Oberlandesgerichtsurteil hebt Erlass vom Landesministerium auf?

31. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go458774-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Oberlandesgerichtsurteil hebt Erlass vom Landesministerium auf?

Hiho, fiktives Beispiel: Ein Landesministerium hat einen Erlass erteilt. Einige Zeit später hat das Oberlandesgericht in einem Gerichtsurteil etwas Widersprüchliches zu diesem Erlass geschrieben, jedoch ohne Bezug zu dem Erlass zu nehmen. Ist der Erlass damit trotzdem quasi aufgehoben, bzw. nur die Passage um die es geht?
Nebenbei, sind Erlässe von einem Landesministerium bundesweit gültig?
Vielen Dank schonmal fürs bis hierhin Lesen ;)
Grüße

Grundrechte verletzt?

Grundrechte verletzt?

Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

Erlasse sind Anweisungen einer Oberbehörde zur Auslegung eines Gesetzes an nachgeordnete Dienststellen und bindet nur diese Dienststellen. Ein Richter ist gem. Art. 97 GG nur dem Gesetz unterworfen und ist nicht gezwungen, sich der im Erlass dargestellten Rechtsauffassung anzuschließen. Daher kann oder muss er den Erlass auch nicht aufheben, er vertritt einfach eine andere Meinung. Eine Aufhebung kann nur durch die Oberbehörde erfolgen.

Zitat:
Nebenbei, sind Erlässe von einem Landesministerium bundesweit gültig?
Na, raten Sie doch mal, wenn in Bayern ein Furz querhängt, wen das in Hamburg interessiert...

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go458774-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort, Tom!

Zitat (von Tom998):
Erlasse sind Anweisungen einer Oberbehörde zur Auslegung eines Gesetzes an nachgeordnete Dienststellen und bindet nur diese Dienststellen. Ein Richter ist gem. Art. 97 GG nur dem Gesetz unterworfen und ist nicht gezwungen, sich der im Erlass dargestellten Rechtsauffassung anzuschließen. Daher kann oder muss er den Erlass auch nicht aufheben, er vertritt einfach eine andere Meinung. Eine Aufhebung kann nur durch die Oberbehörde erfolgen.

Heißt das man kann sich nichtmal auf einen solchen Erlass verlassen und ein Richter kann theoretisch vollkommen willkürlich handeln - Bestrafung trotz Erlass? Oder dürfte er in dem Urteil lediglich seine Meinung vertreten, müsste von einer Bestrafung aber im Hinblick auf den Erlass absehen?
Zitat (von Tom998):
Na, raten Sie doch mal, wenn in Bayern ein Furz querhängt, wen das in Hamburg interessiert...

;)
Im Beispiel würde es einfach nur um die Unbedenklichkeit eines Produkts gehen, das heißt also wenn ein Bayen-Ministerium in diesem kein Problem sehe, könnte es in BW eventuell nicht verkauft werden?

Tut mir Leid für meine vermutlich dämlichen Fragen, vielen Dank auch für deine Geduld!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von go458774-45):

Im Beispiel würde es einfach nur um die Unbedenklichkeit eines Produkts gehen, das heißt also wenn ein Bayen-Ministerium in diesem kein Problem sehe, könnte es in BW eventuell nicht verkauft werden?


Ein Erlaß ist "Verwaltungsrecht" - hierdurch wird z.B. ein bestimmter Sachverhalt durch eine übergeordnete Behörde geregelt. Vorliegend hat ein Ministerium als "oberste Landesbehörde" etwas geregelt. Das könnte z.B. notwendig sein, weil Gesetze oft allgemein gehalten sind und nicht alle theoretisch denkbaren Sachverhalte davon erfaßt sind.

Ein OLG ist ein Zivilgericht, d.h. hier werden zivilrechtliche Angelegenheit entschieden. Eine Behörde oder "der Staat" handelt nicht zivilrechtlich, sondern "hoheitlich". Was auch immer da entschieden wurde, betriftt nicht den Erlaß an sich.

Wenn per Erlaß eines bayerischen Landesministerium keine Bedenken über z.B. querhängende Fürze geäußert werden, hat dies keine Wirkung für andere Bundesländer. Es könnte aber sein, daß andere Bundesländer sich durch querhängende Fürze gestört fühlen und deswegen per Erlaß eine Regelung treffen. Sie können den Bayern aber nicht per Erlaß untersagen, zu pupsen.

Das Urteil eines OLG hat (wie der Name Oberlandesgericht schon zeigt) keine Bindungswirkung für andere OLGs. Manchmal orientieren sich OLG aber an Entscheidungen anderer OLG, sie müssen es aber nicht.



-- Editiert von BudWiser am 31.01.2017 09:08

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38321 Beiträge, 13977x hilfreich)

Also, Gesetze haben zwei "Abteilungen", nämlich die Tatbestandsseite und die Rechtsfolgenseite. Da man nicht jeden Einzelfall gesetzlich regeln kann, auch nicht jede Rechtsfolge, haben wir auf der Tatbestandsseite teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe, die es auszufüllen gilt, auf der Rechtsfolgeseite nennt man das Ermessen. Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe: "Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", "Ruhestörung," "Schwerbehinderung," "angemessener Unterhalt" .....

Um eine einigermaßen konforme Anwendung dieser Regelungen zu treffen, eben auch aus Gründen der Rechtssicherheit für den Bürger werden Richtlinien erstellt, die das sicherstellen sollen. Es gibt diese in Form von Erlassen, Verordnungen u.s.w. Für die Bestimmung des Grades der Behinderung gibt es die berühmte Punktetabelle, aus der hervorgeht, wie welche Behinderung zu gewichten ist, als Anhaltspunkt für den Sachbearbeiter, in Unterhaltsfragen die berühmte Düsseldorfer Tabelle u.s.w. Damit haben Gerichte gererell erst einmal gar nichts zu tun. Aber, wenn ein Bescheid durch die bearbeitende Behörde ergeht, der Bürger sich gegen die Entscheidung der Behörde wehrt, dann überprüft das Gericht die Grundlagen der Entscheidung. Das kann eben ein Erlaß sein. Aber, immer auf den Einzelfall bezogen. Welche Konsequenzen aus so einer Überprüfung gezogen werden, das ist eine ganz andere Frage. Es kann sein, dass im Einzelfall die Voraussetzungen etwas anders sind, als im Erlaß vorgesehen. Es kann sein, dass der Erlaß insgesamt fehlerhaft ist. Jedenfalls entfaltet der Erlaß für sich keine selbständige Außenwirkung.

Und mit Strafrecht haben Erlasse gar nichts zu tun. Es kann also nicht per Erlaß Mord straffrei gestellt werden.

Was im Bundes- und was im Landesrecht für Zuständigkeiten vorliegen, dass ergibt sich aus dem Grundgesetz. Nach dem Regel/Ausnahmeprinzip ist prinzipiell Landesrecht zuständig, es sei denn, kraft GG ist die Zuständigkeit des Bundes gegeben. Die konkurierende Gesetzgebung lass ich mal aussen vor. Die Macht der Länder wird häufig unterschätzt. Beispiel ist die Schulpolitik. Wir haben teilweise 6 Jahre Grundschule, teilweise 4 Jahre, nicht mal die Schulpflicht ist einheitlich geregelt.

So, ich hoffe, einiges ist jetzt etwas klarer.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ein Erlass sollte auch nicht mit einer Verordnung oder einer Verfügung verwechselt werden.

Gegen eine Erlass kann man eigentlich gar nicht verstoßen, weil das eine behördeninterne Handlungsanweisung ist. Nur der Mitarbeiter einer Behörde kann gegen einen Erlass verstoßen, auf der anderen Seite darf sich ein Bürger darauf verlassen, dass eine Behörde ihre Entscheidungen entsprechend des Erlasses trifft. Wenn ein Bürger der Auffassung ist, dass durch einen Erlass zu seinem Nachteil ein Gesetz falsch ausgelegt wird, dann kann er gegen eine entsprechende Behördenentscheidung klagen.

Anders sieht es mit Verfügungen oder Verordnungen aus. Ein Verstoß dagegen kann zwar keine Straftat sein, aber durchaus eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Eine Verordnung, mit der jeder täglich zu tun hat, ist z.B. die Straßenverkehrsordnung (Im Gegensatz zum Straßenverkehrsgesetz, das es auch gibt). Wenn eine Straßenverkehrsbehörde ein Schild aufstellt, dann ist das eine Allgemeinverfügung. Dieses Beispiel betrifft zwar Bundesrecht, jedoch gibt es so etwas auch im Landesrecht.

Gegen Verfügungen kann man auch klagen, z.B. um bei dem Beispiel zu bleiben, wenn man eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für unangemessen hält. Solche Klagen sind auch schon erfolgreich gewesen.

Eine Verordnung kann dagegen nach meiner Kenntnis nicht von einem normalen Gericht gekippt werden, sondern nur vom BVerfG, bzw. bei Landesverordnungen vom zuständigen Landesverfassungsgericht.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ein Erlass sollte auch nicht mit einer Verordnung oder einer Verfügung verwechselt werden.

Wenn ein Bürger der Auffassung ist, dass durch einen Erlass zu seinem Nachteil ein Gesetz falsch ausgelegt wird, dann kann er gegen eine entsprechende Behördenentscheidung klagen.

Anders sieht es mit Verfügungen oder Verordnungen aus.
Wenn eine Straßenverkehrsbehörde ein Schild aufstellt, dann ist das eine Allgemeinverfügung.
Gegen Verfügungen kann man auch klagen, z.B. um bei dem Beispiel zu bleiben, wenn man eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für unangemessen hält. Solche Klagen sind auch schon erfolgreich gewesen..


Zitat (von hh):

Eine Verordnung kann dagegen nach meiner Kenntnis nicht von einem normalen Gericht gekippt werden, sondern nur vom BVerfG, bzw. bei Landesverordnungen vom zuständigen Landesverfassungsgericht.


(Anmerkung: Weil Verordnungen Gesetzesnein, nicht ironisch gemeint, sondern vollste Anerkennung!)

Ich befürchte allerdings, der TE könnte jetzt mehr verwirrt als aufgeklärt sein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38321 Beiträge, 13977x hilfreich)

@ HH: die Allgemeinverfügung ist aber ein Verwaltungsakt. Also nichts anderes, als wenn ein Steuerbescheid ergeht oder ein Knöllchen ausgeschrieben wird. Es heisst doch nur Allgmeinverfügung, weil es sich an eine unbekannte Anzahl von Betroffenen wendet. Deshalb "Allgemein". Ist also anzugehen wie ein normaler VA.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ HH: die Allgemeinverfügung ist aber ein Verwaltungsakt. Also nichts anderes, als wenn ein Steuerbescheid ergeht oder ein Knöllchen ausgeschrieben wird. Es heisst doch nur Allgmeinverfügung, weil es sich an eine unbekannte Anzahl von Betroffenen wendet. Deshalb "Allgemein". Ist also anzugehen wie ein normaler VA.


Jein, wenn ich mich einmischen darf.

Anders als beim Steuerbescheid hätte ein Widerspruch gegen eine Allgemeinverfügung sogar aufschiebende Wirkung. Aber nur für den, der ihn einlegt. Der Verwaltungsakt dürfte somit nicht vollstreckt werden. Ist aber bei "rechtsgestaltendem VA" nicht möglich - also vorläufiger Rechtsschutz durch Verwaltungsgericht und Anfechtungsklage. Vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren scheidet aus.

So müßte es sein, wenn ich damals richtig aufgepaßt hatte...

-- Editiert von BudWiser am 31.01.2017 14:05

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38321 Beiträge, 13977x hilfreich)

Schau mal BudWiser, jetzt machst Du genau den Fehler, auf den ich oben hingewiesen habe. Wir haben die Tatbestands- und die Rechtsfolgenseite. Wann was vollstreckt werden kann, das ist die Rechtsfolgenseite, und die kann im öffentlichen Recht sehr unterschiedlich sein. Aber wir haben uns hier bisher ausschliesslich auf der Tatbestandsseite bewegt. Und da ist die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt zu behandeln wie jeder andere auch, auch der unerfreuliche Bescheid vom Finanzamt.

Das muss man immer ganz sauber unterscheiden. Sonst hat man da einen unentwirrbaren Dschungel.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wann was vollstreckt werden kann, das ist die Rechtsfolgenseite, und die kann im öffentlichen Recht sehr unterschiedlich sein.
Und da ist die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt zu behandeln wie jeder andere auch, auch der unerfreuliche Bescheid vom Finanzamt.


Ich denke, wir reden aneinander vorbei.

StB und Allgemeinverfügung sind Verwaltungsakte, gegen beide ist der Widerspruch möglich. Widerspruch hat "normalerweise" aufschiebende Wirkung, aber: § 80 VwGO . - keine aufschiebende Wirkung für StB ( Abs. 2 S. 1 ) und bei Allgemeinverfügung "Straßenverkehrsschild" nach (Abs. 2 S. 4).

Der Verwaltungsgerichtsweg ist durch den Widerspruch eröffnet.

Widerspruch gegen Steuerbescheid:
Das FA würde den LStB prüfen und entweder abhelfen oder nicht. Im Falle der Nicht-Abhilfe ist Klage vor dem FG möglich. Vollstreckung möglich trotz Widerspruch. (aber FA schickt erstmal eine Mahnung...)

Widerspruch gegen Straßenverkehrsschild:
Straßenverkehrsschild ist rechtsgestaltender VA (alle müssen sich an die Tempo 30 Zone halten). Der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" ist in dem Augenblick vollstreckt, wo man auf das Schild schaut. Ich muß mich dran halten trotz des Widerspruchs.
Also hat der Widerspruchsführer nur die Möglichkeit zu klagen. Entweder gleich im Hauptsacheverfahren oder er holt sich "vorläufigen Rechtsschutz" nach § 80 VwGO Abs. 5 . Wird dem stattgeben, müssen die Schilder zugehängt werden und somit kann der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" nicht vollstreckt werden. Der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" ist in dem Augenblick vollstreckt, wo ich auf das Schild schaue.

Für die obigen Ausführungen lege ich aber nicht die Hand ins Feuer, ich bin kein ausgebildeter Jurist!

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Ups, da fällt mir was auf:

Korrektur: Beim Steuerbescheid sind wird nicht im Verwaltungsrecht, sondern Steuerrecht. Da wäre dann die AO und FGO anwendbar. Ersetze also Steuerbescheid gegen Gebührenbescheid

Zitat (von BudWiser):
Zitat (von wirdwerden):
Wann was vollstreckt werden kann, das ist die Rechtsfolgenseite, und die kann im öffentlichen Recht sehr unterschiedlich sein.
Und da ist die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt zu behandeln wie jeder andere auch, auch der unerfreuliche Bescheid vom Finanzamt.


GB und Allgemeinverfügung sind Verwaltungsakte, gegen beide ist der Widerspruch möglich. Widerspruch hat "normalerweise" aufschiebende Wirkung, aber: § 80 VwGO . - keine aufschiebende Wirkung für GB ( Abs. 2 S. 1 ) und bei Allgemeinverfügung "Straßenverkehrsschild" nach (Abs. 2 S. 4).

Der Verwaltungsgerichtsweg ist durch den Widerspruch eröffnet.

Widerspruch gegen Gebührenbescheid:
Die Behörde würde den Widerspruch prüfen und entweder abhelfen oder nicht. Im Falle der Nicht-Abhilfe ist Klage vor dem VWG möglich. Vollstreckung möglich trotz Widerspruch. (aber Behörde schickt wohl erstmal eine Mahnung...)

Widerspruch gegen Straßenverkehrsschild:
Straßenverkehrsschild ist rechtsgestaltender VA (alle müssen sich an die Tempo 30 Zone halten). Der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" ist in dem Augenblick vollstreckt, wo man auf das Schild schaut. Ich muß mich dran halten trotz des Widerspruchs.
Also hat der Widerspruchsführer nur die Möglichkeit zu klagen. Entweder gleich im Hauptsacheverfahren oder er holt sich "vorläufigen Rechtsschutz" nach § 80 VwGO Abs. 5 . Wird dem stattgeben, müssen die Schilder zugehängt werden und somit kann der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" nicht vollstreckt werden. Der Verwaltungsakt "Straßenverkehrsschild" ist in dem Augenblick vollstreckt, wo ich auf das Schild schaue.

Für die obigen Ausführungen lege ich aber nicht die Hand ins Feuer, ich bin kein ausgebildeter Jurist!


Das Parkett fängt an, glatt zu werden...ich halte mich dann doch lieber an die "Rechtsbehelfsbelehrungen", die in den Verwaltungsakten enthalten sind. Da steht dann drin, was ich machen kann, wenn ich nicht einverstanden bin.

Wobei an Straßenschildern aber keine Rechtsbehelfsbelehrungen dranhängen.


-- Editiert von BudWiser am 01.02.2017 02:17

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Was hat das Thema mit dem GG zu tun, dass GG steht mit Art 1 un 20 GG an erster Stelle, alles andere wird durch höherrangiges EU Recht bestimmt, falls es in den Bereichen Recht setzen darf

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):

Ein OLG ist ein Zivilgericht.

Es kann genauso auch ein Strafgericht sein...
Zitat:

Das Urteil eines OLG hat (wie der Name Oberlandesgericht schon zeigt) keine Bindungswirkung für andere OLGs. Manchmal orientieren sich OLG aber an Entscheidungen anderer OLG, sie müssen es aber nicht.

Ein OLG muss aber in bestimmten Fällen die Sache dem BGH vorlegen, wenn es anders entscheiden will als ein anderes OLG schon entschieden hat. ("Vorlegungspflicht", §121 GVG )

-- Editiert von eh1960 am 20.07.2018 11:10

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wasiba
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Einzelfall gilt letztlich nur Artikel 97GG und wer die Macht und Gewalt hat:

Art. 97 GG
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Die Grundrechte stehen allerdings absichtlich vorn im Grundgesetz, weil die vorrangig sind. Aber auch da gilt, dass man die Macht haben muss, seine Grundrechte zu erhalten.

Es dürfte sich um einen behördeninternen Erlass handeln, der Behörden intern an gewisses Verhalten binden soll. Ein solcher Erlass hat grundsätzlich keine Aussenwirkung.

Soweit der Erlass dazu dient Grundrechte bzw. eine Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG zu verwirklichen (wie zB. die Reisekostenentschädigungsverordnung), kann man sich als Bürger auf den Erlass berufen.

In der Justiz ist aber trotzdem niemand an irgendetwas gebunden und zwar an gar nichts.

3. Die Unabhängigkeit der Richter als Pfeiler des Rechtsstaates dient in aller erster Linie dem Bürger und
soll ihm Schutz vor Manipulation und Willkür garantieren. Tatsächlich ist es genau
umgekehrt: in der Rechtspraxis verhindert die Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit, daß der Burger sich gegen richterliche Manipulation und Willkür effektiv zur Wehr setzen kann.

Dr. jur. Lamprecht (Bundesverdienstkreuz Erster Klasse für den Verfassungspatrioten)


Selbst wenn Grundrechte verletzt werden, dann liegt die Annahmequote beim BVerfG etwa bei 2%.

Beispiel:
Es wendet zB. der Präsident L. des LG Verordnungen (§ 17-AGO-Bayern) der Exekutive (CSU-Staatsregierung) verfassungsfeindlich (zB. Verstoss gegen Artikel 3 Abs. 1 , 19 Abs.4 GG ; 6 EMRK; (Art. 79 Abs. 3 GG ) [BVerfGE 95, 1 ]) selbstverständlich bei Gericht zur Rechtlosstellung von Hartz 4-Empfängern an was gemäss bisher aller seiner Kollegen nicht zu beanstanden ist:

Die Vorschrift ist in der Judikative nicht anwendbar:

§ 1 AGO-Bayern Geltungsbereich
(1) Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern.
Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die öffentliche Verwaltung ist nach der bis heute gültigen rechtswissenschaftlichen Negativdefinition von Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) noch Rechtsprechung (Judikative) oder Regierung ist (Gubernative)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Verwaltung

Auch gemäss dem Bundesjustizminiterium ist die von der Staatsregierung erlassene Verordnung nicht auf Gerichtsverfahren anwendbar (Ist auch völlig logisch wegen zB. Artikel 19 Abs. 3GG) aber auch das interessiert die Richter dort nicht:

Bei § 17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erkiärungen in einem gerichtlichen Verfahren - insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden - nicht anwendbar.

Reisekosten sollen zwanghaft einem Hartz 4-Empfänger nicht erstattet werden, weil er den Antrag erst am Tag des Termins gestellt hat und ihm die Reisekosten nicht vorher erstattet wurden.

Gemäss der VwV-Reisekostenentschädigung, die eine Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 Abs. 1 GG verwirklichen soll, kann er diese aber bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen.

1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung
oder Untersuchung geltend gemacht wird.


Bundestag, Oberamtsrätin R., vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
"…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden."

Seit 4 Jahren interessiert es niemanden obwohl die Vorschrift dazu dient Grundrechte zu verwirklichen.

Es kommt allein darauf an wer die Macht und Gewalt hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.459 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen