weiß, vielleicht wird der Maskenball tatsächlich höchstrichterlich einkassiert.