Post öffnet grundlos Einschreiben - § 10 GG?

23. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
aden0001
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Post öffnet grundlos Einschreiben - § 10 GG?

Guten Abend zusammen,

ich habe eine Frage zum Briefgeheimnis bzw. zu den Befugnissen der Deutschen Post.

Folgendes hat sich zugetragen: ich habe am 22.05.2009 per Einschreiben meinen alten Personalausweis, eine Vollmacht zur Abholung des neuen Personalausweises sowie einen Einschreiben-Freiumschlag an meine Mutter in Berlin geschickt. Mit dem neuen Ausweis wollte ich meinen Auslandsurlaub antreten.
Aufgegeben wurde die Sendung in NRW. Jedoch ist weder die Sendung noch eine Benachrichtigung jemals bei meiner Mutter angekommen; der Sendungsstatus im Netz sagte lediglich aus, dass die Sendung im Briefzentrum Berlin "bearbeitet" worden sei.
Inzwischen weiss ich, was unter "bearbeitet" zu verstehen ist: Nach meinem Urlaub am 20.06.09 habe ich ebendieses Einschreiben bei der Postfiliale, wo ich das Einschreiben aufgab, per Benachrichtigung wieder abholen dürfen.

Die Sendung war mit einem zweiten Einschreiblabel(?), am oberen Ende mit Klebeband mit dem Hinweis "Sendung wurde leider beschädigt. Amtlich verschlossen von der Deutschen Bundespost" sowie einem Aufkleber mit dem angekreuzten Hinweis "nicht abgeholt" versehen. Nach vorsichtigem Aufschneiden des Klebebandes noch am Schalter und unter den Augen des Postangestellten stellte ich erstaunt und höchst verärgert fest, dass das Kuvert ebenso amtlich geöffnet wurde, obwohl Absender wie Adressat eindeutig lesbar waren. Das Kuvert war fein säberlich am oberen Ende aufgetrennt.
Und wenn meine Mutter doch angeblich eine Benachrichtigung bekommen und das Kuvert nicht abgeholt hätte: Wie kommt die Deutsche Post dazu, meine Post zu öffnen? Darf die Post das?

Ich möchte gerne rechtliche Schritte wegen Verletzung des Briefgeheimnisses gegen die Post einleiten, bin mir aber nicht sicher, wie ich mich verhalten soll. Auf die nächste Polizeiwache? Zum Anwalt?

Von meinem persönlichen Groll mal abgesehen: Immerhin waren in dem Kuvert nicht nur meine persönlichen Daten (Personalausweis), sondern auch die meiner Mutter (Vollmacht). Und woher soll ich wissen, ob nicht jemand Schindluder mit meinem -inzwischen abgelaufenen- Ausweis getrieben hat? Das Schreiben war über eine Woche verschwunden, in dieser Zeit war der Ausweis noch gültig.

Ich habe der Post per Beschwerdeformular mitgeteilt, dass ich mindestens eine Erstattung der entstandenen Kosten für das Einschreiben (kam grundlos zurück), den Freiumschlag (nicht mehr verwendbar) und die Ausstellung eines Ausweisersatzdokumentes am Flughafen -ohne welches ich nicht hätte in den Urlaub fliegen können- in Höhe von insgesamt 13,65€ erwarte, bisher ohne Antwort.

Für Hinweise und Kommentare wäre ich sehr dankbar.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Erstens hat das Grundgesetz keine Paragraphen. Zweitens hat das Grundgesetz keine Auswirkungen zwischen Ihnen und der Post. Und drittens wäre hier sowieso nichts zu machen, da die Sendung beim Transport beschädigt wurde.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aden0001
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Erstens vielen Dank für den Hinweis, es muss natürlich Artikel heissen. Aber wenn ich in diesen Dingen so bewandert wäre wie sie, müsste ich mich natürlich auch nicht in diesem Forum belehren lassen. Zweitens ist das Briefgeheimnis ein Rechtsgut, welches durch das GG geschützt wird. Kaum vorstellbar, dass das GG nur rhetorischer Natur sein soll? Drittens wurde die Sendung nicht beim Transport beschädigt sondern -wie bereits erwähnt- säuberlich über die gesamte Länge am oberen Falz des Kuverts aufgetrennt. Arbeiten sie bei der Post?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Nein, ich arbeite nicht bei der Post.

Das GG gilt nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger, nicht zwischen zwei Privaten (Post und Kunde z.B.).

Bei mir kam auch schon ein Brief an, der an der Öffnungsseite fein säuberlich offen war. Es stellte sich heraus, dass diese Seite so vom Wasser durchweicht war, dass sie sich sozusagen aufgelöst hat.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Es darf nicht jeder bei der Post Briefe öffen. Hierzu gibt es bestimmte Mitarbeiter die besonders verpflichtet wurden.
Der Zoll am Flughafen darf z.B. keine Briefe öffen. Neben zwei Zollbeamten muss einer dieser oben erwähnten Postmitarbeiter das Schreiben persönlich öffen. Dann darf der Zoll erst kontrollieren.
Das gleiche glit wenn eine Sendung beschädigt wurde. Hier gibt es die Sicherungsstelle. Auch hier sitzen wieder die oben erwähnten Postmitarbeiter. Diese öffnet die beschädigte Sendung, kontrollieren ob was beschädigt wude / verloren ging, ermitteln den gegebenenfalls Absender/Empänger der Sendung und sichern diese abschließen für den weiterversand.

quote:
Das Kuvert war fein säberlich am oberen Ende aufgetrennt.

Das kann auch in einer der Sortiermaschinen passiert sein. Dort flitzen die Briefe mit hoher Geschwindigkeit durch. Wenn da ein scharfe Kante irgenwo ist, kann ein Brief so wie oben aufgeschlitzt werden.
Auch bei einer kleineren Beschädigung ist die Post verpflichtet die beschädigte Sendung zu sichern.
Es kann auch sein das die Sendung Verdacht erregte und daher amtlich geöffnet wurde. Im beisein eines Polizeibeamten. Aus NRW werden öfter mal Briefe mit holländischem Inhalt versendet.


In meiner Firma kommen so 3-5 Sendungen im Jahr an die beschädigt und amtlich verschlossen wurden.


quote:
Ich möchte gerne rechtliche Schritte wegen Verletzung des Briefgeheimnisses gegen die Post einleiten, bin mir aber nicht sicher, wie ich mich verhalten soll. Auf die nächste Polizeiwache?

Eine Anzeige können Sie bei der Polizei aufgeben, alternativ auch direkt bei der Staatanwaltschaft. Diese werden bei der entsprechenden Stelle der Post eine Stellungnahme einholen und dann das Verfahren einstellen.

Artikel 10 GG hat noch einen Absatz 2: Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

und hier das Gesetz der Beschränkungen:
§ 39 Postgesetz (PostG) - Postgeheimnis
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das
für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt
von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer
unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,
4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.


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