Verfassungsbeschwerde - Welcher Anwalt vertritt mich?

16. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.01.2010 15:21:45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Verfassungsbeschwerde - Welcher Anwalt vertritt mich?

Hallo,

ich suche eine/n Anwalt/in welche/r mich bzw meine Intressen "pro bono" vertritt.
Ich möchte gerne eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Dies ist evtl auch mit einem gewissen Medieninteresse verbunden.

MfG NieKohle75

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24 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Eine anwaltliche Interessensvertretung "pro bono" ist in Deutschland gesetzlich verboten. Insoweit werden Sie keinen seriösen Anwalt finden, der Sie kostenlos vertritt. Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde auch eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit, die eine hohe fachliche Kompetenz voraussetzt und welche auch ein erhebliches Maß an Arbeitszeit benötigt. Schon meine Oma hat immer gesagt "was nichts kostet, ist auch nichts wert".

Ob der Fall "medienrelevant" ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Trotzdem würde mich interessieren, mit welchem Anliegen Sie überhaupt eine Verfassungsbeschwerde einreichen wollen. Gegen was wollen Sie sich denn wehren? Möglicherweise kann man ja diesbezüglich schon mal etwas sagen....



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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.01.2010 15:21:45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Justice

Ich fühle mich von unserer Gesetzeslage diskriminiert aufgrund meiner sexuellen Orientierung. Warum hat man als gleichgeschlechtliches Paar weniger Rechte als ein "Normales" Paar?
Steht in der Bibel nicht schon geschrieben das alle Menschen gleich sind?- Aber wahrscheinlich nicht alle gleich zu behandeln sind.

Dies würde ich gerne ändern. Natürlich schaffe ich das nicht ohne juristischen Beistand.

Daher suche ich mir hier Hilfe.

LG Niekohle75

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn man schon die Bibel zitiert, muss man aber auch das Andere lesen:

' Es ist mir ein Greuel, wenn ein Mann bei einem Mann liegt'.

Bitte, nicht böse nehmen, aber mit der Bibel kann man da wirklich nicht argumentieren.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120122 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
Steht in der Bibel nicht schon geschrieben das alle Menschen gleich sind?- Aber wahrscheinlich nicht alle gleich zu behandeln sind.

Nun ich demke das dei Bibel eine ungünstige Ausgangsgrundlage für eine Verfassungsbeschwerde ist. Hier finden sich auch zahlreiche Beispiele von Ungleichbehandlung ...


Trotzdem wünsche ich viel Erfolg dem Gesetzgeber bei der Anpassung der Definition 'Familie' behilflich zu sein ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Lustig ist das Anliegen des Fragestellers insbesondere vor dem Hintergrund, als dass das Bundesverfassungsgericht schon gesagt hat, dass eine zu starke Gleichberechtigung der homosexuellen Lebensgemeinschaften gegen Art 6 Abs. 1 GG verstoßen kann und insoweit eine absolute (!) Gleichberechtigung sogar verfassungswidrig wäre.

Wo bei den derzeitigen - ohnehin äußerst liberalen Regelungen - eine Ungleichbehandlung zu sehen sein soll, ist für mich nicht ersichtlich.

Vielleicht sollte der Fragesteller mal etwas konkreter schreiben, inwieweit er sich diskreminiert fühlt.



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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.01.2010 15:21:45
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich zahle mein Leben lang Steuern. Würde ich eine eingetragene Lebensgemeinschaft in Erwägung ziehen könnte ich keins der Steuervorteile nutzen wie bei Heteropaaren. Soweit ich informiert bin gilt auch das Erbrecht hier nicht wenn einer der Partner sterben sollte falls es nicht anderweitig notariell geregelt werden würde. Auch Rentenansprüche wie Witwenrente in meinem Fall wird es nicht geben.
Klar zähle ich nur finanzielle Aspekte auf. Nur wenn ich heirate denke ich auch an meinen finanziellen Vorteil (2 geschiedene Ehen zu Heterozeiten). Bei der heutigen Wirtschaftslage vielleicht auch garnicht mal so verkehrt.

Ich erhoffe mir hier einfach nur Rat und Tips. Ich hoffe das meine Idee nicht gleich zum Scheitern verurteilt ist.

LG und einen schönen Sonntag

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Offensichtlich bist du alles andere als informiert. Vor diesem Hintergrund ist es schon frech, mal wild was von einer Verfassungsbeschwerde zu faseln.

1. Auch bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gibt es wie in der Ehe einen gemeinsamen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), vergl. § 6 LPartG

2. Selbstverständlich bist du auch gesetzlicher Erbe Deines Lebenspartners und hast sogar einen Pflichtteilsanspruch, wenn Dein Lebenspartner jemand anderen per testament zum Erben bestimmt, vergl. § 10 LPartG . Genau wie Ehegatten kannst du auch ein gemeinsames "Berliner Testament" errichten.

3. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (da war wohl einer schneller als du) werden eingetragenen Lebenspartnern auch die gleichen Rechte bei Hinterbliebenenrenten und bei betrieblicher Altersversorgung gewährt.


Der einzige Bereich, wo es keine Gleichstellung gibt, ist in der Tat das Steuerrecht (Ehegattensplitting, Steuerklasse etc. ) Das ist aber keine Ungleichbehandlung. Die Ehe und die Familie steht gem. Art 6 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Wenn auch alle anderen Lebensformen 100%ig angeglichen wäre, dann wäre der besondere Schutz der Ehe nicht mehr gewährleistet. Daher muss es verfassungsrechtlich immer zumindest einen kleinen rechtlichen Vorteil für die Ehe geben. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht schon gesagt.

Zusammenfassend kann man sagen, dass sämtliche von Dir genannten angeblichen Ungerechtigkeiten gar keine sind, und du offensichtlich zwar vor das Verfassungsgericht ziehen willst, aber umgekehrt noch nicht mal mitgekriegt hast, dass sie meisten Deiner Forderungen bereits längst erfüllt und geltendes Recht sind.





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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Kurze Frage, wo steht denn eigentlich im Gesetz die Definition von Ehe und Familie, sonst könnte man doch einfach die Defintion einer Ehe sowie die einer Familie auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften erweitern und somit Art. 6 GG komplett umgehen, oder irre ich da?

Somit könnten dann sowohl sowohl verschieden-, als auch gleichgeschlechtliche "Ehen" die selben steuerlichen Vorteile haben und auch sonst in jeder Beziehung gleichgestellt sein.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Frage ist in der Tat gar nicht dumm. Ich muss mal schauen, ob ich das Urteil des BVerfG finde, welches ich oben erwähnt habe. vielleicht ist auch dort was dazu gesagt oder möglicherweise gibt es entsprechende Verweise. Aus dem kopf kann ich das jedenfalls nicht beantworten.



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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.01.2010 17:06:03
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat:
Die Definition einer Familie kann man wohl nicht so einfach auf gleichgeschlechtliche Paare erweitern, da hiermit die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern gemeint ist.


Du sagst damit, dass die Definition nicht geändert werden kann, weil es die Definition gibt. Irgendwie nicht ganz schlüssig, oder?

Wieso sollte es in Deutschland nicht möglich sein, die Definition zu erweitern, klappt doch in manch anderen Ländern auch wunderbar. Dort unterliegen gleichgeschlechtliche Ehen denselben Gesetzen, wie geschlechtsneutrale Ehen.
In Deutschland ist das Problem, dass es das Lebenspartnergesetz für solche Fälle greift, statt dem BGB u. FamFG.

Was Kinder und deren Aufziehung betrifft, so würde es doch helfen, wenn gleichgeschlechtliche Partner Kinder, die sonst eventuell in Waisenhäusern verkommen, adoptieren und diese dann aufziehen. Problem gelöst; man darf nur nicht vergessen, dass eine sexuelle Präferenz aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anerzogen ist.

Man muss Definitionen von Wörtern alle paar Jahrzehnte modernisieren und dadurch Platz schaffen für Neuerungen, statt konservativ, so wie z. B. die CDU / CSU es tut, an veralteten Traditionen, die in heutiger Zeit von einem großen Teil abgelehnt werden, festhalten.

PS. Wieso sehe ich eigentlich kein Beitrag-ändern-Feld bei meinem letzten Beitrag? Hab dieses doppelte "sowohl" gesehen und wollt's mal rausnehmen...

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-- Editiert am 27.01.2010 15:09

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Wieso sollte es in Deutschland nicht möglich sein, die Definition zu erweitern, klappt doch in manch anderen Ländern auch wunderbar.


Weil möglicherweise in den Verfassungen anderer Länder nicht das gleiche drin steht wie in Deutschland?

quote:
In Deutschland ist das Problem, dass es das Lebenspartnergesetz für solche Fälle greift, statt dem BGB u. FamFG.


Wo da ein "Problem" sein soll, ist völlig unklar. Das LPartG verweist schließlich auf das BGB. Das FamFG ist ein reines Verfahrensgesetz und regelt in materiell-rechtlicher Hinsicht gar nichts.



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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weil möglicherweise in den Verfassungen anderer Länder nicht das gleiche drin steht wie in Deutschland? <hr size=1 noshade>


Ich rede hier nicht von Gesetzen / Verfassungen, sondern einfach nur darum einen Begriff der vordefiniert ist, um eine weitere Definition zu erweitern, so etwa wie im Englische der Begriff "Same-Sex Marriage" feststeht und in vielen englischsprachigen Ländern quasi Synonym zu dem einfachen Begriff "Marriage" verwendet wird. "Same-Sex" wird nur zur Unterscheidung verwendet (ob das notwendig ist, ist eine andere Sache).

quote:<hr size=1 noshade>Wo da ein "Problem" sein soll, ist völlig unklar. Das LPartG verweist schließlich auf das BGB. Das FamFG ist ein reines Verfahrensgesetz und regelt in materiell-rechtlicher Hinsicht gar nichts. <hr size=1 noshade>


Letzteres weiß ich, dachte mir, ich führ's trotzdem mal an^^

Das Problem ist, dass wir in einer Gesellschaft leben, in der vor allem junge Leute, keinen Wert mehr auf die traditionelle Form der Ehe legen, und diese oft nur aus finanziellen Gründen eingehen, dies kann allerdings wegen Art. 6 GG nicht geändert werden. Was allerdings geändert werden kann, ohne dass man Art. 6 GG ändern müsste, wäre halt die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Ehen (die sogar von manchen religösen Abspaltungen der christlichen und jüdischen Kirche als solche akzeptiert werden) unter den gewöhnlichen Begriff der Ehe, um dann den Zusatz "gleichgeschlechtlich" juristisch irrelevant zu machen.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Wieso sollte es in Deutschland nicht möglich sein, die Definition zu erweitern


Zunächst mal sollte klar sein, daß man die Verfassung nicht durch "Anpassung von Definitionen" in ihrem Geist ändern kann.

Offenbar hatten die Verfassungsautoren eine ganz klare Vorstellung von bestimmten Begriffen (etwa "Würde des Menschen" oder "Religionsausübung" oder eben auch "Familie und Ehe" ). Diese kann man nicht einfach durch Neudefinition ("Unter Religionsausübung fällt ab sofort nicht mehr das Tragen von religiösem Schmuck", "Familie sind ab sofort auch Einzelpersonen" ) umgehen.

Eine "Definitionserweiterung" hätte also verfassungsrechtlich erst mal überhaupt keine Bedeutung.

quote:
Wieso sehe ich eigentlich kein Beitrag-ändern-Feld bei meinem letzten Beitrag?


15 Minuten nach Abschicken nicht mehr.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.01.2010 17:06:03
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Benenne doch mal ein paar dieser Länder. <hr size=1 noshade>


In den folgenden Ländern und Teilgebieten von Ländern wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet:

Niederlande (2001)
Belgien (2003)
Spanien (2005)
Kanada (2005)
Südafrika (2006)
Norwegen (2009)
Schweden (2009)
Vereinigte Staaten
Massachusetts (2004)
Connecticut (2008)
Iowa (2009)
Vermont (2009)
New Hampshire (2010)
District of Columbia (vorauss. 2. März 2010)
Mexiko
Mexiko-Stadt (4. März 2010)

(Quelle: Wikipedia.de)

quote:<hr size=1 noshade>Diese "Abspaltungen" könntest du ja auch gleich einmal konkret benennen. <hr size=1 noshade>


Die meisten Religionsgemeinschaften der Welt erlauben keine gleichgeschlechtlichen Ehen. Allerdings ist in einigen christlichen und jüdischen Glaubensrichtungen die Ehe zwischen Homosexuellen möglich, etwa in der United Church of Christ, der Metropolitan Community Church, der United Church of Canada, der Schwedischen Kirche sowie einigen Gemeinden der Episcopal Church USA (Anglikaner in den USA) und des Reformjudentums.

(Quelle: Wikipedia.de)

quote:<hr size=1 noshade>Kein vernuftbegabter Mensch wird jetzt auf die Idee kommen, alle zu Behinderten zu erklären, da dadurch die besondere Förderung ja gerade wegfallen würde. <hr size=1 noshade>


Nein, natürlich nicht. Die Begriffe 'Behinderung' oder 'Frau' benötigen ja auch keine Modernisierung, da sie so wie damals heute noch gültig sind. Aber es gibt vernunftbegabte Menschen, da bin ich mir sicher, dass ich nicht der einzige bin, die für eine gesetzliche Gleichstellung von Homosexuellen und Heterosexuellen sind. Das wäre der nächste Schritt, nachdem die Geschlechter einigermaßen (nicht vollständig, das wäre übertrieben) gleichgestellt sind.

quote:<hr size=1 noshade>Übrigens sind die Kinder in den Heimen bereits vorhanden, so dass deren Aufziehung auch nicht dem entspricht, was der Gesetzgeber sich beim besonderen Schutz der Familie vorstellte, so dass hiermit also auch kein gleichwertiger Ersatz im Rahmen des Fortbestandes der Gesellschaft erreicht werden kann. <hr size=1 noshade>


Wenn doch deren Aufziehung nicht dem entspricht, was sich der Gesetzgeber mit dem besonderen Schutz der Familie vorstellte, dann würde doch, wenn die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt werden würde, und als Familie zählen würde, und Homosexuelle in der gesetzlichen Lage wären, Kinder zu adoptieren, der Schutz wieder gegeben sein, oder nicht?

Was sich der Gesetzgeber mit einem Gesetz vorstellt, und was in dem Gesetz steht sind außerdem immer noch zwei verschiedene Paar Schuhe. In Art. 6 GG steht ja nirgends, weswegen der Schutz der Familie da sein muss. Alles andere ist Auslegungssache, sofern es nicht an anderer Stelle per Gesetz (nicht Kommentar) definiert wird. Wenn jedes Gesetz genau das aussagen würde, was sich der Gesetzgeber vorgestellt hatte, dann bräuchten wir ja auch keine Anwälte^^

quote:<hr size=1 noshade>Man kann nicht einfach eine "Definition" ändern, um diese passend zu machen. Vielmehr kommt es darauf an, was sich der Gesetzgeber unter Ehe und Familie vorstellte, als er diese unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellte.
Wie justice bereits ausführte, soll dieser besondere Schutz auch erhalten bleiben, so dass eine Gleichmacherei also ausscheidet. <hr size=1 noshade>


Mea culpa, aber ich weiß momentan leider nicht, wann das GG entstanden ist, kann mir allerdings vorstellen, dass der damalige Gesetzgeber sich unter den Begriffen 'Ehe' u. 'Familie' was anderes vorstellte, als er es heute tun würde.

quote:<hr size=1 noshade>Zunächst mal sollte klar sein, daß man die Verfassung nicht durch "Anpassung von Definitionen" in ihrem Geist ändern kann. <hr size=1 noshade>


Wieso nicht?

quote:<hr size=1 noshade>Offenbar hatten die Verfassungsautoren eine ganz klare Vorstellung von bestimmten Begriffen (etwa "Würde des Menschen" oder "Religionsausübung" oder eben auch "Familie und Ehe" ). Diese kann man nicht einfach durch Neudefinition ("Unter Religionsausübung fällt ab sofort nicht mehr das Tragen von religiösem Schmuck", "Familie sind ab sofort auch Einzelpersonen" ) umgehen. <hr size=1 noshade>


Siehe sechsten Absatz. Außerdem wurde der Begriff der Religionsausübung sehr wohl angepasst und landete auch des öfteren mal auf den Schreibtischen der Verfassungsrichter.

quote:<hr size=1 noshade>Eine "Definitionserweiterung" hätte also verfassungsrechtlich erst mal überhaupt keine Bedeutung. <hr size=1 noshade>


Wieso nicht?

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-- Editiert am 28.01.2010 10:08

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Wieso nicht?


Weil auf dem Wege der Inhalt der Verfassung nichts mehr wert wäre.

Würde also jemand (wer eigentlich?) die "Definition" etwa des Wortes "frei" oder "geheim" oder "Würde" usw. einfach "anpassen", könnte er damit die Verfassung völlig pervertieren.
Dummes Beispiel: Der Bundestag definiert "geheim" um in "niemandem außer der Person und dem Staat bekannt" und schon hast du eine verfassungskonforme Pflicht, dem Staat zu sagen, wie du gewählt hast? So funktioniert es nicht.

quote:
Wieso nicht?


Weil die Verfassung nicht über "kreative" Umdeutung ihres Wortlautes zu manipulieren ist. Ob ein Begriff wie "Familie" der aktuellen Sichtweise anzupassen ist oder ob an der von den Verfassungsautoren gewollten Sichtweise festgehalten wird, entscheiden nur die Verfassungsrichter. Ansonsten müßte man schon eine verfassungsändernde Mehrheit haben. Diese kann aber eben nicht durch bloße "Umdefinition" ersetzt werden. Das läßt die Verfassung weder rechtlich noch praktisch zu.

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3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Weil auf dem Wege der Inhalt der Verfassung nichts mehr wert wäre.

Würde also jemand (wer eigentlich?) die "Definition" etwa des Wortes "frei" oder "geheim" oder "Würde" usw. einfach "anpassen", könnte er damit die Verfassung völlig pervertieren.
Dummes Beispiel: Der Bundestag definiert "geheim" um in "niemandem außer der Person und dem Staat bekannt" und schon hast du eine verfassungskonforme Pflicht, dem Staat zu sagen, wie du gewählt hast? So funktioniert es nicht.


So wie du es sagst, stellst du es dar, als ginge mir es um eine willkürliche Änderung einer gegebenen Definition. Dies ist aber nicht der Fall. Wie weiter oben schon gesagt, warum sollte man die Definition eines Wortes, wie etwa "geheim" umändern, wenn diese Definition so immer noch Bestand hat.

Nochmal, mir geht es um eine Modernisierung und nicht um eine willkürliche Änderung eines bestimmten Wortes.

Hat sich der Gesetzgeber, als er dieses Gesetz aufgestellt hatte, wohl gedacht, dass eine Familie ebenfalls eine alleinerziehende Mutter oder einen alleinerziehenden Vater oder etwa die sog. Patchwork-Familie ausmacht? Irgendwie bezweifle ich nämlich, dass all diese Fälle einer "Familie" in den Gedanken der damaligen Gesetzesgeber dringesteckt haben; sie sind erst dadurch entstanden, dass diese Familien so 'gegründet' wurden und erst durch die Auslegung der Gesetze bzw. des Wortes 'Familie' unter denselben Schutz wie auch die anderen Familien gekommen sind.

quote:
Würde also jemand (wer eigentlich?)


Gute Frage, nicht wahr? M. E. wird ein Wort durch den allgemeinen Gebrauch des Menschen definiert. Also würde dies bedeuten, dass je nachdem, wie ein Begriff verwendet wird, sich dessen Bedeutung anpassen müsste. Wenn man sich in der Geschichte umschaut, so wird man feststellen, dass dies auch nicht unbedingt selten geschehen ist (wie z. B. der Begriff "Sicherheitsverwahrung", der im dritten Reich etwas anders definiert war, als es heute der Fall ist).

quote:
Weil die Verfassung nicht über "kreative" Umdeutung ihres Wortlautes zu manipulieren ist. Ob ein Begriff wie "Familie" der aktuellen Sichtweise anzupassen ist oder ob an der von den Verfassungsautoren gewollten Sichtweise festgehalten wird, entscheiden nur die Verfassungsrichter.


Wieso "kreative Umdeutung"? Das hat nichts mit Kreativität zu tun, sondern der Sache, dass so lange wie der Weg der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht geöffnet wurde, man nicht von einer Gleichbehandlung aller Menschen im Staat reden kann (bevor jemand behauptet, dass behinderte Menschen oder Frauen ja durch Gesetze bevorzugt werden, sei mal gesagt, dass die Gesetze, die zur Förderung dieser Menschen entstanden sind, als Ziel hatten, eben diese Gruppen mit anderen gleichzustellen).

Die Verfassungsrichter haben relativ wenig damit zu tun, so lange wie die "Ehe" zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern lediglich eine Lebenspartnerschaft genannt wird, und nicht "Ehe". Faktisch gehen in Deutschland Homosexuelle keine Ehe miteinander ein, lediglich eine Lebenspartnerschaft. Wenn es erstmal dazu kommen sollte, dass Homosexuelle eine Ehe miteinander eingehen und jemand kommt auf die Idee, dass diese ja nicht die selben Rechte wie andere Ehen haben sollen, dann können sich die Verfassungsrichter damit beschäftigen.

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-- Editiert am 28.01.2010 12:51

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
wenn diese Definition so immer noch Bestand hat


Wer bestimmt denn, welche Definitionen "noch Bestand haben" und welche einer Anpassung bedürfen?
Wie ich schon schrieb, entweder überläßt man das dem BVerfG oder der Gesetzgeber muß die Verfassung ändern, um den geänderten Bedeutungsinhalt unmißverständlich zu kodifizieren. Ein bloßer Beschluß des Bundestages "ab sofort ist Familie auch verfassungsrechtlich auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ausgedehnt" ist ein rechtliches Nullum.

quote:
dass so lange wie der Weg der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht geöffnet wurde, man nicht von einer Gleichbehandlung aller Menschen im Staat reden kann


Das wäre auch irrelevant, da das GG selbst den besonderen Schutz der Familie beinhaltet und somit schon per se und völlig gewollt vom absoluten Gleichheitsgrundsatz abweicht.
In sofern ist auch der Vergleich mit "Bevorzugung zum Zwecke der Gleichstellung" (Behinderte etc.) unpassend, denn die Familie sollte gerade nicht anderen gleichgestellt, sondern ihnen vorgezogen werden.

AFAIK sind bisher alle Versuche gescheitert, den entsprechenden Artikel wegen Verstoßes gegen einen anderen Artikel zu kippen. Dazu dürfte das BVerfG auch schon ausgiebig Stellung genommen haben.
(Den Teil der Diskussion mache ich nicht mit, mir geht es hier nur um die verfassungsrechtlichen Formalien und nicht darum, ob gleichgeschlechtliche Beziehungen nun gleichgestellt werden können oder sollen oder müssen oder nicht.)



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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Wer bestimmt denn, welche Definitionen "noch Bestand haben" und welche einer Anpassung bedürfen?
Wie ich schon schrieb, entweder überläßt man das dem BVerfG oder der Gesetzgeber muß die Verfassung ändern, um den geänderten Bedeutungsinhalt unmißverständlich zu kodifizieren. Ein bloßer Beschluß des Bundestages "ab sofort ist Familie auch verfassungsrechtlich auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ausgedehnt" ist ein rechtliches Nullum.


Ich fühl mich ein wenig wie Don Quixote bei seinem Kampf gegen die Windmühlen^^

Wieso muss denn die Änderung der Bedeutung eines Wortes per Beschluss ergehen? Als 'Olympiade' angefangen wurde, synonym mit 'Olympische Spiele' verwendet zu werden, erging ja auch kein Beschluss darüber, dass 'Olympiade' nunmehr im Duden als 2. Bedeutung 'Olympische Spiele' hat.

quote:
Das wäre auch irrelevant, da das GG selbst den besonderen Schutz der Familie beinhaltet und somit schon per se und völlig gewollt vom absoluten Gleichheitsgrundsatz abweicht.


Ist dann nur noch die Frage zu beantworten, ob denn eine Familie, in der die Eltern nicht verheiratet sind, aus welchen Gründen auch immer, nicht ebenfalls diesen Schutz dann genießen sollte (denn das ist leider häufig nicht der Fall). Wenn schon, dann bitte aber auch alle Familien.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Xin
Zu Recht ist hier schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei Auslegung des Begriffes „Ehe“ in Art. 6 Abs , 1 GG auf den Willen des historischen Verfassungsgebers (in 1949) abzustellen ist. Und dieser stellte sich darunter ganz sicherlich nicht eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vor.

Im Grundsatz ist es aber richtig, die Verfassung immer wieder neu auszulegen, denn es ergeben sich gesellschaftliche oder technische Entwicklungen, die der historische Verfassungsgeber nicht vorhersehen konnte. In solchen Fällen muss man aber versuchen, sich am Willen des historischen Verfassungsgebers zu orientieren. Es wäre unzulässig, dessen Willen unter dem Deckmantel einer modernen Auslegung gänzlich zu entstellen und ins Gegenteil zu verkehr. Was da richtig oder falsch ist, kann im Einzelfall schwierig sein, aber mit „Ehe“ hat der historische Verfassungsgeber die „Homo-Ehe“ sicherlich nicht gemeint. Die Existenz des damaligen § 175 StGB macht dies mehr als deutlich.

Jennifer_A hat auf die Gefahren eines übertriebenen Herumdefinierens aufmerksam gemacht und dem möchte ich mich ausdrücklich anschließen.
Menschenwürde auch für „Untermenschen“? Die Nationalsozialisten haben ihre Rassengesetze sicherlich auch als die damals modernsten der Welt empfunden.
Der Krieg gegen den Terror stellt uns vor neue Herausforderungen. Schwuppdiwupp werden aus Kriegsgefangenen „feindliche Kombattanten“ und schon ist’s aus mit der Genfer Konvention.
Werden Kinder entführt und hat man den Täter geschnappt gilt bei Teilen der Bevölkerung das Folterverbot gleich als überholt und unflexibel. Trendy „Rettungsfolter“ für den guten Zweck wird selbst von Juraprofessoren gefordert.

Damit ich nicht falsch verstanden werde:
Personen, die sich für eine weitergehende Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe einsetzen, möchte ich keinesfalls in eine Reihe mit Folterknechten, Nazis o.ä. stellen. Die Angleichung kann aber nicht durch ein bedenkliches Umdefinieren des Verfassungstextes erreicht werden, sondern nur durch eine Änderung des Verfassungstextes selbst. Wenn sich die Gesellschaft ohnehin soweit gewandelt haben sollte, dass unter „Ehe“ heutzutage auch die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft gefasst wird, dürfte die 2/3-Mehrheit dürfet dass ja möglich ein. Ich nehme aber an, dass diese moderne Interpretation nicht mehrheitsfähig ist.

quote:<hr size=1 noshade>Als 'Olympiade' angefangen wurde, synonym mit 'Olympische Spiele' verwendet zu werden, erging ja auch kein Beschluss darüber, dass 'Olympiade' nunmehr im Duden als 2. Bedeutung 'Olympische Spiele' hat. <hr size=1 noshade>

Mal ganz theoretisch: Wenn in Art. 39 Abs. 1GG statt „Der Bundestag wird … auf vier Jahre“ stehen würde „Der Bundestag wird für eine Olympiade gewählt.“ und allen Beteiligten klar ist, dass mit Olympiade ein Vierjahreszeitraum gemeint ist, würden Sie dann dafür eintreten, dass im Licht gewandelter Begriffsbedeutung Olympiade nunmehr „modern“ auszulegen und der Bundestag ab sofort nur für die Dauer der Olympischen Spiele zu wählen ist?


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich kann mich mausi im Prinzip völlig anschließen, muss aber gestehen, das Beispiel im letzten Absatz auch nach mehrmaligem Lesen nicht verstanden zu haben. Was wolltest du damit sagen ? :)



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"justice"

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Xin hatte das Beispiel „Olympiade“ gebracht, offenbar um zu zeigen, wie sehr sich ein Begriff im Laufe der Zeit wandeln kann. Früher, bei den ollen Griechen (und bis zum Beginn der „modernen“ Olympiade), bezeichnete er Begriff den Vierjahreszeitraum zwischen den Olympischen Spielen, heute bezeichnet man mit Olympiade die Olympischen Spiele selbst.

Deshalb kann man aber, und dass sollte nun mein Beispiel sein, einen Text, in dem Olympiade im alten Sinne benutzt worden ist, nicht modern interpretieren, ohne den Sinn völlig zu entstellen. Wegen unserer verfassungsrechtlichen Diskussion und der Parallelität zur vierjährigen Legislaturperiode habe ich das dann auch noch in Art. 39 eingebaut.

Ein Beispiel, dass ich aber erst noch erklären muss, ist wohl nicht so gelungen – sorry.


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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Jetzt habe ich es verstanden.... :)



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

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