Verweigerung von Wiederholung einer Klausur

26. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)
Verweigerung von Wiederholung einer Klausur

Hallo zusammen,

ich weiss nicht ob ich im Bereich Grundgesetz richtig bin aber Landeshochschulgesetz oder Hochschulgesetz war nicht zu finden und ich dachte hier her passt es am ehesten.

Nun zu meinem Problem.
Ich studiere im 4. Semester an einer Hochschule in Baden-Württemberg und an der Hochschule wurde der Studiengang geändert von 6 Semester Bachelor-Studiengang auf 7 Semester Bachelor-Studiengang.

Nun habe ich 2x eine Klausur aus dem Grundstudium versemmelt. In der Regel erhält man auf Antrag auf Wiederholung eine 3. Chance sogenannter Härtefall. Ich studiere seit 4 Semestern an der Hochschule und es ist mein aller erster Härtefall und dieser wurde abgelehnt ohne Begründung mit 5 Stimmen mit NICHT BEWILLIGT und 1 ENTHALTUNG

Es könnte 2 plausible Gründe geben, worauf sie sich dabei beruhen. In der PrüfungsOrdnung steht, dass man innerhlab von 4 Semestern den Vorbachelor haben muss, sprich alle Fächer aus dem Grundstudium bestanden werden müssen. Dies hätte ich versäumt allerdings habe ich die Klausur ja nicht 4x geschrieben sondern nur 2x in diesen 4 Semestern.

Im 1. Semester war ich krank (mit Atest)
Im 2. Semester habe ich auf Antrag die Klausur geschoben, da ich nicht an den Vorlesungen teilnehmen konnte wegen anderen Fächern (wurde von der Prüfungskommission genehmigt)
Im 3. Semester haben mir 2 Pkt zum bestehen gefehlt
Im 4. Semester hat es nicht gereicht (anderer Prof)

In der Regel gewährt man einen Wiederholungsversuch so gut wie immer, wenn man erkennen kann, dass der Studierende eine Aussicht auf Erfolg bzw. erlangen aller zukünftigen Lernziele usw. hat. Das ist bei mir definitiv der Fall, da ich einige (5 Vorlesungsfächer) 1.x Klausurergebnisse und in 3 semester nur 3 Fächer mit 4.0 so grenzfällig bestanden habe in denen sehr viele andere Kommilitonen durchgerasselt sind.

Eine mündliche Begründung eines Profs war, dass es das Fach Mathe I ab dem kommenden Semester nicht mehr als solches geben wird, weil der Studieninhalt sich ja wegen dem Wechsel auf 7 Semester geänder hat. Doch das ist doch ein organisatorisches Problem der Hochschule und nicht meins oder?!?!?!
Bei einem schnitt von 3,4 (und bis einschl. 4. gilt das Fach als bestanden) bei ca. 30 Klausurteilnehmern sind wohl einige in diesem Fach durchgerasselt. Jetzt können Sie die ja auch nicht aus dem Studiengang werfen weil sie im 1. versuch gescheitert sind. Was mit denen passiert weiss ich leider nicht, da momentan keine vorlesungen mehr stattfinden und ich sogut wie niemanden aus dem 1. Semester kenne um mal zu fragen was bei denen jetzt sache ist.

Grundsätzliche Frage ist, ob es eine gesetzliche Verordnung bzw. Vorschrift oder der gleichen gibt, die besagt wie oft eine Hochschule eine Nachprüfung von einem Vorlesungsfach zur Verfügung stellen muss, wenn sich der Studiengang mit Inhalt für die Nachkommenden Studierenden ändert? Ich meine mal was gehört zu haben, dass es mind. 3 Nachklausuren zu diesem Fach mit dem selben Lerninhalt bereitgestellt werden muss aber ich weiss keinen Paragraphen oder sonstiges dazu und ob es überhaupt rechtlich korrekt ist.

Finde es ja total unethisch ohne Bemerkung oder Begründung 5:0 auf einen antrag zu stimmen wenn man sich meinen Notenspiegel anschaut und ich vor dem letzten theoretischen semester stehe und es richtung Studiumsende geht und es andere Studierende mit schlechteren Voraussetzungen bis jetzt schon 2 oder 3 Härteanträge gehabt haben welche bewilligt wurden.

Vielen Dank für Eure Hilfe

MB

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Grundsätzliche Frage ist, ob es eine gesetzliche Verordnung bzw. Vorschrift oder der gleichen gibt, die besagt wie oft eine Hochschule eine Nachprüfung von einem Vorlesungsfach zur Verfügung stellen muss, wenn sich der Studiengang mit Inhalt für die Nachkommenden Studierenden ändert?


Ja, die gibt es, nämlich die Prüfungsordnung, und die legt bei Ihnen anscheinend fest, dass nur 1 Wiederholungsversuch angeboten wird, was so auch nicht zu beanstanden ist.

quote:
Ich meine mal was gehört zu haben, dass es mind. 3 Nachklausuren zu diesem Fach mit dem selben Lerninhalt bereitgestellt werden muss aber ich weiss keinen Paragraphen oder sonstiges dazu und ob es überhaupt rechtlich korrekt ist.


Eine solche Regelung existiert nicht.

Nun zum eigentlichen Problem: Ich verstehe Sie so, dass in Ihrer Prüfungsordnung jeweils 1 Wiederholungsversuch vorgesehen ist. Ist dieser nicht bestanden, so gilt die Klausur als nicht bestanden. Man kann allerdings noch in Härtefällen einen 3. Versuch erhalten. Wenn ich Sie da falsch verstanden habe korrigieren Sie mich bitte.

Wenn eine solche Regelung existiert, dann sollte es so sein, dass ein 3. Versuch die absolute Ausnahme sein sollte. Mir ist wohl bekannt, dass einige Universitäten diese Härtefallregelungen sehr großzügig auslegen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Sache.

Die Universität hat in Ihrem Fall anscheinend keinen Härtefall gesehen, und den Antrag deswegen abgelehnt. Ob das nun zutreffend ist, kann ich Ihnen ohne Kenntniss der genauen Aktenlage und der Prüfungsordnung nicht sagen. Es kann aber durchaus sein, dass die Entscheidung durchaus im Einklang mit der Prüfungsordnung steht.

Hierbei könnte es dann allerdings sein, dass die Universität durch ihre großzügige Behandlung von Härtefallanträgen ihr Ermessen in diese Richtung gebunden hat, und Ihnen auch ein solcher 3. Versuch zustehen könnte.

Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen in dieser Angelegenheit umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, weil gerade in diesem Rechtsgebiet von einem Laien viele Fehler gemacht werden können, die letztlich das ganze Verfahren gegen die Wand fahren.

Wann ist Ihnen die Entscheidung der Universität zugestellt worden? Enthielt diese Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Je nachdem in welchem Bundesland Sie leben könnte des jeweilige Ausführungsgesetz zur VwGO dazu führen, dass Sie direkt gegen die Entscheidung der Universität vor dem Verwaltungsgericht klagen müßten, weil die Universität über den Widerspruch selbst zu entscheiden hätte und in diesen Fällen das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen sein kann (zum Beispiel in Sachsen-Anhalt durch § 8a AG-VwGO).

Aus diesem Grund kann nich nur meinen Rat wiederholen: Möglichst schnell zum Anwalt.

-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Übrigens: das richtige Forum wäre "Verwaltungsrecht" gewesen..... ;)


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

In der Rechtsbelehrung steht nur folgendes:

quote:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb 1 Monat nach seiner Zustellung beim Rektor der Hochschule schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages an dem dieser Bescheid bekanntgegeben
vor dem ist bei Zustellung durch einfach-eingeschriebenen Brief gilt die bekanntgabe mit dem dritten tag nach aufgabe zur Post als bewirkt.

stand Nov. 06



Es ist so, dass man für ein Vorlesungsfach 2 Versuche hat............1. Versuch und dann einen 2. Versuch..........der 3. Versuch auch Härte genannt wird auf Antrag genehmigt und an meiner Hochschule ist es so, dass der 1. Härte für ein fach zu 99,9% immer genehmigt wird. Daher war ich mir auch sicher, dass ich den Härtefall genehmigt bekomme weil meine Noten zwischen gut und sehr gut sind und dieses eine Fach das einzige Fach ist, welches ich nicht bestanden habe.

Ich werde jetzt sobald als möglich erst einmal Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Soweit ich es verstanden habe, habe ich hierzu eine Frist von 4 Wochen nach erhalt also ab gestern oder wie in der Rechtsbelehrung steht nach dem 3. Tag nach Aufgabe des Briefes bei der Post (Posstempel ist der 24.07.2009).

Dann werde ich nochmal mit Professoren und dem Rektro einen Termin vereinbaren um den Entscheidungshintergrund zu bekommen warum sie dagegengestimmt haben.

Ich weiss andere Studenten haben mich nich zu interessieren aber ist schon komisch wieso andere Studenten aus meinem Studiengang mit schlechteren Karten bis dato Härteanträge ständig genehmigt bekommen und ich gleich an meinem ersten als Student mit guten Noten scheitere.
Das Gefühl kommt auf, dass man an mir ein Exempel statuieren möchte um zu zeigen wir können nicht allen Studenten eine Ausnahme geben aber bis gestern ging das noch ohne Probleme.

Habe mich mal etwas versucht zu belesen und bin gestern auf folgendes gestoßen:

Wenn die Hochschule darauf beruht, dass es nach der Änderung des Studienganges von 6 auf 7 Semester es das Fach Mathe I nicht mehr in der Form geben wird würde ich auf diesen Paragraphen verweisen

DRITTER TEIL (Landeshochschulgesetz BA-WÜ)
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 29
Studium;gestufte Studienstruktur
(Bachelor- und Masterstudiengänge)

(3) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines
Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt,
wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan
der Hochschule enthalten ist, dem das
Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung
oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig,
wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen
Studierenden an dieser oder einer anderen
Hochschule ihr Studium abschließen können.
Bachelorund
Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine
anerkannte Einrichtung zu akkreditieren.

(5) Die Fakultät kann das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen
beschränken oder den Zugang zu einem
Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen
oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig
machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung
nicht gewährleistet werden könnte
oder die
Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung,
Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen
Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene
Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung
nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit
notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden
sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen
Gründen statt.


§ 34
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen
abgelegt, die Regelungen zu den in § 36
Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen
müssen Schutzbestimmungen entsprechend
dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und
deren Inanspruchnahme ermöglichen. Prüfungsordnungen
sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden
bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer
staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung
des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen
Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen,
wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift
verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit
vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt
werden, insbesondere wenn
1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die
Regelstudienzeit nicht entspricht,
2. die Prüfungsordnung einer auf Grund von § 9 Abs. 2
HRG ergangenen Empfehlung oder geschlossenen
Vereinbarung nicht entspricht,
3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich
erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit
der Ausbildung
oder der Abschlüsse nicht gewährleistet
ist.

Die geltende Prüfungsordnung ist auch als Richtlinie zu sehen, da man sich selber als Hochschule nicht wirklich daran hält, was mir aufgefallen ist, nachdem ich sie gestern zum 1. mal komplett durchgelesen habe.

vielen Dank für Eure Hilfe.

Wenn meine Bemühungen nicht fruchten, werde ich mir mit Sicherheit Rechtsbeistand holen, da ich eine Rechtsschutzvers. habe ich auch kein Probelm damit einen Anwalt damit zu beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Dann würde ich in diesem Fall auch schon den Anwalt bei der Erstellung des Widerspruchs hinzuziehen, damit dort keine Fehler passieren.

-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Jeden einzelnen Entscheidungsträger aufsuchen und einzel beackern ! Und nicht immer klären warum es anderen so viel besser geht, sondern warum die dieses tolle Studium und besonders das Fach des Profs so viel bedeutet und du unbedingt weitermachen willst.

Ich würde mir gleichzeitig schon mal einen ähnlichen Studienplatz suchen bei dem möglichst viele Fächer angerechnet werden können.

Ich kenn das von FH*s noch so das der der gut kriecht weiterkommt und einige grundlos rausfliegen :-) **** happens. Also liegt es auch sehr an deinem bisherigen Verhalten. Unser prof sagt mal auf die Frage wie wir zwei Pflichtfächer zu GLEICHEN Zeit besuchen sollen: Wer wirklich interesse hat schafft das auch. Dann fanden beide Fächer zu selben Zeit statt. Gut das ich Interesse hatte.

Da du die Profs noch brauchst beeinflusst dein Anwalt natürlich deine Note :-(

K.



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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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