Wann beginnt die Frist für Verfassungsbeschwerde

8. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Wann beginnt die Frist für Verfassungsbeschwerde

@all:

Ich habe heute (erwartungsgemäß) ein negatives Urteil des Landessozialgerichts bekommen. Zunächst einmal mündlich. Das schriftliche Urteil wird in einigen Wochen folgen.

Die Revision gegen das heutige Urteil wurde nicht zugelassen.

Ziel des Verfahrens war von Anfang an, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz herbeizuführen. Aus diesem Grund wurde auch die Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 GG beantragt, aber ebenfalls vom LSG abgelehnt.

Bevor nunmehr Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt werden kann, ist der Rechtsweg auszuschöpfen. Zu diesem Rechtsweg gehört nach meinem Kenntnisstand zwingend auch die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der nicht zugelassenen Revision.

Wird einer NZB stattgegeben, ist Revision einzulegen und es gibt irgendwann ein Urteil des Bundessozialgerichts, gegen welches dann widerum Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann.

Meine Fragen:

- Davon ausgehend, dass die NZB voraussichtlich zurückgewiesen wird, wann beginnt eigentlich die Frist für die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG?

- Wenn die Frist bereits mit Zustellung des schriftlichen Urteils beginnt, bedeutet das dann, dass die VB quasi parallelt zur NZB einzulegen wäre? Oder erst mit Zurückweisung der NZB?

- Wenn die VB erst nach Zurückweisung der NZB einzulegen ist, ist dann die VB gegen den Beschluss zur Zurückweisung der NZB zu richten, oder gleichwohl gegen das Urteil des LSG?

Vielen Dank für Eure hoffentlich hilfreichen Antworten.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
ist dann die VB gegen den Beschluss zur Zurückweisung der NZB zu richten, oder gleichwohl gegen das Urteil des LSG?


Was schadet es, eine Beschwerde gegen beides einzulegen?

Ansonsten würde ich denken letzteres - es soll ja (unabhängig von der eigentlichen Sache) nicht gerügt werden, daß eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung der NZB vorliegt, sondern das eigentliche Urteil als Grundrechtsverstoß überprüft werden.

Anders ausgedrückt, du willst ja eine Prüfung der "merits " und nicht der Form.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Verfassungsbeschwerde ist erst dann möglich, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Das ist aber erst nach Zurückweisung der NZB der Fall.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Eine Verfassungsbeschwerde ist erst dann möglich, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Das ist aber erst nach Zurückweisung der NZB der Fall.


Das ist so nicht ganz richtig. In der Regel trifft das zwar zu, aber wenn die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbewschwerde OFFENSICHTLICH nicht gegeben sind, ist notwendig schon direkt nach der schriftlichen Urteilsbegründung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ob überhaupt eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, hängt auch vom Streitwert ab. Ist der Streitwert zu niedrig, müsste man direkt beim Landessozialgerichts eine Gehörsrüge einlegen.

Da man bei bestimmten Fällen nicht sicher sein kann, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde/Gehörsrüge offensichtlich unbegründet ist, empfiehlt es sich in solchen Fällen sowohl einen Nichtzulassungsbeschwerde/Gehörsrüge als auch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde lässt man dann Ruhen bis über die Nichtzulassungsbeschwerde/Gehörsrüge entschieden wurde. Dann ist man auf der sicheren Seite, was aber naturgemäß höhere Kosten nach sich zieht.

U.U. müsste man gegen die Abweisung der NZB evtl. sogar noch eine Gehörsrüge einlegen, das kommt vermutlich auf den Fall an. Wäre ein Grund für die NZB gegeben gewesen, dieser aber vom BSG nicht in dem Zurückweisungsbeschuss beachtet worden, könnte nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sein. In diesem Fall MUSS man dann noch zusätzlich eine Gehörsrüge bein BSG einlegen, erst dann wäre der Rechtsweg ausgeschöpft.

Es gibt hier also genügend Fallstricke, die bewirken, dass ein Normalbüger selten überhaupt die Hürden hierzu überwindet, ein Schelm....

Ich empfehle daher eine Rechtsberatung durch einen Anwalt, welcher mit Verfassungsbeschwerden umfangreiche Erfahrung haben sollte. Ein Feld- und Wiesenanwalt dürfte hiermit überfordert sein.





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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 10.03.2012 00:31

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zuerst einmal Danke für die bisherigen Antworten.

@Khryztynna:

quote:
Was schadet es, eine Beschwerde gegen beides einzulegen?


Grundsätzlich natürlich gar nichts. Meine Frage ging aber eher in die Richtung, ob - wenn sich die VB gegen das Urteil des LSG richten muss - diese nicht möglicherweise verfristet ist.

quote:
Ansonsten würde ich denken letzteres - es soll ja (unabhängig von der eigentlichen Sache) nicht gerügt werden, daß eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung der NZB vorliegt, sondern das eigentliche Urteil als Grundrechtsverstoß überprüft werden.


Sehe ich auch so. Zumal ich inzwischen anderweitig die Information erhalten habe, dass die VB sogar gegen sämtliche Entscheidungen, also angefangen von der Verwaltungsentscheidung, über die erst- und zweitinstanzlichen Urteile, bis zum Beschluss über die NZB.

@MitEtwasErfahrung:

quote:
Das ist so nicht ganz richtig. In der Regel trifft das zwar zu, aber wenn die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbewschwerde OFFENSICHTLICH nicht gegeben sind, ist notwendig schon direkt nach der schriftlichen Urteilsbegründung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.


Meinst Du damit, dass die NZB nicht zum auszuschöpfenden Verfahrensewg gehört, wenn diese offensichtlich unbegründet ist? Das wäre m.E. falsch. Ausgelassen werden darf/muss die NZB meiner Meinung nach nur dann, wenn diese unzulässig ist. Ob die NZB zulässig ist oder nicht, werde ich dann sicher der entsprechenden Belehrung im schriftlichen Urteil entnehmen können.

quote:
Ob überhaupt eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, hängt auch vom Streitwert ab.


Die NZB ist, ebenso wie die Revision, im Sozialrecht definitiv nicht an einen Streitwert gebunden (siehe §§ 160, 160a SGG).

quote:
Ich empfehle daher eine Rechtsberatung durch einen Anwalt, welcher mit Verfassungsbeschwerden umfangreiche Erfahrung haben sollte. Ein Feld- und Wiesenanwalt dürfte hiermit überfordert sein.


Sehe ich grundsätzlich genau so. Allerdings ist ein erfahrener Verfassungsrechtler für mich schlicht nicht bezahlbar. Wobei noch zu prüfen wäre, ob jedenfalls die hier gesetllten formellen Fragen vielleicht sogar auf Basis von Beratungshilfe beantwortet würden.

Ansonsten ist es mir jedenfalls dieser Fall nicht wert, ein nennenswertes Kostenrisiko einzugehen.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinst Du damit, dass die NZB nicht zum auszuschöpfenden Verfahrensewg gehört, wenn diese offensichtlich unbegründet ist? Das wäre m.E. falsch. Ausgelassen werden darf/muss die NZB meiner Meinung nach nur dann, wenn diese unzulässig ist. Ob die NZB zulässig ist oder nicht, werde ich dann sicher der entsprechenden Belehrung im schriftlichen Urteil entnehmen können. <hr size=1 noshade>


Es gibt klare Vorraussetzung, wann eine NZB begründet sein kann. Hierzu gehören Verfahrensfehler, Divergenz sowie wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Treffen diese drei Sachen nicht zu, wäre eine NZB offensichtlich unbegründet und hätte daher keine Erfolgsaussicht(§ 160 SGG ).

Hierzu sollte man auch das Urteil des BVerfG BvR 1022/78 unter B.I. genauer ansehen. Da geht es nicht nur um die Frage der Zuässigkeit sondern auch um die Frage der Erfolgsaussicht, sprich Begründetheit. Wie üblich ist das alles sehr schwammig geschrieben.

Im vorliegenden Fall könnte es zutreffen, dass die Sache evtl. grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

Letztendich kommt es aber immer drauf an, wie das das Gericht sieht, ob hier die Voraussetzungen einer NZB offensichtlich nicht gegeben war. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, wird daher von Fachkreisen empfohlen, parallel zur NZB auch eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.


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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@MitEtwasErfahrung:

quote:<hr size=1 noshade>Hierzu gehören Verfahrensfehler, Divergenz sowie wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. <hr size=1 noshade>


Im fraglichen Verfahren ist der einzig denkbare Revisionsgrund der, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

quote:<hr size=1 noshade>Treffen diese drei Sachen nicht zu, wäre eine NZB offensichtlich unbegründet und hätte daher keine Erfolgsaussicht(§ 160 SGG ). <hr size=1 noshade>


Die Frage, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder nicht, ist letztendlich eine Auslegungsfrage, zu der man durchaus zu unterschiedlichen Meinungen kommen kann. Darum kann meines Erachtens eine NZB, die sich allein auf die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung stützt, niemals offensichtlich unbegründet sein.

quote:<hr size=1 noshade>Hierzu sollte man auch das Urteil des BVerfG BvR 1022/78 unter B.I. genauer ansehen. Da geht es nicht nur um die Frage der Zuässigkeit sondern auch um die Frage der Erfolgsaussicht, sprich Begründetheit. Wie üblich ist das alles sehr schwammig geschrieben. <hr size=1 noshade>


Okay, das Urteil werde ich mir dann später mal in Ruhe durchlesen. Vielleicht änder ich dann ja meine Meinung. Danke natürlich für den Hinweis und das Aktenzeichen. Zumindest scheint das für die Beurteilung meiner hiesigen Frage ja durchaus hilfereich sein zu können.

Gruß,

Axel

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-- Editiert AxelK am 10.03.2012 15:07

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@MitEtwasErfahrung:

Also, aus meiner Sicht bestätigt das von Dir genannte Urteil des BVerfG ganz eindeutig die Notwendigkeit auch einer Nichtzulassungsbeschwerde und lässt daran auch keinerlei Zweifel.

Unter Rn. 20 des genannten Urteils heißt es wörtlich:

quote:
Die Einlegung einer Verfassungsgeschwerde setzt gemäß § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 1 BVerfGG voraus, dass sowohl der Rechtsweg zuvor erschöpft, als auch die Einlegungsfrist von einem Monat gewahrt worden ist. Beide Vorschriften greifen ineinander. Einerseits führt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels nicht dazu, dass durch die später ergehende Entscheidung die Monatsfrist neu in Lauf gesetzt wird. Andererseits kann der Grundsatz der Subsidarität gebieten, das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung auch auf außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtzulassungsbeschwerde auszudehnen. Lassen sich Zulässigkeit und Erfolgsaussichtes dieses Rechtsbehelfs unterschiedlich beurteilen, so ist die weitere Beschreitung des Rechtswegs in der Regel nicht unzumutbar, doch darf die damit verbundene Ungewißheit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Vielmehr beginnt in solchen Fällen der Fristablauf für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.


Demnach führt selbst die offensichtliche Unzulässigkeit - entgegen meiner vorherigen Auffassung - nicht dazu, dass eine nach der Zurückweisung der NZB eingelegte Verfassungsbeschwerde verfristet währe. Gleiches gilt mit Sicherheit ebenso für eine nicht begründete NZB.

Meines Erachtens lässt jedenfalls dieser Teil der Urteilsbegründung auch keinerlei Auslegungsspielraum zu. Eine versäumte NZB kann zur Abweisung einer Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpftem Rechtsweg führen. Eine eingelegte, aber offensichtlich unbegründete oder auch unzulässige NZB kann eben nicht zur Abweisung der VB wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist führen.

Gruß,

Axel

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Wichtig ist aber der folgende Satz aus diesem Urteil:

quote:
Lassen sich Zulässigkeit und Erfolgsaussichtes dieses Rechtsbehelfs unterschiedlich beurteilen, so ist die weitere Beschreitung des Rechtswegs in der Regel nicht unzumutbar, doch darf die damit verbundene Ungewißheit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Vielmehr beginnt in solchen Fällen der Fristablauf für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.


Voraussetzung ist eben, dass es unterschiedlich beurteilt werden kann, dann ist es aber eben nicht mehr OFFENSICHTLICH unbegründet.

Wie gesagt, es wird daher in Grenzfällen empfohlen beide Wege zu gehen.


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



Quote]Eine Verfassungsbeschwerde ist erst dann möglich, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Das ist aber erst nach Zurückweisung der NZB der Fall.

quote:<hr size=1 noshade>Im fraglichen Verfahren ist der einzig denkbare Revisionsgrund der, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
<hr size=1 noshade>


Mir ist aufgefallen, daß in der bisherigen Diskussion der § 90II S.2 BVerfGG unerwähnt geblieben ist, obwohl er doch m.E. vielleicht im vorliegenden Falle eine allgemeine Bedeutung haben könnte:

"(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde".

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Hier noch ein Link zu einer wohl eingelegten Verfassungsbeschwerde, bei der der Bearbeiter des BVerfG wohl gemeint hat, dass die Verfassungsbeschwerde eben wegen der nicht begründeten NZB nicht fristgemäß war.

Hierbei muss man wissen, dass genau diese "Bearbeiter" in Wirklichkeit die Verfassungsbeschwerde maßgeblich bearbeiten und quasi diese Bearbeitung der Kammer vorlegt, die dann innerhalb von Minuten darüber entscheidet, ob die Beschwerde überhaupt angenommen wird. Dieser "Bearbeiter" hat in Wirklichkeit den maßgeblichen Einfluss auf die Annahme.


Darüber, wie die Sache nun ausgegangen ist, habe ich nichts weiter gefunden. Hier der Link:

http://harrygambler2009.wordpress.com/2009/07/24/mobbing-opfer-jorg-hensel-gibt-nicht-auf/

Dies Betraf eine Verfassungsbeschwerde in Arbeitsrechtssachen, hier sind die Gründe für die Revision etwas anders als beim BSG, aber man sollte die Problematik schon im Auge behalten.

Aus meiner Sicht würde man erst auf Nummer Sicher gehen, wenn man schon jetzt eine Verfassungsbeschwerde einlegt.

Ob das ganze aber den Aufwand lohnt und ob überhaupt hier mit einer positiven Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist, kann man hier nicht diskutieren, da das auf Rechtsberatung herauslaufen würde.


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