Schule zieht Handy ein

21. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
fb320321-55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Schule zieht Handy ein

Hallo,
mir wurde heute Morgen das Handy eingezogen.
Bei meinem Samsung ging der Täuschungsanruf in der Hose los (hab nicht mit dem Handy gespielt, ein Stift in meiner Hose, hat den Knopf gedrückt). Ich wollte vorher das Handy ausmachen aber dafüf gab mir der Lehrer gar keine Zeit mehr.
Das Handy kriege ich Montag nächste Woche wieder. Das ist ein festgelegter Termin, also wenn man mir es Freitag weg nehmen würde, könnte ich das auch am nächsten Montag wiederabholen. So hab ich Pech und muss eine Woche warten.
- Darf ich nicht vorher noch meine SIM Karte rausnehmen, weil um die geht es mir am Meisten.
- Ist die variable Strafe nicht ungerecht, ich meine es wäre ja zum Vorteil wenn jdm. das handy am freitag eingezogen bekommt.


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13 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
fb320321-55
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Mit dem Einziehen bin ich ja auch einverstanden. Nur ich möchte ganz gerne meine SIM Karte wieder haben. Weil dort Daten drauf sind die für mich wichtig sind.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Grundsätzlich halte ich das Einziehen des Handies als Grundgesetztwiedrig, da dies einen Eingriff in das Eigentum des Schülers dastellt. ABER. Grundsätzlich müßte dann der Störer auch für seine Störung voll haften. Immerhin stört er damit den Unterricht nachhaltig. Ich bezweifel, daß man also besser gestellt wäre, würde man jedem Mitschüler 2€ ausgleich für die Störung je Störung bezahlen. Denn auch die anderen haben das Recht auf ungestörten Unterricht. Und so sollte diese Regelung einfach als Kompromiss toleriert werden.

Auch bereitet die Schule aufs Leben vor. Während der Arbeit werden private Telefonate, ob mit Handy oder anderem Telefon nicht wirklich gerne gesehen, und führen zur Abmahnung und mittelfristig zur Kündigung.
Da darf man sein Handy behalten ist dann aber seinen Job los. Ob das besser ist.

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1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.



Nachdem das hier in den Grundrechten spielt, sollte man im Hinterkopf haben, daß mit Ausnahme des Rechts auf Leben kein Grundrecht uneingeschränkt gilt.

Gesetzesvorbehalt, oszillierende Säulen, sich überschneidende Kreise, "ich will, ich aber auch" usf., es gibt zahllose Einschränkungen.

Ganz besonders im Schulrecht, da ja u.U. sogar die Freiheitsentziehung legalisiert.

Schranken, Schranken-Schranken, grober Überblick siehe hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schranke_%28Recht%29

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1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Somit stehen sie ruck zuck in der Schadensersatzpflicht! <hr size=1 noshade>



So ruck zuck nun auch nicht, wenn man sich § 839 BGB mal durchliest.

I.Ü. spielt das hier im öffentlichen Recht. Da gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Wie im Strafrecht. Wenn fälschlich Schäden behauptet werden, müsste man sich damit auch noch auseinander setzen.

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3x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten würde ein Beamter über dem Volk stehen, was sich mit der Gesetzgebung beissen würde. <hr size=1 noshade>


Das hat damit nichts zu tun.

Wegen einer Massnahme aufgrund des Landes-SchulG ist der Zivilrechtsweg nicht eröffnet, siehe § 13 GVG , § 40 VwGO .

Eine Klage wäre unzulässig.

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1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Daher hätte er durch aus den Schaden zu ersetzen, der evtl. in der Woche entstanden ist. <hr size=1 noshade>


Welcher Schaden? Vielleicht wurden sogar Gebühren gespart.

quote:<hr size=1 noshade>Wobei, der Handybesitzer wohl in der Beweispflicht ist. <hr size=1 noshade>


Im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 24 LVwVfG § 86 VwGO .

quote:<hr size=1 noshade>Sprich, der dauerhafte (1 Woche) Eigentumentzug wäre rechtswiedrig und bringt den Beamten in die Haftung. <hr size=1 noshade>


Wieso den Amtsträger? Der agiert doch nur stellvertretend für seinen Dienstherrn, übt hoheitliche Verwaltung auf Grundlage des Landes-SchulG aus.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Hallo

die Beschlagnahmung eines Handy bzw. Eigentumsentug wird nicht durch das Schulgesetz geregelt.

Lehrer haben keinerlei rechtliche handhabe auf eine Beschlagnahmung von Eigentum.

Ebenso wenig steht im Schulgesetz, dass Lehrer ein Handy einziehen dürfen.


In der Schulordnung einer Schule steht der Verbot eines Handy drin.
Eine Schulordnung darf jedenfalls keine Beschlagnahmung regeln.
Das wäre rechtwiedrig und nichtig.

Die Hausordnung findet seine Gültigkeit im Hausrecht.
Das Hausrecht endet vor dem Schulgrundstück.
Daher muss dem Schüler das Handy spätestens vor dem Schulgrundstück wieder ausgehändigt werden.

Was aber nach dem Unerrichtstag geschehen kann.

Um die Störung des Unterrichts zu unterbinden ist es legitim das Handy bis beendigung des Unterrichtstages einzubehalten.


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Entstehen dann Schäden am Handy muss die Schule/Lehrer für den Schaden haften.
Da er durch den Einzug des Handys keine Amtspflicht vollzogen hat.
Da diese wie schon angesprochen nirgends geregelt ist.

Schadensersatzpflicht nach

quote:
§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.



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-- Editiert Monopolist am 29.12.2011 23:15

-- Editiert Monopolist am 29.12.2011 23:19

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Beschlagnahmung eines Handy bzw. Eigentumsentug wird nicht durch das Schulgesetz geregelt.

Lehrer haben keinerlei rechtliche handhabe auf eine Beschlagnahmung von Eigentum.

Ebenso wenig steht im Schulgesetz, dass Lehrer ein Handy einziehen dürfen.

<hr size=1 noshade>


Selbstverständlich dürfen die Grundrechte aufgrund der SchulGe eingeschränkt werden.

Dazu gehört unter vielem anderem auch die vorübergehende Einziehung eines Handys, einer der schwächsten Eingriffe.

Ausdrücklich geregelt ist es in Art. 56 V BayEUG:

Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden .

Siehe auch Art. 120 BayEUG


Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können im Vollzug der Bestimmungen über die Schulpflicht die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 102 Abs. 1 ,Art. 106 Abs. 3 der Verfassung ,Art. 2 Abs. 2 , Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes).


Das ist in den anderen BL nicht anders.

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-- Editiert flawless am 30.12.2011 00:32

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