Voraussetzungen schließen sich gegenseitig aus

9. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)
Voraussetzungen schließen sich gegenseitig aus

Ist dieser Sachverhalt irgendwie im GG verankert:

Folgender Fall:
eine Person hat ein Recht auf "etwas" unter Voraussetzung "A".

Voraussetzung für "A" ist jedoch besagtes "etwas".

D.h. der Gesetzgeber verbietet de fakto der Person ihr Recht auf besagtes "etwas" weil er es für die Person unmöglich gemacht hat dieses "etwas" zu erlangen.

Der Grund warum ich das so Allgemein formuliere ist, dass es mir nicht um "pragmatische " Lösungen geht (die gibt es genug), sondern lediglich ob solche "zirkuläre Bürokratien" per se Rechtens sein können.

Danke schon mal.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

So allgemein kann man dazu gar nichts sagen, denn eigentlich sollte es keine Zirkelschlüsse im Gesetzgebungsbereich geben.

Sie müßten schon mal sagen, was für einen Zirkel Sie konkret gefunden zu haben meinen.

Unkonkret würde ich denken, daß es zumindest kein generelles verfassungsmäßiges Verbot gibt, ein Gesetz zu beschließen, dessen Voraussetzungen man de facto nie erfüllen kann:

* Jeder Hartz-IV-Empfänger mit Wohnsitz auf dem Saturn bekommt 1000 EUR Planetenprämie.

* Jeder Inhaber eines rosa Ausweises hat ein Anrecht auf einen rosa Ausweis. Allen anderen sind rosa Ausweise zu versagen.

Das wäre vom Gesetzgeber nur blöd, aber nicht unzulässig.

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#2
 Von 
meharis
Status:
Praktikant
(531 Beiträge, 68x hilfreich)

Konkret geht es um das Freizügigkeitsgesetz.

Eine Voraussetzung gem. §4 ist das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Nach Erteilung einer Freizügigkeit ist selbige Person auch versicherungspflichtig und wäre somit in einer GKV zu versichern. Die gesetzlichen KV können aber nur dann eine Person versichern, wenn diese ein Aufenthaltsrecht hat welches länger als 12Monate gilt.

Meiner Meinung nach ist dies unzumutbar, da an dieser Stelle auf das Gutdünken der PKV gehofft wird.

Was ist wenn diese Person nicht privat versichert werden kann ? Einfachstes Beispiel ist, dass diese Person es sich nicht leisten kann (eine PKV kann ohne Weiteres 500€/Monat kosten, d.h. ein Betrag den man sich nicht zwingend leisten können muss?), oder was wenn es sich um eine ältere Person handelt ?

Ich will jetzt gar nicht auf die Diskussion zu PKV's abheben, darum geht es mir nicht, sondern lediglich darum dass ein Rechtsstaat keine unmögliche Anfrderungen stellen kann/darf, oder sehe ich da was falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die gesetzlichen KV können aber nur dann eine Person versichern, wenn diese ein Aufenthaltsrecht hat welches länger als 12Monate gilt.

Meiner Meinung nach ist dies unzumutbar, da an dieser Stelle auf das Gutdünken der PKV gehofft wird.


Ich frage mal umgekehrt: wenn eine Versicherung jedermann aufnehmen müßte, dann wäre doch die Voraussetzung von §4 FreizG völlig sinnlos.

Es gibt viele Gesetze, die Voraussetzungen enthalten, die nicht jedermann erfüllen kann oder deren Erfüllung (direkt oder indirekt) vom 'Gutdünken' Dritter abhängig sind.

Ich sehe aber immer noch nicht den Zirkelschluß, da Freizügigkeit und Aufenthaltsgenehmigung zwei unterschiedliche Dinge sind.


Und selbst wenn das so wäre, wie Sie meinen, gilt das von mir oben Gesagte - niemand verbietet einem Staat, Gesetze zu erlassen, deren Voraussetzungen niemand erfüllen kann.

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