Hallo Leute,
hat einer eine Idee, was passierte/möglich wäre, wenn ein Landesparlament sich mehrheitlich hinsichtlich von Vorlagen in einer Abstimmung (Bürgerentscheid, bindende Wirkung für die Verwaltung) dahingehend ausspräche, daß sie es für rechtlich hinreichend zur Beurteilung der inhaltlichen Eindeutigkeit der Vorlagen befände, wenn eine gewählte Körperschaft als Kriterium explizit dabei auf den "durchschnittlich aufmerksamen Bürger
" abhöbe unter subjektiver Einschätzung
der "Erkenntnisfähigkeit"?
[Anm.: das eigentliche Petitum soll als durch Zusätze ergänzt gelten, welche streitig hinsichtlich einer Verletzung des Koppelungsverbots, der inhaltlichen Richtigkeit des erzeugten Wirkzusammenhangs und der Frage der Zulässigkeit aufgrund fehlernder Kompetenz sind.]
Parlament und Verfassungsfeindlichkeit?
Grundrechte verletzt?
Grundrechte verletzt?
Ich muß ehrlich sagen, daß ich das auch beim dritten Lesen nicht wirklich verstehe...
Aber auch so kann ich sagen, daß dann je nach Situation der Verwaltungsgerichtsweg und/oder ggfs. das Landes- oder Bundesverfassungsgericht zuständig für eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit wäre(n).
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quote:
Ich muß ehrlich sagen, daß ich das auch beim dritten Lesen nicht wirklich verstehe...
ich schließe mich an.
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Das kommt dabei raus, wenn man möglichst knapp und trotzdem präzise formulieren möchte , sorry. Letztlich darf m.E. in dem Zusammenheng mit Abstimmungen, welche Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
(Wahlgrundsätze, grundrechtsgleiches Recht) unterliegen, Durchschnitt als auch "[subjektive] Einschätzung" nicht einmal angedacht werden.
Aber ich denke mal BVerfG, aber (hier sind Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG
, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
und die entsprechenden Regelungen der Landesverfassung betroffen, also geht es um die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Kernbereich) ich sähe weit und breit nichts außer Art. 20 Abs. 4 GG
als mögliche "Handhabe".
Die reine Feststellung ... liefe ja auf ein "Hurra, wir haben ein verfassungsfeindliches Landesparlament" hinaus, irgendwie eine äußerst ... befriedigende Vorstellung.
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Wo sprach ich von Abgeordneten des Bundestages?
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Ich versuche es mal:
Geht es darum, dass ein Landesparlament das Ergebnis einer Petition nicht beachtet und sich darauf beruft, dass der durchschnittliche Bürger nicht genug Ahnung von der Thematik hat?
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Hallo Florian3011,
ach so, das ist es ... aber dieser Konflikt läßt sich lösen.
In Art. 20 GG
heißt es:
quote:<hr size=1 noshade>(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. <hr size=1 noshade>
Dabei wird Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG meines Wissens hinsichtlich der dort fixierten Wahlgrundsätze auf alle Formen "hoheitlicher" Wahlen und Abstimmungen angewendet. Da ich kein Land konkretisieren wollte, habe ich hier auf das GG verwiesen (auch wenn die Landesverfassungen einen entsprechenden Artikel aufweisen), was übrigens auch durchaus schon Landesverfassungsgerichte wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Volks- und Bürgerentscheide taten unter Bezugnahme auf die Wahlgrundsätze.
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Hallo Tommok,
nee, es geht darum, daß ein Eingabenausschuß auf eine Eingabe hin in Vertretung des Landesparlaments argumentierte, daß nach Einschätzung des Eingabenausschusses der durchschnittlich aufmerksame Bürger erkennen könne, was die Kernfrage der Abstimmung [Anm.: der Abstimmungsgegenstand] sei (was übrigens schon so dem Landesparlament voll zugerechnet werden darf).
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Rupp ?
Dave?
Kopfnuss?
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"justice"
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